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"Anbau- und Abnahmeverträgen"


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Drucksache 729/1/04

... Die Fristen für die Mitteilung der Lieferung von nachwachsenden Rohstoffen von stillgelegten Flächen aus anderen Mitgliedstaaten durch den Erstverarbeiter sollen den Meldefristen für Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. Frankreich wird den Aufkäufer beim Abschluss von Anbau- und Abnahmeverträgen über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen als Vertragspartner des Landwirtes ausschließen. Aus diesem Grund ist die Mitteilung der Lieferung durch den Erstverarbeiter erforderlich. Der 15. November wurde so gewählt, dass die deutschen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, analog wie bei den Energiepflanzen, die Liefermitteilung rechtzeitig vorlegen zu können und die BLE die Einhaltung der Vorlagefrist eindeutig prüfen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 729/1/04




1. Zu Artikel 1 § 2a - neu - InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 2 - neu - InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 4 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 InVeKoSV

11. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 5 InVeKoSV

14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 InVeKoSV

15. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InVeKoSV

16. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV

17. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 InVeKoSV

18. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 InVeKoSV

19. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 InVeKoSV

20. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 7a - neu - InVeKoSV

21. Zu Artikel 1 § 32 InVeKoSV

22. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - §§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung


 
 
 


Drucksache 729/04 (Beschluss)

... Die Fristen für die Mitteilung der Lieferung von nachwachsenden Rohstoffen von stillgelegten Flächen aus anderen Mitgliedstaaten durch den Erstverarbeiter sollen den Meldefristen für Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. Frankreich wird den Aufkäufer beim Abschluss von Anbau- und Abnahmeverträgen über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen als Vertragspartner des Landwirtes ausschließen. Aus diesem Grund ist die Mitteilung der Lieferung durch den Erstverarbeiter erforderlich. Der 15. November wurde so gewählt, dass die deutschen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, analog wie bei den Energiepflanzen, die Liefermitteilung rechtzeitig vorlegen zu können und die BLE die Einhaltung der Vorlagefrist eindeutig prüfen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 729/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung

1. Zu Artikel 1 § 2a - neu - In Ve Ko SV

2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 In Ve Ko SV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - In Ve Ko SV

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 In Ve Ko SV

5. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 In Ve Ko SV

6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - In Ve Ko SV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 In Ve Ko SV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 4 In Ve Ko SV

9. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV

10. Zu Artikel 1 § 12 Satz 2 In Ve Ko SV

11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 5 In Ve Ko SV

12. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 In Ve Ko SV

13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 In Ve Ko SV

14. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV

15. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 In Ve Ko SV

16. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 In Ve Ko SV

17. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 In Ve Ko SV

18. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 7a - neu - In Ve Ko SV

19. Zu § 33

20. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - §§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.