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... Die Strafverfolgungspraxis zeigt, dass das Untersuchungshaftrecht in seiner derzeitigen Fassung nicht ausreichend geeignet ist, der Begehung schwerwiegender Gewaltstraftaten vorzubeugen. Zwar soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a
... -Mengen-Verordnung, die die Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren erleichtern und einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis dienen, folgen für Landes- und Bundesbehörden keine neuen Kosten.
... -Mengen-Verordnung, die der Erleichterung der Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren und einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis dienen folgen für Landes- und Bundesbehörden keine neuen Kosten.
... zur Herausbildung einer einheitlichen Verfolgungspraxis zuweisen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312fKündigung und Vollmacht zur Kündigung
Artikel 2Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 20Bußgeldvorschriften
Artikel 3Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 4Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Artikel 5Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
1. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
3. Änderung des Telekommunikationsgesetzes
4. Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
III. Problem der untergeschobenen Betreibervorauswahl Preselection
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgenabschätzung
VI. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Bürokratiekosten
IX. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 465: Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... es geringfügig erhöhen kann, dient die Festlegung der nicht geringen Menge im Rahmen dieser Verordnung sowohl der Erleichterung der Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren als auch einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis. Landes- und Bundesbehörden entstehen daraus keine Kosten.
... Die vorgesehene umfassende Kennzeichnungspflicht personenbezogener Daten wird die Praxis vor erhebliche Umsetzungsprobleme und einen enormen Mehraufwand stellen. Es bleibt auf Grundlage der Entwurfsbegründung unklar, wie zu verfahren ist, wenn Einzelinformationen vermischt bzw. zusammengeführt werden. Dies ist etwa möglich bei polizeilichen Schlussberichten oder auch in der Anklageschrift. Die Strafverfolgungspraxis würde gerade in größeren Verfahrenskomplexen vor nahezu unlösbare Aufgaben gestellt.
... Die Bundesregierung hat seit längerem angekündigt, ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen (vgl. bereits in der 14. Legislaturperiode: BR-Drs. 702/01, S. 10 f.). Um eine entsprechende Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, die die Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und den Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft berücksichtigt, hat die Bundesregierung rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten eingeholt (vgl. Wolter/Schenke [Hrsg.], Zeugnisverweigerungsrechte bei [verdeckten] Ermittlungsmaßnahmen, 2002; Albrecht/Dorsch/ Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b
... ) und verfolgt das Ziel, unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 249 ff.) eine wirksame Regelung der näheren Einzelheiten über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters zu treffen, die einen sowohl den Erfordernissen der Strafverfolgungspraxis als .auch den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragenden Registerbetrieb sicherstellt.
... Auch hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung zu Zwecken des Strafverfahrens ergibt sich Änderungsbedarf. Bereits seit längerem werden aus der Strafverfolgungspraxis Forderungen nach einer Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a
... Der Entwurf trägt dem Schutzbedürfnis der von einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen Rechnung, indem er die Anordnung einer derartigen Maßnahme davon abhängig macht, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Eingriff in absolut geschützte Bereiche nicht zu erwarten ist. Sofern sich während eines Überwachungsvorgangs Anhaltspunkte für eine Gefährdung absolut geschützter Bereiche ergeben, sieht der Entwurf vor, dass das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist. Das Abhören und Aufzeichnen darf erst fortgeführt werden, wenn neue tatsächliche Anhaltspunkte Anlass für die Annahme geben, dass es zu einem Eingriff in absolut geschützte Bereiche nicht kommen wird. Der Entwurf sieht weitere Verfahrensvorschriften und materielle Regelungen vor, die über den Rahmen des geltenden Rechts hinaus gehend einen effektiven Rechtsschutz der von einer solchen Maßnahme Betroffenen gewährleisten. Der Entwurf orientiert sich dabei an den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dargelegt hat. Stehen Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis nicht entgegen, wie etwa bei der Normierung einer qualifizierten Begründungspflicht für die richterliche Anordnung, geht der Entwurf aber auch über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus.
... Wie die Vergleichbarkeit im Einzelnen zu bestimmen ist, lässt sich weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien hinreichend sicher entnehmen (vgl. auch LKKrehl, StGB, 12. Aufl. 2015, § 238 Rn. 56). Nachdem der Auffangtatbestand auch in der Strafverfolgungspraxis eine relevante Bedeutung nicht erlangt hat (vgl. Schöch, NStZ 2013, 221, 224) und sich damit eine die Bestimmtheit fördernde konstante Kasuistik hierzu nicht hat herausbilden können, erscheint ein Verzicht auf die generalklauselartige Umschreibung geboten.
... Eine Reihe von Vereinigungen und Verbänden befürwortet und unterstützt diese Entwicklung, etwa die Neue Richtervereinigung e.V., die Strafverteidigervereinigung, der Bund Deutscher Kriminalbeamter, die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen. Eine Legalisierung und Regulierung des Cannabisumgangs wird von diesen Organisationen als Voraussetzung für eine adäquate Behandlung und Beratung bei Abhängigkeitsproblemen sowie für eine Reduzierung des unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands und der Ungleichheit der Verfolgungspraxis in den Bundesländern angesehen.
Entschließung
... Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen, dass sich das Doping und insbesondere auch der strafbare Umgang mit Dopingmitteln ganz überwiegend in einem nach außen abgeschotteten Milieu abspielen. Ansatzpunkte für Ermittlungen und tragfähige Beweismittel zur Überführung der Täter sind nur schwer zu gewinnen. Dem kann in gewissem Umfang durch eine Kronzeugenregelung abgeholfen werden, die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet.
... In dem Abschlussbericht der von der Justizministerkonferenz eingesetzten Länder-Arbeits-Gruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", der in der Herbstkonferenz 2018 als Bestandsaufnahme der sich aus der technischen Entwicklung für die Strafverfolgungspraxis ergebenden Anforderungen und als Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion zur Kenntnis genommen wurde, wurde ebenfalls die gesetzliche Zulassung der sogenannten Keuschheitsprobe befürwortet.
... Zuletzt hat sich im Jahr 2018 die durch die Justizministerkonferenz eingesetzte und unter dem Vorsitz Hessens arbeitende Länder-Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht" in ihrem Abschlussbericht mit der Thematik der Bagatellisierung der Cyberkriminalität befasst und gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Herbstkonferenz am 15. November 2018 den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht" als Bestandsaufnahme der sich aus der technischen Entwicklung für die Strafverfolgungspraxis ergebenden Anforderungen und als Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion zur Kenntnis genommen. Außerdem haben sie die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz darum gebeten, die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu würdigen und die ggf. erforderlichen gesetzgeberischen Schritte zu unternehmen.
... Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
... Der Entwurf stellt daher den bisher straflosen Versuch und damit auch den Versuch am untauglichen Tatobjekt unter Strafe. Damit wird unabweisbaren Bedürfnissen der Strafverfolgungspraxis Rechnung getragen, denn bisher gelingt der Nachweis des sogenannten "Cybergroomings" in vollendeter Form, das heißt auf der Grundlage eines tatsächlich mit einem Kind geführten "Chats", in der Regel nicht.
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch Opfern von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ein Anspruch auf soziale Leistung im Sinne monatlicher Unterstützungsleistungen zusteht. Die Betroffenen waren nach einer Einstufung als politische Gegner des SED-Systems geheimen politisch-operativen Maßnahmen der Staatssicherheit ausgesetzt, die bis in die höchst persönlichen Lebensbereiche reichten. Durch gezielte psychische Beeinträchtigung oder Schädigung versuchte die Staatssicherheit, die Lebensgrundlage der als Gegner oder Feinde wahrgenommenen Oppositionellen zu vernichten. Diese repressive Verfolgungspraxis griff als Unterdrückungsinstrument tief in das Erleben und das Selbstwertgefühl der Opfer ein. Diese massive geheimpolizeiliche Überwachung rechtfertigt nach Ansicht des Bundesrates eine Gewährung besonderer sozialer Leistungen, zumal konkrete Vermögensschäden oder gesundheitliche Schäden im Rahmen des VwRehaG nicht immer nachweisbar auf die Verfolgung zurückzuführen sind. So wäre es auch ein Stück weit mehr möglich, die Lebensleistung der Betroffenen im Hinblick auf ihren gezeigten Widerstand gegen die Politik der DDR und ihr Aufbegehren zu würdigen.
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3., 4. und 5.
Zu 6.
... Ferner macht die Strafverfolgungspraxis seit Jahren nachdrücklich geltend, dass die Täter, die es mit ihren Taten auf kritische Infrastrukturen und damit indirekt auf Menschenleben abgesehen haben, derzeit nicht mit Erfolgsaussichten ermittelt werden können und hat Änderungen im Strafprozessrecht angemahnt. Beim Verdacht einer Straftat nach den §§ 202a ff., 303af.
... Eine Reihe von Vereinigungen und Verbänden befürwortet und unterstützt diese Entwicklung, etwa die Neue Richtervereinigung e.V., die Strafverteidigervereinigung, der Bund Deutscher Kriminalbeamter, die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen. Eine Legalisierung und Regulierung des Cannabisumgangs unter Gewährleistung des Jugendschutzes wird von diesen Organisationen als Voraussetzung für eine adäquate Behandlung und Beratung bei Abhängigkeitsproblemen sowie für eine Reduzierung des unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands und der Ungleichheit der Verfolgungspraxis in den Bundesländern angesehen.
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