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135 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anerkennungsrichtlinie"


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Drucksache 196/20

... ) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Schließlich ermächtigte ein neuer § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG das Bundesministerium der Justiz dazu, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Inkassokosten festzusetzen, deren Erstattung ein Gläubiger von einem Verbraucher verlangen kann. Diese Ermächtigung wurde jedoch durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wieder aufgehoben, da eine nur für Inkassodienstleister und nicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Regelung als verfassungsrechtlich kaum vertretbar eingestuft wurde (vergleiche Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217).



Drucksache 532/19

... /EG /EG (Berufsanerkennungsrichtlinie), wonach eine erneute Nachprüfung nicht mehr geboten ist, sofern im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen gestellt wurden. Ist nur ein Teil der Anforderungen erfüllt, so können die Antragsteller die fehlenden Teile durch eine ergänzende Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgänge ausgleichen.



Drucksache 102/18

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie



Drucksache 355/18 (Beschluss)

... /EG /EG zu beachten, ist eine weitere Eingrenzung der Einsatzorte und damit eine weitere Reduzierung der Flexibilität der Hochschulen bezüglich der Praxiseinsätze weder sachlich geboten, noch rechtlich nachvollziehbar. Auch die Berufsanerkennungsrichtlinie stellt hier keine weitergehenden Anforderungen.



Drucksache 102/1/18

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie



Drucksache 151/18

... Zur Aufgabenerledigung gehören nach Satz 3 neben Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form auch Bescheinigungen über sich aus den Unterlagen ergebende Sachverhalte - etwa über militärische Dienstzeit, Kriegsgefangenschaft oder Ordensverleihungen - oder auf den Inhalt der Unterlagen bezogene Stellungnahmen. Adressaten können noch lebende Betroffene sein, in aller Regel aber eher Angehörige sowie öffentliche Stellen, vorrangig die im Rahmen des Aufgabenkatalogs beteiligten Behörden und Gerichte. Dabei soll die gegenseitige Unterstützung von Volksbund und Deutscher Dienststelle (WASt) auch nach Übernahme der Aufgaben durch das Bundesarchiv gebührenfrei erfolgen, da es sich bei den auf Unterlagen der WASt bezogenen Anfragen nicht um eine Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung handelt. Dies gilt auch für Anfragen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), z.B. zur Durchführung der BMF-Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene (ASK-Anerkennungsrichtlinie).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)

§ 1

§ 2

§ 3

Anlage 1
Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

3 Präambel

Artikel 1
Auflösung, Übergang

Artikel 2
Beschäftigte

Artikel 3
Dienstort

Artikel 4
Rechtliche Folgeregelungen

Artikel 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesarchivgesetzes

§ 3a
Wahrnehmung besonderer Aufgaben

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu § 3a

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Absatz 3

Zu Artikel 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 355/1/18

... /EG /EG zu beachten, ist eine weitere Eingrenzung der Einsatzorte und damit eine weitere Reduzierung der Flexibilität der Hochschulen bezüglich der Praxiseinsätze weder sachlich geboten, noch rechtlich nachvollziehbar. Auch die Berufsanerkennungsrichtlinie stellt hier keine weitergehenden Anforderungen.



Drucksache 45/1/17

... Anerkennungsrichtlinie



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 5. Er fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie



Drucksache 45/17 (Beschluss)

... Anerkennungsrichtlinie



Drucksache 238/17 (Beschluss)

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 6. Er fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzenden Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie



Drucksache 238/17

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 183/17

... Mit der Neufassung der Nummer 11 soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwaltskammern und die Patentanwaltskammer in allen Fällen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, in denen dies erforderlich ist. Deshalb wird der Auskunftszweck der Entscheidungen in Zulassungsverfahren um Entscheidungen für Verfahren erweitert, in denen ausländische Rechts- oder Patentanwälte lediglich in die deutschen Anwaltskammern aufgenommen werden, ohne in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Denn auch für die Frage der Aufnahme in die Anwaltskammer ist es von Bedeutung, dass gegen die aufzunehmenden Anwältinnen und Anwälte keine Verurteilungen vorliegen, die mit der Tätigkeit eines Rechts- oder Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind. Die Neuregelung erfasst die nach § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmenden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und -anwälte ebenso wie die nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) aufzunehmenden niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte. Zudem betrifft sie die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und -anwälte, die derzeit noch nach § 154b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden. Die Regelung des § 154b Absatz 2 PAO soll jedoch nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in § 21 Absatz 2 eines neuen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG-E) überführt werden. Weiterhin wird eindeutig geregelt, dass unbeschränkte Auskünfte auch dann eingeholt werden dürfen, wenn die Anwaltskammer bzw. das Anwaltsgericht in einem Aufsichtsverfahren prüft, ob gegen eine Anwältin oder einen Anwalt aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu verhängen sind. Zur Beurteilung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen veranlasst sind, kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Anwältin oder der Anwalt in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Anwaltskammern haben dabei die Aufsicht nicht nur über ihre Mitglieder zu führen (vgl. § 73 Absatz 2 Nummer 4 BRAO bzw. § 69 Absatz 2 Nummer 4 PAO), sondern auch über die dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte (vgl. § 32 EuRAG) sowie zukünftig über die dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und -anwälte (vgl. § 18 EuPAG-E). Da somit Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nicht nur in der BRAO und der PAO, sondern auch im EuRAG und im EuPAG-E geregelt sind, ist es schließlich auch erforderlich, in Nummer 11 zukünftig das EuRAG und das EuPAG in Bezug zu nehmen.



Drucksache 45/2/17

... 8. Der Richtlinienvorschlag widerspricht dem Willen des Bundesrates, Bürokratie abzubauen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit soll zukünftig durch ein kompliziertes und aufwändiges Verfahren erfolgen. Artikel 59 der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie



Drucksache 43/1/17

... 7. Der Bundesrat fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie



Drucksache 44/1/17

... 8. Der Bundesrat fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzenden Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie



Drucksache 496/16

... Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung wird neu gefasst und wird zugleich erweitert, damit auch die erforderlichen Regelungen zu den Sachkundenachweisen und zur erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter durch Rechtsverordnung getroffen werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigungsgrundlage auch die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie



Drucksache 172/1/16

... Anerkennungsrichtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/1/16




Zur Mitteilung allgemein

Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 431/1/16

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 172/16

... Eine weitere zentrale Aufgabe der Agentur bestünde darin, EU-weit eine stärker harmonisierte Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten und sich dabei auf die in der Anerkennungsrichtlinie festgelegten Kriterien zu stützen. Das Ziel bestünde darin, die derzeitigen Unterschiede in Bezug auf die Anerkennungsraten zu beseitigen, indem auf der Grundlage einer gemeinsamen Analyse regelmäßig ausführliche Leitlinien für den Umgang mit Asylbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern erstellt würden. Einzelprüfungen würden davon unberührt bleiben. Diese Leitlinien würden vom Verwaltungsrat gebilligt und von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Mit Hilfe eines Berichterstattungsmechanismus könnte leichter beurteilt werden, ob die Mitgliedstaaten die Leitlinien der Agentur in der Praxis berücksichtigen. Mit Unterstützung der Kommission und der niederländischen Präsidentschaft erprobt das EASO derzeit dieses Konzept. Die drei Gremien koordinieren die Arbeit von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten, die gemeinsame Leitlinien für die Bewertung der Asylanträge von afghanischen Staatsbürgern entwickeln. Darüber hinaus würde ein Verfahren zur Fallüberprüfung eingerichtet, um die Qualität der Asylentscheidungen in den Mitgliedstaaten und auch die Einhaltung dieser Leitlinien, zu überwachen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16




I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK

I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise

I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten

5 Prioritäten

a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Stärkung des Eurodac-Systems

c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem

d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU

e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur

a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE

II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung

II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik

a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung

b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU

c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene

d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern

III. Fazit


 
 
 


Drucksache 12/16

... /EG (nachfolgend: Berufsanerkennungsrichtlinie) und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2
Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4
Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen

§ 6
Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen

§ 7
Eignungsprüfung

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 9
Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 10
Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsinhalt

III. Ermächtigungsgrundlage

IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu §§ 8

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 113/16

... Die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie



Drucksache 172/16 (Beschluss)

... Anerkennungsrichtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 431/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 501/16

... 12, der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen13 und der Asylanerkennungsrichtlinie14 betrifft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Elemente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Neuansiedlung

- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll

- Neu anzusiedelnde Personen

a Zulassungskriterien

b Ausschluss

a Regelverfahren

b Eilverfahren

c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren

- Beschlussfassungsverfahren

a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union

c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union

- Zusammenarbeit

- Assoziierte Staaten

- Finanzielle Unterstützung

- Evaluierung und Überprüfung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Neuansiedlung

Artikel 3
Neuansiedlungsrahmen der Union

Artikel 4
Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll

Artikel 5
Zulassungskriterien

Artikel 6
Ausschlussgründe

Artikel 7
Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union

Artikel 8
Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union

Artikel 9
Einwilligung

Artikel 10
Regelverfahren

Artikel 11
Eilverfahren

Artikel 12
Operative Zusammenarbeit

Artikel 13
Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

Artikel 14
Ausübung übertragener Befugnisse

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

Artikel 17
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Artikel 17
Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union

Artikel 18
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 19
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 510/1/15

... 35. Die Agenda für neue Kompetenzen soll nach den Plänen der Kommission auch die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen behandeln. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits ein Instrument für Anerkennungsfragen besteht, das in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Zudem finden sich in den Mitgliedstaaten selbst weitere Instrumente für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Richtlinie nicht erfassten Qualifikationen, die erfolgreich angewendet werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Schaffung weiterer Instrumente in diesem Bereich weder als erforderlich noch als zielführend und warnt darüber hinaus erneut vor einer Vermischung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten. Insbesondere der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ist ein reines Übersetzungsinstrument ohne legislativen Charakter, das auf freiwilliger Implementierung beruht und keine Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten besitzt.



Drucksache 510/15 (Beschluss)

... 19. Die Agenda für neue Kompetenzen soll nach den Plänen der Kommission auch die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen behandeln. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits ein Instrument für Anerkennungsfragen besteht, das in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Zudem finden sich in den Mitgliedstaaten selbst weitere Instrumente für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Richtlinie nicht erfassten Qualifikationen, die erfolgreich angewendet werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Schaffung weiterer Instrumente in diesem Bereich weder als erforderlich noch als zielführend und warnt darüber hinaus erneut vor einer Vermischung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten. Insbesondere der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ist ein reines Übersetzungsinstrument ohne legislativen Charakter, das auf freiwilliger Implementierung beruht und keine Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten besitzt.



Drucksache 196/15

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; im Folgenden "Berufsanerkennungsrichtlinie") wurden durch die Richtlinie



Drucksache 196/15 (Beschluss)

... Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.



Drucksache 196/1/15

... Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.



Drucksache 146/14

... In Angleichung an die Formulierung in § 1 Absatz 1 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie), wird rückwirkend zum 1. Juli 1997 geregelt, dass das ZRBG nunmehr dann Anwendung findet, wenn das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag. Damit können wie bei der Anerkennungsrichtlinie auch Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, das zwar nicht in einem Gebiet lag, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, das aber dennoch dem nationalsozialistischen Einfluss unterworfen war, wie zum Beispiel die Slowakei oder Rumänien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 146/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

§ 4
Auszahlung

§ 5
Verzinsung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 549/13

... Alternativ ist eine Änderung der "Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie)" vom 20. Dezember 2011 vorzunehmen, so dass der Betrag, der sich aus der Summe der monatlichen Rentenzahlungen bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 1997 ergeben hätte, als Kapitalzahlung geleistet würde.



Drucksache 549/13 (Beschluss)

... Alternativ ist eine Änderung der "Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie)" vom 20. Dezember 2011 vorzunehmen, so dass der Betrag, der sich aus der Summe der monatlichen Rentenzahlungen bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 1997 ergeben hätte, als Kapitalzahlung geleistet würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 549/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen


 
 
 


Drucksache 717/13

... Um das Wachstumspotenzial zu fördern und den Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung zu festigen, sollte die Überprüfung der reglementierten Berufe ein vorrangiges Vorhaben sein. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, nicht bis zum offiziellen Inkrafttreten der überarbeiteten Berufsanerkennungsrichtlinie (Ende 2013) zu warten, sondern bereits jetzt mit der Überprüfung der auf nationaler Ebene geltenden Qualifikationsanforderungen für reglementierte Berufe und des Umfangs der vorbehaltenen Tätigkeiten zu beginnen. Der vom Europäischen Rat im Juni 2012 beschlossene Pakt für Wachstum und Beschäftigung sieht die Durchführung der Kommissionsmitteilung vor, "unter anderem durch eine strikte gegenseitige Begutachtung der nationalen Beschränkungen und rasches Handeln, um ungerechtfertigte Beschränkungen zu beseitigen". Desgleichen hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, zu ermitteln, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten den Berufszugang unverhältnismäßig stark blockieren3. Auch im Rahmen des umfassenden Konzepts zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, auf das sich der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 28. Juni 2013 geeinigt hat, wurde unterstrichen, dass etwas getan werden muss, um jungen Menschen Aussichten auf einen Arbeitsplatz zu bieten.



Drucksache 717/13 (Beschluss)

... 4. Bereits im Mai 2014 sollen seitens der Mitgliedstaaten die Bewertungen für eine erste große Gruppe unterschiedlicher Berufe, u.a. für die Bauhandwerke, vorliegen. Dieser Zeitplan ist nicht realistisch. Zudem scheint das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel zu sein. Aus den Erfahrungen bei der bisherigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist deutlich geworden, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der reglementierten Berufsbilder in den Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig gegeben ist. Die gegenseitige Evaluierung darf nicht zum Basar für Qualifikationen und Bildungssysteme werden. Das Verfahren sollte zeitlich deutlich entzerrt und die Methode der Evaluierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen überprüft werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine zeitliche Entzerrung des Verfahrens und für geeignetere Methoden im Rahmen der Evaluierung der geltenden Bestimmungen einzusetzen. Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme vom 2. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (BR-Drucksache 834/11(B)) und bekräftigt die darin enthaltenen Aussagen zu Artikel 59 (Nummern 81 und 82).



Drucksache 717/1/13

... 4. Bereits im Mai 2014 sollen seitens der Mitgliedstaaten die Bewertungen für eine erste große Gruppe unterschiedlicher Berufe, u.a. für die Bauhandwerke, vorliegen. Dieser Zeitplan ist nicht realistisch. Zudem scheint das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel zu sein. Aus den Erfahrungen bei der bisherigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist deutlich geworden, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der reglementierten Berufsbilder in den Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig gegeben ist. Die gegenseitige Evaluierung darf nicht zum Basar für Qualifikationen und Bildungssysteme werden. Das Verfahren sollte zeitlich deutlich entzerrt und die Methode der Evaluierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen überprüft werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine zeitliche Entzerrung des Verfahrens und für geeignetere Methoden im Rahmen der Evaluierung der geltenden Bestimmungen einzusetzen. Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme vom 2. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 127/12 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie



Drucksache 223/1/12

... 21. Der Bundesrat spricht sich für die Analyse des Kompetenzbedarfs der Pflegefachkräfte als Voraussetzung für eine Novellierung der Bedingungen für die automatische Anerkennung von Pflegefachkräften aus. Den Plan der Kommission, einen Europäischen Qualifikationsrat einzurichten, der den Kompetenzbedarf unter Berücksichtigung des Vorschlags zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie analysiert, lehnt der Bundesrat ab und fordert, zunächst den Kompentenzbedarf zu analysieren und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Teilnahme am System der automatischen Anerkennung in der Krankenpflege zu novellieren. Da der Kompetenzbedarf der Berufsgruppen im Gesundheitswesen unmittelbar mit den Aufgaben, die ihnen im Gesundheitssystem übertragen werden, zusammenhängt, kann die Festlegung der erforderlichen Kompetenzen nicht allein den berufspolitischen Vertretungen überlassen werden. Vielmehr sind die zuständigen staatlichen Organe zu beteiligen.



Drucksache 127/12

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie



Drucksache 127/1/12

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie



Drucksache 223/12 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat spricht sich für die Analyse des Kompetenzbedarfs der Pflegefachkräfte als Voraussetzung für eine Novellierung der Bedingungen für die automatische Anerkennung von Pflegefachkräften aus. Den Plan der Kommission, einen Europäischen Qualifikationsrat einzurichten, der den Kompetenzbedarf unter Berücksichtigung des Vorschlags zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie analysiert, lehnt der Bundesrat ab und fordert, zunächst den Kompentenzbedarf zu analysieren und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Teilnahme am System der automatischen Anerkennung in der Krankenpflege zu novellieren. Da der Kompetenzbedarf der Berufsgruppen im Gesundheitswesen unmittelbar mit den Aufgaben, die ihnen im Gesundheitssystem übertragen werden, zusammenhängt, kann die Festlegung der erforderlichen Kompetenzen nicht allein den berufspolitischen Vertretungen überlassen werden. Vielmehr sind die zuständigen staatlichen Organe zu beteiligen.



Drucksache 131/11

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr.) L 255 S. 22 – kurz: Berufsanerkennungsrichtlinie) im Bereich des Eichrechts. Hiervon betroffen sind die Vorschriften der §§ 64ff. der



Drucksache 735/11

... Drittstaatsangehörige, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b). Allerdings wird im Stockholmer Programm als eines der Hauptziele für die Vollendung des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Einführung eines einheitlichen Schutzstatus gefordert, da der Schutzbedarf von Flüchtlingen und von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz identisch ist. Deshalb soll eine stärkere Annäherung der Rechte von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und den Rechten, die Flüchtlingen gewährt werden, angestrebt werden, wie in der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie16 hervorgehoben wurde. Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Annäherung nicht auch in Bezug auf die Familienzusammenführung stattfinden sollte, wozu der Anwendungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Personengruppen geändert werden müsste.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 735/11




I. Einleitung Ziel des Grünbuchs

II. Fragen an die Interessenträger

1. Anwendungsbereich

1.1 Wer kann als Zusammenführender gelten?

Frage 1

1.2. In Frage kommende Familienangehörige

Frage 2

Frage 3

1.2.2. Fakultativklausel - andere Familienangehörige

Frage 4

2. Voraussetzungen für die Ausübung des rechts auf Familienzusammenführung

2.1 Integrationsmaßnahmen

Frage 5

2.2 Wartefrist und Aufnahmefähigkeit

Frage 6

3. Einreise Aufenthalt der Familienangehörigen

Frage 7

4. Fragen IM Zusammenhang mit ASYL

4.1 Ausschluss des subsidiären Schutzes

Frage 8

4.2 Fragen im Zusammenhang mit Asyl

Frage 9

5. Betrug, Missbrauch, Verfahrensfragen

5.1 Befragungen und Nachforschungen

Frage 10

5.2 Scheinehen

Frage 11

5.3 Gebühren

Frage 12

5.4 Dauer des Verfahrens - Frist für die Verwaltungsentscheidung

Frage 13

Frage 14

6. Fazit Weiteres Vorgehen

Anhang
Familienzusammenführung in Zahlen


 
 
 


Drucksache 834/1/11

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie als einen weiteren Schritt, das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern.



Drucksache 211/11 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf lässt die Frage nach der Bedeutung von Sprachkenntnissen offen. In der Berufsanerkennungsrichtlinie



Drucksache 834/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie als einen weiteren Schritt, das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern. Eine verstärkte Anerkennung von außerhalb der EU erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen trägt hierzu ebenfalls bei.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... (die neben § 42a zusätzlich gemäß § 71a Absatz 2 VwVfG auch Teile der §§ 71b ff. VwVfG umfassen) relativ unverbunden neben den Vorschriften der §§ 13a und 36a GewO, die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind, insbesondere wenn nach einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.



Drucksache 378/11 (Beschluss)

... 1. Mit der Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie verfolgt die Kommission das Ziel, die Mobilität Berufstätiger zu erhöhen. Die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist von zentraler Bedeutung, um das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern. Erhöhte Mobilitätsbereitschaft kann wesentlich dazu beitragen, dem anwachsenden Fachkräftebedarf zu begegnen. Eine verstärkte Anerkennung von außerhalb der EU erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen trägt hierzu ebenfalls bei.



Drucksache 242/10

... und der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht hinsichtlich der Prüfung der Geeignetheit von Sachverständigen.



Drucksache 344/10

... würde daher gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie verstoßen.



Drucksache 25/10

... für die in § 16 Absatz 2 Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können (öffentlich bestellte Sachverständige), entsprechende Anwendung findet. § 13a der Gewerbeordnung regelt in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie



Drucksache 96/1/10

... Die Berufsanerkennungsrichtlinie



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