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"Alkoholverstößen"
Drucksache 286/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... - Anders als beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen sind bei Überladungsverstößen in der Regel polizeiliche Sofortmaßnahmen erforderlich, wie z.B. Anhaltung, unmittelbare Stilllegung des Fahrzeugs, Entladung des Fahrzeugs. Dies bindet an den Kontrollstellen die Einsatzkräfte der Polizei. Die Festlegung der Kontrollquote (vgl. Artikel 12 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags) stellt damit auch einen weitgehenden Eingriff in die Verwaltungs- und Personalhoheit insbesondere der Polizeibehörden dar, deren Erfüllung nur durch eine Ressourcenverlagerung aus anderen Bereichen der Verkehrsüberwachung zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat daher die konkrete Befürchtung, dass die Festlegung einer Kontrollquote zu einer Verringerung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in anderen, für die Verkehrssicherheit noch wichtigeren Bereichen, wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Alkoholverstößen, führt.
Drucksache 286/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr - COM(2013) 195 final
... - Anders als beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen sind bei Überladungsverstößen in der Regel polizeiliche Sofortmaßnahmen erforderlich, wie z.B. Anhaltung, unmittelbare Stilllegung des Fahrzeugs, Entladung des Fahrzeugs. Dies bindet an den Kontrollstellen die Einsatzkräfte der Polizei. Die Festlegung der Kontrollquote (vgl. Artikel 12 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags) stellt damit auch einen weitgehenden Eingriff in die Verwaltungs- und Personalhoheit insbesondere der Polizeibehörden dar, deren Erfüllung nur durch eine Ressourcenverlagerung aus anderen Bereichen der Verkehrsüberwachung zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat daher die konkrete Befürchtung, dass die Festlegung einer Kontrollquote zu einer Verringerung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in anderen, für die Verkehrssicherheit noch wichtigeren Bereichen, wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Alkoholverstößen, führt.
Drucksache 406/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30 /EG - COM(2012) 382 final
... - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Festlegung von Kontrollquoten (Artikel 5) einen weitgehenden Eingriff in die Verwaltungs- und Personalhoheit insbesondere der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten darstellt, deren Erfüllung nur durch eine Ressourcenverlagerung aus anderen Bereichen der Verkehrsüberwachung zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat daher die konkrete Befürchtung, dass die Festlegung einer Kontrollquote für die technische Überwachung zu einer Verringerung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Hauptunfallursachen wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Alkoholverstößen führt, die nicht durch die Bedeutung der technischen Mängel als Unfallursache gerechtfertigt ist, und damit im Ergebnis die Verkehrssicherheit insgesamt geschwächt wird.
Drucksache 406/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30 /EG - COM(2012) 382 final
... - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Festlegung von Kontrollquoten (Artikel 5) einen weitgehenden Eingriff in die Verwaltungs- und Personalhoheit insbesondere der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten darstellt, deren Erfüllung nur durch eine Ressourcenverlagerung aus anderen Bereichen der Verkehrsüberwachung zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat daher die konkrete Befürchtung, dass die Festlegung einer Kontrollquote für die technische Überwachung zu einer Verringerung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Hauptunfallursachen wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Alkoholverstößen führt, die nicht durch die Bedeutung der technischen Mängel als Unfallursache gerechtfertigt ist, und damit im Ergebnis die Verkehrssicherheit insgesamt geschwächt wird.
Drucksache 348/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Mit der differenzierten Anhebung sollen vor allem die für Hauptunfallursachen vorgesehenen Geldbußen in Deutschland an das entsprechende Niveau in den westeuropäischen Nachbarstaaten angeglichen werden. Insbesondere in Staaten, die, gemessen an den Fahrleistungen, nach einer von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie weniger Unfalltote im Straßenverkehr zu beklagen haben, ist das Sanktionsniveau deutlich höher als in Deutschland. Auch wenn sich die Sanktionen wegen der verfahrensrechtlichen Unterschiede, der Unterschiede bei den neben der Geldsanktion angewandten Maßnahmen (Fahrverbote, Punktsystem) und der im europäischen Ausland in der Regel nicht vorhandenen Bestimmungen über die Höhe der Sanktion bei einzelnen Zuwiderhandlungen nicht genau miteinander vergleichen lassen, zeigt eine grobe Gegenüberstellung, dass in Staaten mit der besten Unfallbilanz (Niederlande, Schweden) die Sätze für die Geldsanktionen erheblich höher sind als in Deutschland (in etwa das Doppelte). Das gilt ebenfalls für Großbritannien, wo zwar Regelsätze nicht festgelegt sind, aber schon die deutlich höheren Unter- und Obergrenzen für die Geldsanktionen - mindestens ca. 88 €, höchstens ca. 1480 € bei mittelschweren (z.B. mittlere Geschwindigkeitsüberschreitungen), ca. 3700 € bei bedeutenden Zuwiderhandlungen sowie ca. 7400 € bei Alkoholverstößen – das gravierend höhere Niveau zeigen. Auch die in Frankreich gesammelten Erfahrungen belegen, dass höhere Geldsanktionen, wenn ihre Androhung mit einer nachhaltigen Überwachung verbunden ist, einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten können. In Frankreich konnte – ausgehend von einem sehr hohen Stand bei der Anzahl der Unfalltoten – mit einem Gesamtpaket von Maßnahmen, dessen zentralen Punkt die größere Abschreckung durch erhöhte Sanktionen und verstärkte Überwachung gebildet hat – die Anzahl der Unfalltoten nach Beginn der Kampagne im Jahr 2002 bis 2005 um insgesamt ein Viertel reduziert werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
1. Notwendigkeit der Verbesserung der Allgemein- und Spezialprävention
2. Berücksichtigung positiver Erfahrungen anderer europäischer Mitgliedstaaten
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4 Kosten/Einnahmen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Überarbeitung der Bußgeldregelsätze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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