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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aktienemissionen"


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Drucksache 213/18

... (1) Die Kapitalmarktunion-Initiative zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Bankkrediten zu verringern, für alle kleineren und mittleren Unternehmen ("KMU") die Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt zu diversifizieren und KMU zu mehr Anleihe- und Aktienemissionen an öffentlichen Märkten zu veranlassen. In der Union niedergelassene Unternehmen, die an Handelsplätzen Kapital aufnehmen möchten, sehen sich hohen einmaligen und laufenden Offenlegungs- und Befolgungskosten gegenüber, die sie davon abhalten können, sich vordringlich um eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zu bemühen. Darüber hinaus haben die von KMU an Handelsplätzen in der Union begebenen Titel häufig mit schwächerer Liquidität und höherer Volatilität zu kämpfen, was die Kosten der Kapitalaufnahme erhöht und diese Finanzierungsquelle zu kostspielig macht.

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Drucksache 213/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Umfang der Initiative: KMU-Wachstumsmärkte

Aktueller Regulierungskontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Preis des Instruments

3. Ergebnisse Der EX-POST-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

a Öffentliche Konsultation zur Einrichtung eines verhältnismäßigen Regulierungsrahmens zur Vereinfachung von KMU-Notierungen

b Kapitalmarktunion-Halbzeitbilanz

c Konsultation Call for Evidence EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen

- Heranziehen von Fachwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Andere Elemente

- Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

a Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung

Liquiditätszufuhr -Vertrag für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Rechtfertigung der Aufschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Insiderlisten für KMU-Wachstumsmärkte

Managertransaktionen von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

b Änderung der Prospektverordnung

5 Transferprospekt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129

Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung


 
 
 


Drucksache 85/05

... Die Vorschrift setzt Artikel 8 der Prospektrichtlinie um. Sie erfasst den Fall, dass es für den Anbieter oder Zulassungsantragsteller nicht möglich ist, den Emissionspreis und das Emissionsvolumen im Prospekt zu nennen. Die Prospektrichtlinie stellt auf den endgültigen Emissionspreis ab. Diese Formulierung wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Preisbestimmung bei Aktienemissionen gewählt. Bei Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapieren konkretisiert die Verordnung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie als speziellere Vorschrift, dass jeweils der anfängliche Kurs anzugeben ist. Für diese Wertpapierarten sind zur Bestimmung des Emissionspreises die Vorgaben der Verordnung heranzuziehen. Dies gilt auch für das Emissionsvolumen. Sind der Emissionspreis und das Emissionsvolumen nicht im Prospekt genannt, besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit des Publikums. Der Prospekt muss daher zumindest die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand derer diese Werte ermittelt werden können. Soweit möglich, sollte hinsichtlich des Emissionspreises auch der Höchstpreis angegeben werden. Anhand einer solchen Angabe kann das Publikum auf einen Blick erkennen, mit welchem Preis bei der Zeichnung von Wertpapieren maximal zu rechnen ist. Wird kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Höchstpreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Fall gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren organisierten Märkten der höchste erste Börsenpreis.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
Prospekt

§ 6
Basisprospekt

§ 7
Mindestangaben

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

§ 10
Jährliches Dokument

§ 11
Angaben in Form eines Verweises

§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13
Billigung des Prospekts

§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 15
Werbung

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel

§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18
Bescheinigung der Billigung

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

§ 20
Drittstaatemittenten

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22
Verschwiegenheitspflicht

§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26
Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27
Register

§ 28
Gebühren und Auslagen

§ 29
Benennungspflicht

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 8j
Werbung

§ 8k
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt

§ 16
Gebühren

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 55
Haftung für den Prospekt

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

§ 51
Veröffentlichung der Zulassung

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

§ 72a
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 2

Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 85/05 (Beschluss)

... Die Vorgaben in Artikel 16 der Prospektrichtlinie (2003/71/EG) für Nachträge und Widerruf - wie deren Umsetzung in § 16 - beziehen sich auf den klassischen Börsengang bei Aktienemissionen. Anleger, die während der Zeichnungsphase die Entscheidung zur Abgabe eines Kaufangebots getroffen haben, sollen diese Entscheidung ggf. zurücknehmen können, wenn der Emittent Umstände veröffentlicht, bei deren Kenntnis sie die Entscheidung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht getroffen hätten. In diesen Fällen soll die für beide Seiten mit wenig Aufwand verbundene Möglichkeit bestehen, vom Angebot Abstand zu nehmen. Nicht erfasst werden sollten jedoch die Fälle, in denen eine komplette Rückabwicklung des Geschäfts (Rückgabe der Wertpapiere durch den Anleger gegen Rückzahlung des Kaufpreises durch den Emittenten) stattfinden soll. Durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 5 wird jedoch auf die Regelungen des Rücktritts nach § 357 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen, welche die Rückabwicklung bereits erfüllter Geschäfte zum Gegenstand haben. Um insoweit klarzustellen, dass bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr widerrufen werden können, sollte sich der Verweis lediglich auf die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 1 beziehen, welche die Vorgaben für die Gestaltung des Widerrufs beinhalten.



Drucksache 85/1/05

... Die Vorgaben in Artikel 16 der Prospektrichtlinie (2003/71/EG) für Nachträge und Widerruf - wie deren Umsetzung in § 16 - beziehen sich auf den klassischen Börsengang bei Aktienemissionen. Anleger, die während der Zeichnungsphase die Entscheidung zur Abgabe eines Kaufangebots getroffen haben, sollen diese Entscheidung ggf. zurücknehmen können, wenn der Emittent Umstände veröffentlicht, bei deren Kenntnis sie die Entscheidung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht getroffen hätten. In diesen Fällen soll die für beide Seiten mit wenig Aufwand verbundene Möglichkeit bestehen, vom Angebot Abstand zu nehmen. Nicht erfasst werden sollten jedoch die Fälle, in denen eine komplette Rückabwicklung des Geschäfts (Rückgabe der Wertpapiere durch den Anleger gegen Rückzahlung des Kaufpreises durch den Emittenten) stattfinden soll. Durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 5 wird jedoch auf die Regelungen des Rücktritts nach § 357 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen, welche die Rückabwicklung bereits erfüllter Geschäfte zum Gegenstand haben. Um insoweit klarzustellen, dass bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr widerrufen werden können, sollte sich der Verweis lediglich auf die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 1 beziehen, welche die Vorgaben für die Gestaltung des Widerrufs beinhalten.



Drucksache 905/04

... - Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennbetrag oder ­ falls nicht vorhanden ­ ihrem rechnerischen Wert ausgegeben werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos für alle Aktienemissionen, nicht nur für die Erstemission zum Zeitpunkt der Gründung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Aktien in der Folge nicht zu einem niedrigeren Nennbetrag oder einem niedrigeren rechnerischen Wert als bei der letzten Emission ausgegeben werden dürfen, solange der Preis, zu dem die Aktien neu ausgegeben werden, mit der vorstehenden Bestimmung vereinbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 905/04




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Motive und Ziele

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Derzeitige Bestimmungen

1.4. Übereinstimmungen mit und Unterschiede zu bestehenden Bestimmungen und Rechtsakten

1.5. Bezug zu anderen Maßnahmen

2. Ergebnisse der Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Einsetzung von Expertengruppen und Verwertung der Ergebnisse

2.2. Konsultationen

2.3. Folgenabschätzung siehe dazu auch Anhang 1

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

3.3. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang 1
: Erklärung über die vorläufige Folgenabschätzung

1. PROBLEMBESTIMMUNG

2. ZIEL des Vorschlags

3. Optionen

4. POSITIVE und negative Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 492/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.