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"Altersvorsorgefunktion"


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Drucksache 618/05

... gepfändet werden können, muss das Vertragsverhältnis so ausgestaltet sein, dass die Leistung aus dem angesammelten Deckungskapital erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Falls eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, darf die Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden. Die Altersvorsorgefunktion ist weiterhin nur gewahrt, wenn über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden kann, die Bestimmung eines Dritten ausgeschlossen ist und außer für den Todesfall kein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Diese Kriterien für die Zweckbindung des Vertrages an eine Altersvorsorge sind notwendig aber auch ausreichend, um einen Missbrauch des Pfändungsschutzes zu Lasten von Gläubigern zu verhindern. Eine Einschränkung der Gläubigerrechte, wie sie § 851c ZPO-E vorsieht, lässt sich nur mit der Altersvorsorgefunktion für den Schuldner legitimieren. Kann dieser Zweck etwa durch den vorzeitigen Tod des Schuldners nicht mehr erreicht werden, so ist es geboten, den Gläubigern den Zugriff auf das ursprünglich der Altersicherung dienende Kapital wieder zu ermöglichen. Da kein Bezugsberechtigter bestimmt werden darf, fällt die Kapitalleistung, soweit die Vererblichkeit nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, in den Nachlass und damit den Erben zu, die auch für die Schulden des Erblassers einzustehen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 5
Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Pfändungsschutz der Altersvorsorge

1. Ziel der Erweiterung des Pfändungsschutzes auf Altersrenten

2. Grundkonzeption des Pfändungsschutzes

II. Anpassung der Insolvenzanfechtung

III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu § 851c

Zu § 851d

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5


 
 
 


Suchbeispiele:


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