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... Die EU verfügt über keine einheitliche Strafrechtsordnung und wird diese auf absehbare Zeit auch nicht erhalten. Jeder Staat bestimmt außerdem die Reichweite seiner Strafgewalt selbstständig. Dies hat in weiten Bereichen zu einem engmaschigen Netz sich überlagernder Strafgewalten geführt. Die bestehenden Vertragswerke und Rechtsakte nehmen darauf nicht nur Rücksicht. Sie zielen vielfach sogar ausdrücklich darauf ab, es einem Straftäter unmöglich zu machen, sich in einen Staat ohne einschlägige Strafgewalt abzusetzen. Dieser Netzgedanke führt zu konkurrierenden Verfolgungskompetenzen ohne Rücksicht auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verfolgungsmöglichkeiten. Wird ein Beschuldigter nunmehr in einem Staat verfolgt, dessen materielles Strafrecht in diesem Sinne auf die ihm zur Last gelegte Tat anwendbar ist, kann darin schwerlich ein Akt der Willkür gesehen werden.
1. Zum Regelungsbedürfnis
2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen
3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt
... Die EU verfügt über keine einheitliche Strafrechtsordnung und wird diese auf absehbare Zeit auch nicht erhalten. Jeder Staat bestimmt außerdem die Reichweite seiner Strafgewalt selbstständig. Dies hat in weiten Bereichen zu einem engmaschigen Netz sich überlagernder Strafgewalten geführt. Die bestehenden Vertragswerke und Rechtsakte nehmen darauf nicht nur Rücksicht. Sie zielen vielfach sogar ausdrücklich darauf ab, es einem Straftäter unmöglich zu machen sich in einen Staat ohne einschlägige Strafgewalt abzusetzen. Dieser Netzgedanke führt zu konkurrierenden Verfolgungskompetenzen ohne Rücksicht auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verfolgungsmöglichkeiten.
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