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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Aktiengesellschaffen"


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Drucksache 482/05

... 3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaffen, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ühn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/05




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert

5. in der Überschrift des dritten Abschnitts

6. § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4 Leitung

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 6 wird wie folgt geändert:

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. § 8 wird wie folgt geändert:

11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.

12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.

13. In § 15

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

15. § 17 wird aufgehoben.

16. In § 18

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. § 20 wird wie folgt geändert:

19. § 21 wird wie folgt geändert:

20. § 22 wird wie folgt gefasst:

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

22. § 24 wird wie folgt geändert:

23. § 25 wird wie folgt geändert:

24. § 26 wird wie folgt geändert:

25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26a bis 26d eingefügt:

27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:

28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26e bis 26k eingefügt:

29. Nach § 26k wird die folgende Überschrift eingefügt:

30. § 28 wird wie folgt geändert:

31. § 29 wird wie folgt geändert:

32. § 30 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz

Artikel 4
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und

Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


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