719 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Da es keinen zwingenden rechtlichen Grund gibt, die Möglichkeit der Telefax-Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch Justizbehörden abzuschaffen, ist die Verordnung entsprechend zu ändern. Auch die in der Begründung geltend gemachten Sicherheitsbedenken vermögen nicht zu überzeugen. Es handelt sich um rein theoretische Erwägungen. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei der Telefaxübertragung von Strafverfolgungsbehörden an TK-Unternehmen sind nicht bekannt geworden. Hielte man sie für stichhaltig, müsste man die Möglichkeit der Telefaxübertragung für den gesamten Bereich der Justiz abschaffen.
... a) In der Überschrift sind die Wörter "Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und" durch die Wörter "Mitteilungen an das" zu ersetzen.
... Der internationale Terrorismus, das Erstarken des Extremismus, die niedrige Aufklärungsquote bei den Wohnungseinbruchdiebstählen, neue Kriminalitätsformen wie die Cyberkriminalität und schließlich ein durch neue Technologien geändertes Kommunikationsverhalten stellen die Strafverfolgungsbehörden vor vollständig neue, gewaltige Herausforderungen. Das Sicherheitsgefühl der Menschen und ihr Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe hängt entscheidend von der Effektivität der Strafverfolgung ab. Daher müssen zwingend die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden den gesteigerten Anforderungen auf Augenhöhe begegnen können.
... 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Bußgeldbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a oder Absatz 2 Nummer 1a weiterzugeben,
... Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen. Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG-E der Registerbehörde obliegt und nicht den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden.
... - Obwohl es grundsätzlich auch Aufgabe von Plattformbetreibern ist, zum einen die schnelle Entfernung eines Inhalts, bei dem eine Strafbarkeit im Raum steht, zu gewährleisten, zum anderen auch den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Informationen für ein Einschreiten an die Hand zu geben, darf die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Inhalts nicht ausschließlich auf die Anbieter abgewälzt werden. Dies bleibt eine primär staatliche Aufgabe: Für die verbindliche inhaltliche Prüfung von Rechtsverstößen sind die Aufsichtsbehörden bzw. gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden und abschließend die Gerichte zuständig.
... (46) Der Verantwortliche sollte die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen, wenn diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, damit diese die erforderlichen Vorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene natürliche Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen dieser Verletzung enthalten. Solche Benachrichtigungen der betroffenen Person sollten stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragen und nach Maßgabe der von ihm oder von anderen zuständigen Behörden wie beispielsweise Strafverfolgungsbehörden erteilten Weisungen erfolgen.
... verdeutlicht. Diese soll den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den Bestandsdaten der Telekommunikationsgesellschaften die automatisierte Suche auch mit unvollständigen Namensbestandteilen sowie abweichenden Schreibweisen ermöglichen. Zudem soll aus Datenschutzgründen eine Höchstgrenze der gemeldeten Treffer festgesetzt werden.
... 2. Die in Kapitel IX des Verordnungsvorschlags vorgesehene Möglichkeit für Strafverfolgungsbehörden, zwecks Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abzufragen, wird ausdrücklich begrüßt.
... Der Bundesrat hegt mit Blick auf das Legalitätsprinzip sowie eine effektive Strafverfolgung und Präventionsarbeit erhebliche Bedenken gegenüber der Filterfunktion, die nach dem Gesetzentwurf der Generalzolldirektion überantwortet werden soll. Er bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass auch künftig sämtliche Verdachtsmeldungen die Strafverfolgungsbehörden erreichen.
... (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen."
... 3. die Übermittlung von Standortdaten nach Nummer 2 derart eingeschränkt werden kann, dass sie für die Strafverfolgungsbehörden nur nach Maßgabe des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung oder für eine andere auskunftsberechtigte Stelle nur nach Maßgabe der für diese Stelle geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
... In bestimmten Zusammenhängen oder in Bezug auf bestimmte Daten können Datenlokalisierungsauflagen allerdings insbesondere dann gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wenn beispielsweise die sichere Behandlung bestimmter Daten über kritische Energieinfrastrukturen oder die Verfügbarkeit elektronischer Beweismittel (z.B. als lokal vorgehaltene Datenbankkopien) für Strafverfolgungsbehörden oder die lokale Speicherung von Daten in bestimmten öffentlichen Registern gewährleistet werden müssen und Modalitäten für eine funktionierende grenzüberschreitende Zusammenarbeit noch nicht bestehen.
... Durch häufigere Erhebung von Verkehrsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden werden für die Judikative voraussichtlich nur geringfügige Mehrkosten entstehen.
... F. auch eine Abrufbefugnis der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder. Das BVerfG hat die Regelung in seinem Urteil vom 2. März 2010 insoweit auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 125, 260/316). Nach der Neuregelung der Speicherpflicht durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) werden die Nachrichtendienste in § 113c Abs. 1 TKG nicht mehr ausdrücklich als abfragebefugte Behörden aufgeführt. Dort ist die Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden (Nummer 1) und an die Gefahrenabwehrbehörden der Länder (Nummer 2) normiert. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls die Nachrichtendienste des Bundes keinen Zugang zu den nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten haben. Auch dem Bundeskriminalamt (BKA) ist in dem wichtigen Aufgabenbereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a ff. BKAG) der Zugriff auf diese Daten verwehrt.
... zur Untersuchung von DNA-fähigem Spurenmaterial dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Während sich die wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten in diesem Bereich in den vergangenen Jahren erheblich erweitert haben, sind die gesetzlichen Grundlagen seit dem Jahr 2004 und damit auch die Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden unverändert geblieben.
... Während für deutsche Staatsangehörige nach § 24 Absatz 2 PassG eine Versuchsstrafbarkeit im Falle einer Ausreise trotz (vollziehbaren) Passentzuges oder Ausreiseverbotes vorgesehen ist, fehlt eine solche für Zuwiderhandlungen gegen (vollziehbare) Ausreiseverbote nach § 46 Absatz 2 AufenthG (vergleiche § 95 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 AufenthG). Damit kommt es zu Strafbarkeitslücken in Fällen, in denen der Ausländer kurz vor Grenzübertritt von staatlichen Stellen angetroffen wird. Nach überwiegender Auffassung (vergleiche OLG München, Urteil vom 16. September 2015 - 4 OLG 13 Ss 295/ 15 m.w. N.; anders noch OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 Ws 1190/14, NStZ 2015, 406) erfüllt nur die bereits erfolgte unerlaubte Ausreise des Ausländers das Merkmal der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG. Ist der Straftatbestand erst mit dem Vollzug der Ausreise erfüllt, stellt sich für die Strafverfolgung in Deutschland auch das Problem, dass andere Staaten einen vergleichbaren Straftatbestand häufig nicht kennen und deshalb die Auslieferung in der Vergangenheit bereits abgelehnt haben. Neben der fehlenden Versuchsstrafbarkeit mag dies ein Grund dafür sein, dass die Strafvorschrift des § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG bislang kaum praktische Bedeutung erlangt hat, zumal der Ausländer, der sich durch die verbotswidrige Ausreise dem Zugriff der deutschen Behörden entzieht, in der Regel wenig Veranlassung haben wird, wieder in die Bundesrepublik einzureisen. Gleichwohl kommt der Strafvorschrift für die Praxis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besondere Bedeutung zu, namentlich mit Blick auf die Ausreise von islamistischen Gefährdern oder anderen extremistisch motivierten Ausländern, denen gegenüber ein Ausreiseverbot ausgesprochen wurde und die von der Strafvorschrift des § 89a
... C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
... Das NetzDG-E richtet seinen Fokus auf die Rechtsdurchsetzung durch Betroffene gegenüber den sozialen Netzwerken, soweit bestimmte strafbare Inhalte betroffen sind. Es sollten aber nicht nur Anforderungen an Anbieter von sozialen Netzwerken erhöht werden, um strafbare Inhalte schneller zu entfernen, sondern zusätzlich auch die strafrechtliche Verfolgung durch staatliche Einrichtungen vereinfacht werden. Der Bundesrat fordert deshalb, dass im NetzDG-E auch das Verfahren der Zusammenarbeit sozialer Netzwerke mit Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden mit definierten kurzen Reaktionszeiten verbindlich geregelt wird.
... "4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),".
... Die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zum Nachweis der Identität eines Spurenlegers gehört mittlerweile zum Standardrepertoire staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Ermittlungstätigkeit. Als besonders erfolgreich erweist sich dabei die Nutzung der DNA-Datei des Bundeskriminalamtes, die in einer weiterhin steigenden Anzahl von Fällen die schnelle und zuverlässige Identifikation von Spurenlegern ermöglicht. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden besteht ein dringendes Bedürfnis, den Aufbau und die Pflege der DNAAnalyse-Datei auf eine breitere Grundlage zu stellen und damit die Effizienz der Tataufklärung weiter zu verbessern. Dieses Bedürfnis begründet sich auch in einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten.
... zwingend die Unverwertbarkeit erhobener Beweise zur Folge. Insofern besteht auch das Risiko, dass die mit der beabsichtigten Regelung verbundene Unklarheit des Rechts dazu führt, dass von Beweiserhebungen durch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen wird, obwohl faktisch kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
... Angesichts der für die Strafverfolgungsbehörden der Länder essentiellen Bedeutung der Frage, wem die Zuständigkeit für die Anordnung von Blutprobenentnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Straßenverkehrsdelikten nach Wegfall des Richtervorbehalts unbeschadet etwaiger Weisungen als gesetzlichem Regelfall obliegt, hält der Bundesrat eine Klarstellung in diesem Punkt für geboten.
... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) - COM(2016) 272 final; Ratsdok. 8765/16
... Ferner ist der Parallelimport nach Überzeugung der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Arzneimittelüberwachungsbehörden des Bundes und der Länder Einfallstor für gefälschte Arzneimittel. Dies wird auch von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände so gesehen.
... 3. Die mit dem Vorschlag verbundene Möglichkeit für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden, im EES gespeicherte Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen, wird ausdrücklich unterstützt.
... In Anbetracht der vorhandenen terroristischen Bedrohung ist die Effizienz von Sicherheitskontrollen in hohem Maße vom Informationsaustausch abhängig, und zwar nicht nur zwischen Strafverfolgungsbehörden, sondern auch zwischen Nachrichtendiensten. Ein effektiver, zeitnaher Informationsaustausch zwischen den relevanten Behörden bildet die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Terrorismusbekämpfung. Dennoch besteht auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene weiterhin eine Fragmentierung, die zu gefährlichen Sicherheitslücken führen kann. Die EU-Ebene kann dabei helfen, Brücken zwischen beiden Ebenen zu schlagen, indem sie die EU-Mechanismen dadurch verbessert, dass sie die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Verträge in vollem Umfang nutzt, und indem sie dazu beiträgt, eine Kultur der gemeinsamen Verantwortung zu verankern sowie den Willen und die Fähigkeit, diese Kultur in die Praxis umzusetzen.
... Voraussetzung für einen effektiven und effizienten Vollzug der Regelungen sind gut funktionierende Meldeverfahren zwischen den Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten und den für das Asyl- und Aufenthaltsrecht zuständigen Ausländerbehörden und dem BAMF. Nach Auffassung des NKR scheint noch nicht ausreichend sichergestellt, dass Ausländerbehörden und BAMF zügig von eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten; eine Optimierung der Unterrichtungswege scheint angezeigt.
... Hinzu kommt, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Strafbewehrung der "Sympathiewerbung" Ermittlungsansätze geboten werden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.
... Diese Merkmale können bei der Fahndung nach unbekannten Tätern und Zeugen eine wesentliche Rolle spielen und zu gezielteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führen. Dies verdeutlichen auch aktuell in der Presseberichterstattung befindliche Ermittlungsverfahren.
... Dieser Zeitraum ist jedoch regelmäßig dann nicht ausreichend, wenn sich Anhaltspunkte für die Erfassung eines Straftäters oder Gefährders durch eine private Videoüberwachungsanlage erst im Zuge weiterer Ermittlungen und damit oft erst mehrere Tage nach der eigentlichen Tatbegehung und gegebenenfalls außerhalb des engeren Umfelds der Tat ergeben. Aus diesem Grund ist die Verlängerung der regelmäßigen Speicherfrist auf zwei Monate erforderlich, um sicherzustellen, dass Videoaufzeichnungen, die auch zur effektiven Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden beitragen können, nicht bereits gelöscht sind.
... Durch die Einführung eines neuen Straftatbestands der Aggression kann mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen, insbesondere beim Generalbundesanwalt, der nach den §§ 120 Absatz 1 Nummer 8, 142a Absatz 1 Satz 1 des
... Diese Ausnahmeregelung ist weiterhin kritisch zu würdigen. So sollen nicht nur Strafverfolgungsbehörden zu einer Weiterverarbeitung berechtigt sein, sondern auch Regulierungs- oder Verwaltungsbehörden. Zudem eröffnet Art. 6 Ziff. 4 des Abkommenentwurfs die Möglichkeit, weitere Ausnahmen von der Zweckbindung in bereichsspezifischen Abkommen zu regeln, was zu einer Schwächung des Datenschutzniveaus führen könnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass eine hinreichende Kontrolle, für welche Zwecke und in welchem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern durch weitere Stellen verarbeitet werden, praktisch unmöglich ist, muss eine solche weitere Datenverarbeitung generell ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit, gemäß Art. 6 Ziff. 3 des Abkommenentwurfs Bedingungen im Fall einer Weitergabe zu stellen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.
... Der Kampf gegen Netze der organisierten Kriminalität und gegen Mehrwertsteuerbetrug bei der Einfuhr erfordert auch die Beseitigung von Hindernissen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen, Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Finanzinstituten auf nationaler und EU-Ebene. In diesem Zusammenhang kommt der Annahme der Vorschläge der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der EU27 in Bezug auf die Bekämpfung des EU-weiten Mehrwertsteuerbetrugs und dem Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft28 eine wichtige Rolle zu.
... Durch die Einführung neuer Straftatbeststände können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen Fallaufkommen abhängen wird. Der durch die Einführung des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) entstehende Mehraufwand dürfte nicht erheblich ins Gewicht fallen, da entsprechende Verhaltensweisen bereits nach geltendem Recht als Betrug strafbar sein können und die Strafverfolgungsbehörden bei Bekanntwerden solcher Fälle schon bisher strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet haben. Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ohne Bezug zu Sportwetten (§ 265d StGB-E) ist hingegen bislang nicht vom geltenden Recht erfasst, so dass den Strafverfolgungsbehörden Mehraufwand entstehen dürfte. Der Umfang des Mehraufwands lässt sich nicht näher qualifizieren, da die entsprechenden Taten mangels Strafbarkeit statistisch bislang nicht erfasst werden. Die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts wird die Straftatbestänr §§ 265c, 265d StGB-E nach deren Inkrafttreten gesondert ausweisen.
... Eine Strafbarkeitslücke entstünde durch die ersatzlose Aufhebung - anders als etwa bei § 104 StGB - nicht. Ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem geschützten Personenkreis könnten weiterhin durch die Tatbestände des Vierzehnten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Beleidigung) sanktioniert werden. Die Entscheidung über die Strafverfolgung und die Frage, ob die Tat als Ausdruck der Meinungsfreiheit wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gewertet wird, würde damit der Politik entzogen, und in die Hände der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der unabhängigen Gerichte gelegt.
... Die Potenziale des elektronischen Rechtsverkehrs können nur dann vollständig genutzt werden, wenn neben dem unveränderbaren elektronischen Dokument zugleich ein Datensatz mit den für eine automatisierte Verarbeitung erforderlichen Angaben beigefügt wird. Hierdurch können im Vorgangsverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die notwendigen Eintragungen automatisch erzeugt werden; vermeidbarer Aufwand zur manuellen Erfassung und daraus resultierende Fehlerquellen fallen weg. Mit Hilfe der Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form kann das elektronische Dokument automatisiert im System der elektronischen Akte erfasst und in dem zutreffenden Aktenbereich abgespeichert werden. Die Kategorisierung der elektronischen Akte und die entsprechende Einordnung der elektronischen Dokumente in die Aktenstruktur bieten gegenüber der Papierakte den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit und schnelleren Recherche; Nachteile der elektronischen Aktenführung (z.B. Aufwand durch Scannen) werden dadurch kompensiert. Der für professionelle Verfahrensbeteiligte durch die Erstellung des strukturierten Datensatzes entstehende Mehraufwand ist überschaubar und kann durch spezielle Software reduziert werden.
... Diese Ausnahmeregelung ist weiterhin kritisch zu würdigen. So sollen nicht nur Strafverfolgungsbehörden zu einer Weiterverarbeitung berechtigt sein, sondern auch Regulierungs- oder Verwaltungsbehörden. Zudem eröffnet Artikel 6 Ziffer 4 des Abkommenentwurfs die Möglichkeit, weitere Ausnahmen von der Zweckbindung in bereichsspezifischen Abkommen zu regeln, was zu einer Schwächung des Datenschutzniveaus führen könnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass eine hinreichende Kontrolle, für welche Zwecke und in welchem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern durch weitere Stellen verarbeitet werden, praktisch unmöglich ist, muss eine solche weitere Datenverarbeitung generell ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit, gemäß Artikel 6 Ziffer 3 des Abkommenentwurfs Bedingungen im Fall einer Weitergabe zu stellen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.
... Wo dies möglich ist, erfolgt die EU-Unterstützung im Rahmen breiter angelegter Reformen, die die Sicherheitskapazitäten in den Partnerländern stärken sollen, da nachweislich Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität, Schmuggel und illegalem Handel sowie schlechtem Grenzmanagement und Radikalisierung und Gewaltbereitschaft bestehen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen besser für die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden in Drittländern ausgerüstet werden.
... § 5b Absatz 7 AEG-E regelt unter anderem das Verhältnis der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung zu den Strafverfolgungsbehörden. Die Wörter "im Übrigen" lassen sich dabei dahingehend missverstehen, dass es Bereiche gibt, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht unberührt bleiben, sondern den Stellen für die Durchführung der Eisenbahn-Unfalluntersuchung die Letztentscheidungskompetenz zukommt. Um die verfassungsrechtlich verankerte Effektivität der Strafverfolgung nicht zu beeinträchtigen, darf es jedoch nicht zu widersprüchlichen Anordnungen oder gar zur Beeinträchtigung von Beweismitteln zu Lasten der Strafverfolgungsbehörden kommen.
... in der Entwurfsfassung (JGG-E) können für die Länder weitere Kosten im Bereich der Justiz verbunden sein. Denn das geltende Recht sieht bisher keine ausdrückliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden vor, die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten, wenn einem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde. Nach Rückmeldungen aus der Praxis erfolgen aber solche Unterrichtungen in der Regel bereits, so dass die neu hinzukommenden Fallzahlen sowie der Aufwand pro Einzelfall insgesamt als gering einzuschätzen sind. Soweit die Benachrichtigungspflicht den Generalbundesanwalt trifft, können entsprechende Kosten auch für den Bund entstehen. Es ist aber auch hier nur von einigen wenigen Fällen und geringem Aufwand pro Einzelfall auszugehen. Nennenswerte Mehrkosten sind nicht zu erwarten. Soweit hier aber Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund entstehen sollte, wird dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
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