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"2003/105/EG"


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Drucksache 664/04

... /EG grundsätzlich die Kostentragung durch die Hersteller bei Lieferung der Neugeräte vor, ermöglicht jedoch den Mitgliedstaaten, durch abweichende Regelungen die Nutzer teilweise oder vollständig zur Finanzierung heranzuziehen. Von dieser Alternative wird Gebrauch gemacht, indem in Satz 3 generell für die Aufteilung der Kosten abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Hersteller eines Neugerätes und dem Nutzers zugelassen werden. Die Vorschrift nennt absichtlich den Nutzer und nicht den Besitzer des Altgerätes als Vertragspartner des Herstellers. Wer Besitzer des Altgerätes sein wird, steht häufig noch nicht fest, wenn das Gerät als Neugerät vom Hersteller an den Nutzer übergeben wird. Ein Vertragsschluss zwischen dem Hersteller und dem Besitzer des zukünftigen Altgerätes ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Vertrag kann nur zwischen dem Hersteller und dem ersten Nutzer geschlossen werden. Damit wird gleichzeitig Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/105/EG umgesetzt, der Herstellern und gewerblichen Nutzern Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten erlaubt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Alternativen

B. Einzelne Vorschriften


 
 
 



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