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... Die Verrechung von bereits erhaltenen Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) mit Leistungen nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz geschieht bisher in einem gestuften zeitaufwändigen Verfahren. Berechtigte müssen daher unter Umständen lange auf die ihnen zustehende Entschädigung warten. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, den Berechtigten Entschädigungsleistungen schneller zur Verfügung zu stellen, wodurch sich auch die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds verringert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Entschädigungsgesetzes
§ 8Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
Artikel 2Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 3Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 4Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes
Artikel 5Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Artikel 6Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen des Entschädigungsgesetzes (Artikel 1) und des Lastenausgleichsgesetzes (Artikel 2)
II. Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Artikel 3)
III. Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (Artikel 4)
IV. Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) (Artikel 5)
V. Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (Artikel 6)
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1374: Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungen von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung von Lastenausgleich
Anlage 2Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1538: Drittes Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
... 1. Das mit der Richtlinie verfolgte Anliegen, gemeinsame Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren einzuführen und insbesondere hör- oder sprachgeschädigte Personen zu berücksichtigen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Richtlinienvorschlag ist allerdings nur insoweit zu unterstützen, als er nicht wesentlich über die gleichgerichteten Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention hinausgeht. (bei Annahme entfallen Ziffern 2 und 5)
... Die Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Änderung von § 137 SGB V mittelbar durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegenden Anforderungen zur Sicherung der Hygiene in der medizinischen Versorgung entstehen, lassen sich wegen des nicht feststehenden Regelungsumfangs noch nicht quantifizieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Gestaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung im Bereich der Hygiene wie bei allen Richtlinienentscheidungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und nur die zur Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Seine Zusammensetzung ist auf einen Interessenausgleich zwischen den Selbstverwaltungsparteien ausgerichtet und bietet Gewähr dafür, dass insbesondere die Kassenseite auch das Interesse an der Vermeidung von Kostenbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt.
... In der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, jüdische Holocaustüberlebende aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion als "Verfolgte des NS-Regimes" anzuerkennen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser Personenkreis einen eigenständigen Rentenanspruch erhält und damit nicht länger auf Leistungen der Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen ist.
... 3. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit der Änderung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von der Kommission verfolgte Ziel, die Mobilität von Berufstätigen durch eine Vereinfachung der Regeln und Verbesserung der Anerkennungsverfahren zu erhöhen. Die Stärkung EU-weiter Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte kann einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.
... b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Wurden Daten spontan übermittelt, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt wurden; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
... "(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für das Recht auf Belehrung in Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern.
... - über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte verfolgte Zielsetzung, neue Krisen zu vermeiden, die durch steigende Staatsverschuldungen sowie große makroökonomische Verwerfungen in einzelnen Mitgliedstaaten entstehen könnten. Mit obigen Vorschlägen wird nicht nur eine breitere und verbesserte Überwachung der Haushaltspolitik, sondern auch der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturreformpolitik, die den Schwächen der derzeitigen Rechtsvorschriften Rechnung trägt, angestrebt.
... Die Kommission trägt maßgeblich zu den Arbeiten des FSB und der G20 bei und verfolgt auch andere internationale Entwicklungen eingehend. Auf dem G20-Gipfel im Juni 2010 in Toronto verpflichteten sich die Teilnehmer zur Aufstellung und Umsetzung von Regelungen, die die Behörden mit den erforderlichen Befugnissen und Instrumenten ausstatten, um alle Arten in Schieflage geratener Finanzinstitute umstrukturieren oder abwickeln zu können, ohne dem Steuerzahler letztendlich die damit verbundenen Lasten aufzubürden. Die G20 forderten das FSB ferner auf, bis zum Gipfel in Seoul im November 2010 konkrete Empfehlungen auszuarbeiten, mit denen die Probleme mit systemrelevanten Finanzinstituten angegangen und gelöst werden können. 8 In den USA wurde durch die Finanzmarktreform („Dodd-Frank-Reform“)9 ein Rahmen geschaffen, der eine Abwicklung systemrelevanter Institute auf Gruppenebene ermöglicht.
... 1. Der Bundesrat hält das mit der Initiative verfolgte grundsätzliche Anliegen, die Förderung einer effizienten strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, für wichtig.
... (2) Die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 soll ferner im Hinblick auf die rechtmäßig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussbemerkung
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übersetzung
Artikel 1Begriffsbestimmung
Artikel 2Zweck
Artikel 3Innerstaatliche Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus
Artikel 4Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus
Artikel 5Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Artikel 6Anwerbung für terroristische Zwecke
Artikel 7Ausbildung für terroristische Zwecke
Artikel 8Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat
Artikel 9Ergänzende Straftatbestände
Artikel 10Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 11Sanktionen und Maßnahmen
Artikel 12Bedingungen und Garantien
Artikel 13Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus
Artikel 14Gerichtsbarkeit
Artikel 15Ermittlungspflicht
Artikel 16Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens
Artikel 17Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 18Auslieferung oder Strafverfolgung
Artikel 19Auslieferung
Artikel 20Ausschluss der Ausnahmeregelung für politische Straftaten
Artikel 21Diskriminierungsklausel
Artikel 22Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Artikel 23Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 24Beitritt zum Übereinkommen
Artikel 25Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 26Wirkungen des Übereinkommens
Artikel 27Änderungen des Übereinkommens
Artikel 28Überarbeitung des Anhangs
Artikel 29Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 30Konsultationsrunde der Vertragsparteien
Artikel 31Kündigung
Artikel 32Notifikation
Anhang
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zur Präambel
Zu den Artikeln 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
... (9) Eine Person sollte unabhängig davon, ob der Täter ermittelt, gefasst, verfolgt oder verurteilt wurde und ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Täter und der betroffenen Person besteht, als Opfer betrachtet werden. Auch die Familienangehörigen der Opfer erleiden durch die Straftat einen Schaden, vor allem die Hinterbliebenen eines ums Leben gekommenen Opfers, und haben ein berechtigtes Interesse am Strafverfahren. Daher sollten die Schutzmaßnahmen dieser Richtlinie auch diesen indirekten Opfern zugute kommen. Opfer brauchen Hilfe und Beistand, auch bevor sie Anzeige erstattet haben. Eine solche Hilfe kann sowohl für die Bewältigung der Tatfolgen als auch für die Entscheidung, Strafanzeige zu erstatten, ausschlaggebend sein.
... c) Folgt man der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach dieser lediglich das bundesverwaltungsinterne Ziel verfolgt, geotopographische Referenzdaten (Geobasisdaten) für Zwecke der Bundesverwaltung zu standardisieren bzw. aufzubereiten, so ist hierfür ein Gesetz nicht zwingend erforderlich. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erfordernis eines Gesetzes sind, soweit nur verwaltungsinterne Prozesse geregelt werden sollen, eindeutig nicht gegeben. Bund und Länder tragen gemeinsam Verantwortung für die Gesetzgebungskultur in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlass eines nicht erforderlichen Gesetzes, dessen Zweck auch auf andere Weise erreicht werden könnte, widerspricht dem von Bund und Ländern gemeinsam verfolgten Ziel der Deregulierung.
... 5. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass - auch vor dem Hintergrund einer positiven Gesamtentwicklung der von der Kommission verfolgten strategischen Ziele - wichtige Teile des Legislativvorschlags nicht mitgetragen werden können. Dies beruht im Wesentlichen, wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, auf einer Überdehnung der hier einschlägigen Kompetenzgrundlage Artikel 196 AEUV. Diese durch den Vertrag von Lissabon in das Primärrecht eingefügte Bestimmung gibt der EU die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel gefördert wird, die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten. Diese Aufgabenbeschreibung wird alsdann (Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a bis c AEUV) durch drei Zielvorgaben konkretisiert.
... Die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat bei Abschlussprüfungen geht außerdem weit über das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften entsprechend der gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur feststellen. Zwar dürfte ein Vorteil bei einer solchen Zentralisierung darin liegen, dass lediglich eine nationale Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder andere Mitgliedstaaten fungieren könnte. Ein solcher Vorteil rechtfertigt es aber nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Allerdings könnte eine Harmonisierung dahin sinnvoll sein, dass eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinn mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene installiert wird.
... 4. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Grünbuch verfolgte Anliegen, ein effektives Vorgehen gegen illegale Angebote im Bereich des Online-Glücksspiels zu erreichen und dazu die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Insbesondere im Bereich der Vollstreckung wäre eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sinnvoll.
... c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
... 9. Auch wenn man wie die Kommission aus ordnungspolitischen Gründen für einen Regelungsrahmen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen plädiert, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Regelungsdichte des Richtlinienvorschlags weit über die derzeit bestehenden Regelungen für Baukonzessionen hinausgehen muss. Die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen zu technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Vergabekriterien und Veröffentlichungserfordernissen führen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Sie sind mit Blick auf das von der Kommission mit ihrem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel der Förderung von öffentlichprivaten Partnerschaften kontraproduktiv. Eine Regelung auf nationaler oder regionaler Ebene ist vor dem Hintergrund von Artikel 5 Absatz 3 EUV ausreichend.
... Betriebe, die der Meldepflicht nachkommen, dürften in der Risikobewertung hinsichtlich des verfolgten Kontrollziels regelmäßig als unkritisch einzustufen sein. Zur Meldung verpflichtete Betriebe, die nicht melden, und somit hinsichtlich des Kontrollzwecks als kritisch zu beurteilen sind, sind für die Kontrollbehörden nicht erreichbar.
... Veränderungen unterzogen und modernisiert wird, um ihren Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Die EU-Industrie hat deutlich von den neuen Trends aus dem Aufschwung nach der Krise profitiert, als aufstrebende Märkte ein erhebliches Wachstum bewirkten. In der „Mitteilung über Handelswachstum und weltpolitische Fragen“8 wird der als Teil der Strategie Europa 2020 verfolgte neue handelspolitische Ansatz der Kommission erläutert.
... Die Neufassung von fünf Richtlinien ergibt eine umfangreiche Richtlinie mit über 100 Artikeln und zahlreichen Anhängen. Angesichts von Umfang und Komplexität der Änderungen wird kein förmliches Neufassungsverfahren verfolgt. Es können hier nicht alle einzelnen Punkte des Vorschlags angeführt werden. Daher werden nachstehend die wichtigsten Elemente jedes Kapitels zusammenfassend dargestellt.
... 8. Voraussetzung hierfür ist allerdings die weitere Gewährleistung der mit den [bisherigen] Formalitäten verfolgten Zwecke, insbesondere des Echtheitsnachweises{, sowie einer geordneten und verlässlichen Personenstandsregistrierung in allen Mitgliedstaaten der EU, und zwar nicht nur im jeweiligen Recht dieser Staaten, sondern auch in der praktischen Rechtsanwendung durch die in den jeweiligen Staaten zuständigen Behörden und Dienststellen}.
... Eines ist bereits heute klar: Es müssen ausgewogene politische Lösungen, die auf spezifische Situationen zugeschnitten sind, ins Auge gefasst werden. Mit anderen Worten, die Maßnahmen müssen auf internationaler, gemeinschaftlicher, nationaler und subnationaler Ebene getroffen und umgesetzt werden. Der im Aktionsplan der EU zur Erhaltung der Biodiversität verfolgte Ansatz, die Last der Durchführung auf alle Sektoren aufzuteilen und Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten zu schließen, bleibt weiterhin gültig, erfordert jedoch einen wirksamen Regulierungsrahmen, in den alle Akteure auf den verschiedenen Ebenen eingebunden sind.
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