5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Anbauregeln"
Drucksache 42/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
... - Die Ausgestaltung der Anbauregeln ist den Mitgliedstaaten zu übertragen. Qualitätsweinregionen sollen die Möglichkeit haben, über diesen Zeitpunkt hinaus am Anbaustopp festzuhalten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
Drucksache 42/11
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
... - Die Ausgestaltung der Anbauregeln ist den Mitgliedstaaten zu übertragen. Qualitätsweinregionen sollen die Möglichkeit haben, über diesen Zeitpunkt hinaus am Anbaustopp festzuhalten.
Drucksache 475/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 372 endg.; Ratsdok. 11361/07
... - Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Gestaltung der Anbauregeln den Mitgliedstaaten zu übertragen. Qualitätsweinbauregionen sollten weiterhin die Möglichkeit haben, am Anbaustopp festzuhalten.
Drucksache 475/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 372 endg.; Ratsdok. 11361/07
... - Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Gestaltung der Anbauregeln den Mitgliedstaaten zu übertragen. Qualitätsweinbauregionen sollten weiterhin die Möglichkeit haben, am Anbaustopp festzuhalten.
Drucksache 539/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... Die Änderungen im Bereich der Anbauregeln bezwecken eine Flexibilisierung, weshalb bürokratischer Mehraufwand für die Wirtschaftsbeteiligten nicht zu erwarten ist. Die bezeichnungsrechtlichen Änderungen erfolgen mit einer Übergangszeit, damit die Weinwirtschaft die Umstellung von Etiketten und Werbematerialien im Zuge mehr oder weniger regelmäßig stattfindender Ausstattungswechsel vornehmen kann. Diese Änderungen erfolgen im Übrigen auf Wunsch der Weinwirtschaft, so dass der erforderliche Aufwand sich nicht als Belastung darstellen dürfte. Die durch die Rundung des Betrages der Abgaben für den Deutschen Weinfonds entstehende finanzielle Mehrbelastung ist sehr gering und in Kauf zu nehmen, um die Abgabenerhebung verwaltungstechnisch zu vereinfachen.
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