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"75/129/EWG"


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Drucksache 599/06

... – unter Hinweis auf die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen1,



Drucksache 214/06

... Sobald die beabsichtigten Entlassungen gemäß den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 75/129/EWG3 angezeigt sind, könnten die betroffenen Arbeitnehmer möglichst bald unterstützt werden. Zwar muss jede Intervention des EGF eigens durch einen Beschluss des Rates und des Europäischen Parlaments genehmigt werden, die als Haushaltsbehörde der Gemeinschaft tätig werden, der antragstellende Mitgliedstaat könnte jedoch unverzüglich selber aktiv werden, ohne auf den Finanzierungsbeschluss oder die tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags zu warten. Auf diese Weise könnte der Zeitraum zwischen der vorherigen Anzeige und den tatsächlichen Entlassungen (der häufig durch EU-Rechtsvorschriften und nationales Recht vorgesehen und festgelegt ist) in vollem Umfang genutzt werden, um die personalisierten Dienstleistungen für betroffene Arbeitnehmer einzuleiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Begründung des Vorschlags

1.3. Ziele des Vorschlags

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung

3. rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

5.1. Überprüfungsklausel

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Interventionskriterien

Artikel 3
Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 4
Art des Finanzbeitrags

Artikel 5
Anträge

Artikel 6
Komplementarität, Überwachung der Einhaltung und Koordinierung

Artikel 7
Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung

Artikel 8
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

Artikel 9
Information und Publizität

Artikel 10
Festsetzung des Finanzbeitrags

Artikel 11
Zuschussfähige Ausgaben

Artikel 12
Haushaltsverfahren

Artikel 13
Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

Artikel 14
Verwendung des Euro

Artikel 15
Schlussbericht und Abschluss

Artikel 16
Jahresbericht

Artikel 17
Evaluierung

Artikel 18
Management und Finanzkontrolle

Artikel 19
Rückerstattung des Finanzbeitrags

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Artikel 21
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 



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