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22 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verfolgungsinteressen"


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Drucksache 53/1/06

... Der abstraktgenerelle Weg wird regelmäßig bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts gewählt. Dort kommen abstrakte Prinzipien wie Schutz-, Personalitäts- und Weltrechtsprinzip oder der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese gegeneinander abzuwägen führt zu keiner den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Betrachtungsweise. Eine individuellkonkrete Betrachtung, wie sie Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 16 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorsehen, ermöglicht dagegen eine umfassende Bewertung. Dieser Weg erscheint vorzugswürdig, sofern überhaupt der Ansatz einer positiven Kompetenzabgrenzung gewählt werden soll. Sinnvoller Weise kann es dabei nur darum gehen, materielle Kriterien zur Bestimmung der besten Strafgewalt zu entwickeln. Dabei ist ein Ausgleich zwischen transnationalen Verfolgungsinteressen einerseits und individualrechtlichen Belangen der verfolgten Person andererseits zu suchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/1/06




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 53/06 (Beschluss)

... Sinnvoller Weise kann es dabei nur darum gehen, materielle Kriterien zur Bestimmung der besten Strafgewalt zu entwickeln. Dabei ist ein Ausgleich zwischen transnationalen Verfolgungsinteressen einerseits und individualrechtlichen Belangen der verfolgten Person andererseits zu suchen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/06 (Beschluss)




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 723/2/05

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich in den weiteren Diskussionen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass im notwendigen Ausgleich zwischen den Strafverfolgungsinteressen und den Grundrechten der betroffenen Nutzer eine Speicherfrist von sechs Monaten für alle anfallenden Verbindungsdaten, auch der Daten, die ohne Zustandekommen einer Kommunikationsverbindung erzeugt werden, als angemessen angesehen wird.



Drucksache 723/1/05

... Der notwendige Ausgleich zwischen den Strafverfolgungsinteressen und den Grundrechten der Betroffenen sollte durch eine Speicherfrist von maximal drei Monaten getroffen werden. Daneben ist zu fordern, dass innerhalb dieser Frist nur diejenigen Telekommunikationsdaten ohne konkrete Zweckbindung vorrätig gehalten werden dürfen, die von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereits heute zur Erfüllung bestimmter Zwecke (insbesondere zu Abrechnungszwecken) vorübergehend gespeichert werden dürfen. Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Richtlinienvorschlag vorgesehene Verpflichtung zur Speicherung der zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigten Daten. Damit wird nicht nur den betroffenen Grundrechten in ausreichendem Maße Rechnung getragen, sondern auch das mit der Entschädigungsregelung verbundene unkalkulierbare Risiko einer erheblichen Belastung der Staatshaushalte vermieden.



Drucksache 179/1/19 PDF-Dokument



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