719 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Die Potenziale des elektronischen Rechtsverkehrs können nur dann vollständig genutzt werden, wenn neben dem unveränderbaren elektronischen Dokument zugleich ein Datensatz mit den für eine automatisierte Verarbeitung erforderlichen Angaben beigefügt wird. Hierdurch können im Vorgangsverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die notwendigen Eintragungen automatisch erzeugt werden; vermeidbarer Aufwand zur manuellen Erfassung und daraus resultierende Fehlerquellen fallen weg. Mit Hilfe der Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form kann das elektronische Dokument automatisiert im System der elektronischen Akte erfasst und in dem zutreffenden Aktenbereich abgespeichert werden. Die Kategorisierung der elektronischen Akte und die entsprechende Einordnung der elektronischen Dokumente in die Aktenstruktur bieten gegenüber der Papierakte den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit und schnelleren Recherche; Nachteile der elektronischen Aktenführung (z.B. Aufwand durch Scannen) werden dadurch kompensiert. Der für professionelle Verfahrensbeteiligte durch die Erstellung des strukturierten Datensatzes entstehende Mehraufwand ist überschaubar und kann durch spezielle Software reduziert werden.
... zwingend die Unverwertbarkeit erhobener Beweise zur Folge. Insofern besteht auch das Risiko, dass die mit der beabsichtigten Regelung verbundene Unklarheit des Rechts dazu führt, dass von Beweiserhebungen durch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen wird, obwohl faktisch kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
... Diese Merkmale können bei der Fahndung nach unbekannten Tätern und Zeugen eine wesentliche Rolle spielen und zu gezielteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führen. Dies verdeutlichen auch aktuell in der Presseberichterstattung befindliche Ermittlungsverfahren.
... -Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/ der Inhaberin zu entziehen. Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge herzustellen.
... Gerade in jüngerer Zeit sind auf dem Bereich des Gesundheitsmarktes zunehmend Formen der unzulässigen Einflussnahme und auf die Erlangung regelwidriger Vorteile abzielende Kooperationen in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten.
... Eine Ermittlung durch eine Vergabestelle in Anwendung des § 123 Absatz 3 GWB-E ist weder realistisch noch leistbar, denn diese Notwendigkeit ergibt sich immer dann, wenn schon die Strafverfolgungsbehörden von einer Zurechnung über § 30
... zehn Jahre beträgt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Frist bei kindlichen oder jugendlichen Opfern kaum über die Volljährigkeit hinausreichen wird. Auch sehr junge Kinder können - zumal der Anwendungsbereichs des § 233 StGB auf Betteltätigkeiten oder zur Begehung von Straftaten ausgeweitet wird (§ 233 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB-E) - von Menschenhandel betroffen sein und sind unter Umständen, insbesondere, wenn sie in ein fremdes Land gebracht wurden, vor Erlangung der Volljährigkeit nicht in der Lage, das ihnen zugefügte Unrecht den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren. Ihre Anzahl ist bereits heute nicht unbedeutend. Der statistische Bericht der EU "Trafficking in human beings" aus dem Jahr 2014 verweist auf 30 146 in der EU registrierte Opfer, die in den Jahren 2010 bis 2012 Opfer von Menschenhandel geworden sind (vgl. Seite 23 des Berichts), und etwa zwei Prozent dieser Opfer (mithin rund 602 Personen) waren jünger als zwölf Jahre (Seite 26 des Berichts).
... 134. Der Bundesrat weist auf die Notwendigkeit hin, dass wichtige Rechtsetzungsverfahren schnellstmöglich abgeschlossen werden müssen, um die grenzüberschreitende Arbeit der Strafermittlungs- und Verfolgungsbehörden zu erleichtern. Hierzu gehören insbesondere das EU-Passagierdatenregister (EU-PNR) oder die EU-Datenschutzrichtlinie. In beiden Fällen dürfen Sicherheit und Datenschutz nicht gegeneinander ausgespielt werden, ohne jedoch die Arbeit von Polizei und Justiz unverhältnismäßig zu erschweren.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
... 3. Der Bundesrat gibt in Bezug auf Artikel 9 des Richtlinienvorschlags ferner zu bedenken, dass eine über das gegenwärtige deutsche Strafrecht hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit von Auslandsreisen für die Strafverfolgungsbehörden zu einem nochmals deutlich erhöhten Ermittlungsaufwand führen würde. Angesichts des kaum zu führenden Nachweises der gerade zu terroristischen Zwecken durchgeführten Reisetätigkeit in ein anderes Land steht zu besorgen, dass umfangreiche und von den Strafverfolgungsbehörden mit hohem Sach- und Personaleinsatz geführte Ermittlungen wegen fehlender Beweisbarkeit der entsprechenden Absichten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolglos verlaufen würden.
... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
... Durch die Ausweitung der strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten kann in den Ländern in gewissem Umfang Mehraufwand bei den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden entstehen, der Wegfall minder schwerer Fälle beim Wohnungseinbruchdiebstahl kann zu höheren Freiheitsstrafen führen, was für den Strafvollzug einen gewissen Mehraufwand nach sich ziehen kann. Die für die Länderhaushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern.
... es auf Vertragsärzte nicht anwendbar sind, wird das Gesundheitswesen seit 2013 im Bundeslagebild Korruption nicht mehr gesondert ausgewiesen. Ausgehend von den für das Jahr 2011 vorliegenden Zahlen ist von einer Zunahme des Vollzugsaufwands für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der Länder und von einer Mehrbelastung für die Länderhaushalte auszugehen. Die bundesweite Fallzahl wird sich voraussichtlich im niedrigen dreistelligen Bereich bewegen. Die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts wird die Straftatbestänr §§ 299a, 299b StGB nach deren Inkrafttreten gesondert ausweisen. Darüber hinaus entstehen Mehrausgaben durch die Ergänzungen des
... -Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/der Inhaberin zu entziehen. Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge herzustellen.
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 8 AntiDopG-E auch eine Möglichkeit zur Datenübermittlung seitens der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland an die Strafverfolgungsbehörden geregelt werden sollte.
... 8. Eine in § 4 AntiDopG-E verankerte bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".
... Keiner ausdrücklichen Kodifizierung im nationalen Recht bedarf vor diesem Hintergrund die Grundnorm des Artikels 3 der Opferschutzrichtlinie, der lediglich allgemein das Recht des Verletzten behandelt, zu verstehen und verstanden zu werden. Die Vorgaben der Absätze 1 und 2 zur Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden in einfacher und verständlicher Sprache und unter Berücksichtigung der individuellen Verständigungsfähigkeiten des Verletzten liegen bereits der Regelung im geltenden § 406h Satz 1 StPO zugrunde, wonach Verletzte möglichst frühzeitig in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt werden sollen (künftig: § 406i Absatz 1 StPO-E). Zudem finden sich besondere Regelungen für die Kommunikation mit hör-, sprach- und sehbehinderten Personen in § 186 und § 191a GVG. Daneben ist auch auf die Verwaltungsvorschriften in Nummer 21 Absatz 1 und Absatz 5 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) hinzuweisen, die zur Rücksichtnahme auf die Belange behinderter Menschen verpflichten. Die in Artikel 3 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehene Möglichkeit für den Verletzten, sich bei der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, findet sich für den Fall der Vernehmung bereits in § 406f Absatz 2 StPO. Einer Begleitung des Verletzten durch eine Vertrauensperson bei der Anzeigeerstattung steht § 158 StPO ohnehin nicht entgegen.
... aufgrund des bestehenden Strafrahmens die Verjährungsfrist nach § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB zehn Jahre beträgt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Frist bei kindlichen oder jugendlichen Opfern kaum über die Volljährigkeit hinausreichen wird. Auch sehr junge Kinder können - zumal der Anwendungsbereichs des § 233 StGB auf Betteltätigkeiten oder zur Begehung von Straftaten ausgeweitet wird (§ 233 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB-E) - von Menschenhandel betroffen sein und sind unter Umständen, insbesondere, wenn sie in ein fremdes Land gebracht wurden, vor Erlangung der Volljährigkeit nicht in der Lage, das ihnen zugefügte Unrecht den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren. Ihre Anzahl ist bereits heute nicht unbedeutend. Der statistische Bericht der EU "Trafficking in human beings" aus dem Jahr 2014 verweist auf 30 146 in der EU registrierte Opfer, die in den Jahren 2010 bis 2012 Opfer von Menschenhandel geworden sind (vgl. Seite 23 des Berichts), und etwa zwei Prozent dieser Opfer (mithin rund 602 Personen) waren jünger als zwölf Jahre (Seite 26 des Berichts).
... Eine Einbeziehung der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass relevante Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stünden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots anhand äußerlich einfach feststellbarer Kriterien möglich sein muss. Dies wird durch die Einführung einer gesonderten Zulassung für die Syndikustätigkeit gewährleistet. Eine Unterscheidung innerhalb dieser Tätigkeit zwischen "Rechtsberatung" und "sonstiger geschäftliche Beratung" des Unternehmens würde hingegen kein Kriterium dieser Art darstellen.
... 80. Der Bundesrat weist auf die Notwendigkeit hin, dass wichtige Rechtsetzungsverfahren schnellstmöglich abgeschlossen werden müssen, um die grenzüberschreitende Arbeit der Strafermittlungs- und Verfolgungsbehörden zu erleichtern. Hierzu gehören insbesondere das EU-Passagierdatenregister (EU-PNR) oder die EU-Datenschutzrichtlinie. In beiden Fällen dürfen Sicherheit und Datenschutz nicht gegeneinander ausgespielt werden, ohne jedoch die Arbeit von Polizei und Justiz unverhältnismäßig zu erschweren.
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
... Zudem zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Strafverfolgungsbehörden durch die Konzeption des Delikts als ein Straftatbestand mit derart weitreichender überschießender Innentendenz in der Praxis vor fast unlösbare Beweisführungsschwierigkeiten gestellt werden dürften. Die Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) der Kriminologischen Zentralstelle e.V. vom 14. August 2012, auf die auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 36/15) auf Seite 5 in anderem Zusammenhang eingeht, bestätigt, dass die Praxis auf allen Ebenen Schwierigkeiten in der Nachweisbarkeit, insbesondere des subjektiven, aber auch des objektiven Tatbestandes beklagt. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/ 13, zit. nach juris) im Rahmen des § 89a
... In den vergangenen Jahren hat das europäische Frühwarnsystem zunehmend Informationen über neue psychoaktive Substanzen (NPS) übermittelt, die in Europa bislang noch nicht aufgetreten sind. Das von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europol betriebene Informationssystem baut auf nationalen Daten auf. In Deutschland werden Informationen über NPS insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden gewonnen. Innerhalb der Europäischen Union wurden zwischen 2005 und 2011 mehr als 164 NPS ermittelt. In den Jahren 2012 und 2013 wurden Rekordzahlen von 73 bzw. 81 erstmalig entdeckten Substanzen gemeldet und im Jahr 2014 weiterhin mehr als eine Substanz pro Woche. Synthetische Cannabinoide und synthetische Phenylethylamine/Cathinone machen seit 2005 zwei Drittel aller neuen Substanzen aus, die über das Frühwarnsystem gemeldet werden.
... /EU beschränkt sich darauf, dass durch die Erweiterung von Straftatbeständen in den Ländern ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen kann. Die für die Länderhaushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern, werden aber nicht als erheblich eingeschätzt.
... In den vergangenen Jahren hat das europäische Frühwarnsystem zunehmend Informationen über neue psychoaktive Stoffe (NPS) übermittelt, die in Europa bislang noch nicht aufgetreten sind. Das von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europol betriebene Informationssystem baut auf nationalen Daten auf. In Deutschland werden Informationen über NPS insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden gewonnen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) wurden zwischen 2005 und 2011 mehr als 164 NPS ermittelt. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden Rekordzahlen von 73, 81 bzw. 101 erstmals in der EU aufgetretenen Stoffen gemeldet. Synthetische Cannabinoide und synthetische Phenylethylamine/Cathinone machen seit dem Jahr 2005 zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet werden.
... Aus der Praxis sind Fälle von Betroffenen von Menschenhandel bekannt, die vor ihrem Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden Asyl beantragt haben. Wenn dieser Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG aufgrund § 10 Absatz 3 AufenthG ausgeschlossen, da § 25 Absatz 4a AufenthG auch in der im Gesetzentwurf enthaltenen Fassung keinen Rechtsanspruch begründet. Durch die Einfügung "abweichend von § 10 Absatz 3" sollen derartige Fallkonstellationen, die dem Sinn der Spezialnorm für Betroffene von Menschenhandel zuwiderlaufen, vermieden werden.
... Wenn eine Strafbarkeit nach § 238 StGB gleichwohl als Taterfolg zwingend eine äußerliche Reaktion des Opfers erfordert, so hat dies die missliche Konsequenz, dass letztlich oft das Strafrecht bewirkt, was der Täter allein nicht zu bewirken vermochte: den Willen des Opfers zu beugen. Wenn das Opfer sich strafrechtliche Hilfe erhofft, so muss es sein Alltagsverhalten ändern. Ein Opfer, das standhaft bleiben und sich nicht beeindrucken lassen will, hierzu enorme psychische Belastungen auf sich nimmt und sich zugleich deeskalierend verhält, erfährt durch das Strafrecht keine Unterstützung. Nach Berichten aus der Justizpraxis kann dies den opferschützenden Zweck eines strafrechtlichen Eingreifens geradezu vereiteln: Opfer wenden sich an die Strafverfolgungsbehörden in der Hoffnung, mit Hilfe eines strafrechtlichen Vorgehens eine Änderung der Lebensführung vermeiden zu können. Ihnen muss dort jedoch die Auskunft erteilt werden, dass genau eine solche Änderung überhaupt erst die Möglichkeit strafrechtlichen Einschreitens eröffnet. Überdies besteht in Fällen, in denen das Opfer trotz gravierender Nachstellungshandlungen eine Veränderung der äußeren Lebensumstände nicht vorgenommen hat, die Gefahr, dass der Täter durch die Verfahrenseinstellung geradezu zu einer Fortsetzung seiner Handlungen veranlasst wird, wenn ihm durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Straflosigkeit seines Tuns bestätigt wird.
... Ein großer Teil der Kriminalität hat sich mittlerweile ins Internet verlagert. Deswegen müssen auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden mit diesen Entwicklungen Schritt halten und angesichts der stetig steigenden Anzahl und des Umfangs entsprechender Verfahren weiter gestärkt werden. Die konsequente Verfolgung internetbasierter Kriminalität bedarf hochspezialisierter Ermittlungs- und Strafverfolgungseinheiten und einer engen Zusammenarbeit von Justiz und Polizei. Hier kann zum Beispiel auf die Zusammenarbeit des BKA mit der in Frankfurt angesiedelten Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität verwiesen werden.
... und Europol betriebene Informationssystem baut auf den nationalen Daten auf. In Deutschland werden Informationen über NPS insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden gewonnen. Innerhalb der Europäischen Union wurden zwischen 2005 und 2011 mehr als 164 NPS ermittelt. Im Jahr 2012 wurde eine Rekordzahl von 73 erstmalig entdeckten NPS gemeldet. Synthetische Cannabinoide und synthetische Phenylethylamine/Cathinone machen seit 2005 zwei Drittel aller neuen Substanzen aus, die über das Frühwarnsystem gemeldet werden.
... Es ist nicht zu verkennen, dass sich ein großer Teil der Kriminalität ins Internet verlagert hat und deswegen sich auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in ihren Strukturen an diese Entwicklung anpassen müssen. Die konsequente Verfolgung internetbasierter Kriminalität bedarf hochspezialisierte Ermittlungs- und Strafverfolgungseinheiten.
... Solche Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und so beschaffen sein, dass sie nicht für wettbewerbswidrige Praktiken missbraucht werden können, die neue innovative Produkte und Geschäftsmodelle bremsen und die Grundfreiheiten übermäßig einschränken. Um Schutzrechtsverletzungen aufdecken zu können, muss dafür gesorgt werden, dass alle Beteiligten und vor allem die nationalen Strafverfolgungsbehörden ihr Wissen und ihre Erkenntnisse austauschen. Im Bestreben, gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen entgegenzuwirken, muss die Kommission demnach ein ganzheitliches, ausgewogenes und flexibles System entwickeln, das eine schnelle Reaktion auf die sich rasch verändernden Herausforderungen ermöglicht, mit denen die europäische Wissenswirtschaft im 21. Jahrhundert konfrontiert ist.
... Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Wirtschaft oder auf das Preisniveau für Verbraucher sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Die bestehende Rechtslage wird durch die rein redaktionelle Überarbeitung nicht verändert. Insofern entsteht auch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte kein Mehraufwand.
... Nach Bekanntwerden des "Nationalsozialistischen Untergrundes" (NSU) im November 2011 wurde offenbar, dass es dieser rechtsterroristischen Gruppierung über einen Zeitraum von fast 14 Jahren gelungen war, von den Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern unentdeckt schwerste Straftaten zu begehen. Die Untersuchung möglicher Versäumnisse der betroffenen Verfassungsschutz-, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden in der Folgezeit brachte für den Bereich der Strafverfolgung als wesentlichen Kritikpunkt zutage, dass die Ermittlungen zu den in mehreren Ländern begangenen Taten bis zum Bekanntwerden des NSU im November 2011 weder von polizeilicher Seite noch auf justizieller Ebene zentral geführt worden waren. Der NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages kommt in seinem Abschlussbericht (Bundestagsdrucksache
... Mit der Qualifizierung aller in § 184b StGB aufgeführten Tatvarianten als regelmäßig "erhebliche" Straftaten würden den Strafverfolgungsbehörden weitergehende - und von der staatsanwaltlichen Praxis geforderte - strafprozessuale Möglichkeiten zur Bekämpfung der Kinderpornographie zur Verfügung stehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten gemäß § 1 00g
... - die Möglichkeit des Kindernachzugs zu prüfen, da es häufig die Angst um die im Herkunftsland verbliebenen Kinder ist, die Frauen von einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abhält.
... Eine effektive Bekämpfung jedweder Formen des Terrorismus - seien diese rechts- wie linksgerichteter Art, seien sie islamistisch motiviert - erfordert es, die sogenannte "Sympathiewerbung" für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe zu stellen. Es ist nicht hinnehmbar, dass in Deutschland straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. Das gilt namentlich für eine gegenüber größeren Menschenmengen erfolgende Propaganda, die darauf abzielt, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren, wie dies erst kürzlich in Deutschland hinsichtlich der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" erfolgt ist. Ein derartiges Handeln zielt zumindest mittelbar auf die Gewinnung von Sympathisanten, auf Anerkennung der Zielsetzung der Vereinigung und auf Schaffung eines für Aktionsmöglichkeiten geeigneten Umfelds und bereitet damit den Nährboden für terroristische Gewalt. Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten muss daher mit den Mitteln strafrechtlicher Verbote gegenüber den Anbietern terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können. Hinzu kommt, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Strafbarkeit der "Sympathiewerbung" Ermittlungsansätze geboten werden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.
... Aus der Praxis sind Fälle von Betroffenen von Menschenhandel bekannt, die vor ihrem Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden Asyl beantragt haben. Wenn ein solcher Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG aufgrund § 10 Absatz 3 AufenthG ausgeschlossen, da § 25 Absatz 4a AufenthG keinen Rechtsanspruch begründet. Durch die Formulierung "ist" statt "kann" (wie in der derzeit gültigen Fassung) bzw. "soll" (wie im vorliegenden Gesetzentwurf) sollen derartige Fallkonstellationen, die dem Sinn der Spezialnorm für Betroffene von Menschenhandel zuwiderlaufen, vermieden werden.
... Aufgrund der Ausweitung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung ist zu erwarten, dass die Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
... Durch die vorgesehene Erweiterung von Straftatbeständen und die Schaffung eines neuen Straftatbestands kann in den Ländern ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länderhaushalte entstehenden
... 17. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.
... 27. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele: