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"Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren"


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Drucksache 795/1/04

... 6. Die Empfehlung D sieht vor, den in einem Mitgliedstaat tätigen Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit zu geben, aus dem europäischen Register eine Agentur auszuwählen, die ihren Bedürfnissen und ihrem Profil entspricht. Diese Empfehlung scheint dem Bundesrat eher auf die Ausweitung des Handels mit Bildungsdienstleistungen als auf Qualitätssicherung zu zielen. Eine solche Empfehlung verkennt, dass zumindest in manchen Mitgliedstaaten auch die Aufsichtsbehörden (wie z.B. in Deutschland die Länderministerien) eine Mitverantwortung für die Qualität der Einrichtungen und der Ausbildung tragen. Der Bundesrat hebt hervor, dass auch jetzt schon Akkreditierungen deutscher Hochschulstudiengänge durch ausländische Agenturen in Deutschland anerkannt werden können. Er weist aber entschieden darauf hin, dass es mitgliedstaatliche Zuständigkeit ist zu bewerten, ob und welche ausländischen Einrichtungen als geeignet für Maßnahmen der Qualitätskontrolle gelten können. Der Bundesrat lehnt daher die Einräumung eines Auswahlrechts aus dem europäischen Register entschieden ab, sofern die dort verzeichneten Agenturen nicht ihrerseits durch die Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren des jeweiligen Staates akkreditiert sind, in dem sie tätig werden wollen.



Drucksache 795/04 (Beschluss)

deutscher Hochschulstudiengänge durch ausländische Agenturen in Deutschland anerkannt werden können. Er weist aber entschieden darauf hin, dass es mitgliedstaatliche Zuständigkeit ist zu bewerten, ob und welche ausländischen Einrichtungen als geeignet für Maßnahmen der Qualitätskontrolle gelten können. Der Bundesrat lehnt daher die Einräumung eines Auswahlrechts aus dem europäischen Register entschieden ab, sofern die dort verzeichneten Agenturen nicht ihrerseits durch die Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsverfahren des jeweiligen Staates akkreditiert sind, in dem sie tätig werden wollen.



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