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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aflatoxinkontrolle"


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Drucksache 111/11

... 2) Die deutsche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 bedarf der Berichtigung; in Artikel 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist nicht die "Eingangszollstelle" (mit Bezug zu einer Zollstelle und als zuständige Behörde die Zollbehörde) gemeint, sondern die "Einfuhrstelle" mit Bezug zu der für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrolle zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung.

Abschnitt 2
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere.

Abschnitt 3
Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

§ 15
Benennung von Eingangsorten und Eingangszollstellen

§ 16
Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 17
Amtliche Kontrollen

Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Anlage 2a
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)

Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

Teil I
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik

Teil II
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 1 MFV

Erläuterung zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs NACH § 6 Absatz 2 SATZ 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung LMEV in die Bundesrepublik Deutschland

Teil I
— Angaben zur Sendung

Feld I.1

Feld I.2

Feld I.2.a

Feld I.3

Feld I.4

Feld I.5

Feld I.6

Feld I.7

Feld I.8

Feld I.9

Feld I.10

Feld I.11

Feld I.12

Feld I.13

Feld I.14

Feld I.15

Feld I.16

Feld I.17

Feld I.18

Feld I.19

Feld I.20

Feld I.21

Feld I.22

Feld I.23

Feld I.24

Feld I.25

Feld I.26

Feld I.27

Feld I.28

Teil II
— Bescheinigung

Feld II.a

Feld II.b

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 15

Zu §§ 16und

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1210: Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fuftermittelrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 111/11 (Beschluss)

... Der Begriff "Eingangszollstellen" in der deutschen Übersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist fehlerhaft, denn in der englischen Fassung wird an dieser Stelle der Begriff "designated point of import" ohne jeden Bezug zu einer Zollstelle gewählt. Aus den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung geht zweifelsfrei hervor, dass hier mit zuständiger Behörde in den Mitgliedstaaten diejenige gemeint ist, die zuständig für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrollen ist, in Deutschland also die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde. Eine Zuordnung zu einer zollrechtlichen Einrichtung ist in der Verordnung nicht vorgesehen und schafft im Vollzug erhebliche Probleme und Missverständnisse. Darüber hinaus ist zudem die Formulierung "Eingangszollstellen" auch zollrechtlich nicht korrekt, da die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 auf die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/11 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 111/1/11

... Der Begriff "Eingangszollstellen" in der deutschen Übersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist fehlerhaft, denn in der englischen Fassung wird an dieser Stelle der Begriff "designated point of import" ohne jeden Bezug zu einer Zollstelle gewählt. Aus den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung geht zweifelsfrei hervor, dass hier mit zuständiger Behörde in den Mitgliedstaaten diejenige gemeint ist, die zuständig für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrollen ist, in Deutschland also die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde. Eine Zuordnung zu einer zollrechtlichen Einrichtung ist in der Verordnung nicht vorgesehen und schafft im Vollzug erhebliche Probleme und Missverständnisse. Darüber hinaus ist zudem die Formulierung "Eingangszollstellen" auch zollrechtlich nicht korrekt, da die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 auf die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt.

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Drucksache 111/1/11




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.