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23 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verfolgungskonzept"


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Drucksache 278/1/07

... auf - etwa weil es den Anfangsverdacht missbräuchlichen Handelns verneint oder das der Auskunftsverfügung zu Grunde liegende Verfolgungskonzept der Kartellbehörde nicht billigt -, so muss die Behörde das Missbrauchsverfahren in der Regel einstellen. Zu einer Klärung der einschlägigen Rechtsfragen beim Bundesgerichtshof - selbst wenn diese grundsätzlicher Natur sind - kann es nicht kommen, da keine Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Sache ergehen und kein Hauptsacheverfahren vor den Gerichten durchgeführt werden wird. Es ist unangemessen, dass damit faktisch das OLG endgültig über die Berechtigung eines Missbrauchsvorwurfs urteilt.

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Drucksache 278/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 66 Abs. 3, Nr. 4a - neu - § 79 Abs. 2 EnWG

3. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - § 69 Abs. 5 Satz 2 - neu - EnWG

4. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - § 73 Abs. 1 Satz 2 EnWG

5. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 86 Abs. 1 EnWG

6. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu -* § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a - neu - EnWG

7. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu -* § 110 Abs. 3 EnWG


 
 
 


Drucksache 278/07 (Beschluss)

... auf - etwa weil es den Anfangsverdacht missbräuchlichen Handelns verneint oder das der Auskunftsverfügung zu Grunde liegende Verfolgungskonzept der Kartellbehörde nicht billigt -, so muss die Behörde das Missbrauchsverfahren in der Regel einstellen. Zu einer Klärung der ein-

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Drucksache 278/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 66 Abs. 3 EnWG , Nr. 4b - neu - § 79 Abs. 2 EnWG

2. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - § 69 Abs. 5 Satz 2 - neu - EnWG

3. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - § 73 Abs. 1 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 86 Abs. 1 EnWG

5. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu - § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a - neu - EnWG

6. Zu Artikel 2 Nr. 6b - neu - § 110 Abs. 3 EnWG


 
 
 


Drucksache 444/18

... Die EUStA wird einen viel besser vernetzten und koordinierten Ansatz für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen. Bei den von der EUStA geleiteten Ermittlungen wird sichergestellt sein, dass alle beteiligten Behörden jederzeit rechtzeitig auf die benötigten Informationen zugreifen können. Darüber hinaus wird es eine klare Entscheidungsstruktur geben, die darauf ausgerichtet ist, für alle betroffenen Mitgliedstaaten das optimale Ergebnis zu erzielen. Bei strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des neuen Mandats der EUStA wäre diese zentrale Lenkungsfunktion der EUStA von Nutzen. Diese Ermittlungen könnten daher gut koordiniert werden, wobei unabhängig davon, wo die Straftaten begangen wurden, alle Aspekte berücksichtigt werden können. Ein koordiniertes Ermittlungs- und Strafverfolgungskonzept würde auch gewährleisten, dass die Ermittlungsbehörden die Befugnisse der EUStA nutzen können, damit sichergestellt wird, dass Zeitpunkt und Ort der Ermittlungsmaßnahmen so gewählt werden, dass diese möglichst effizient sind, unabhängig davon, wo in der Union die Ermittlungen laufen.



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