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"Anlageberaters"


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Drucksache 814/12

... Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 36c
Register über Honorar-Anlageberater

§ 36d
Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung*)

§ 34h
Honorar-Finanzanlagenberater

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummern 7 bis 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:

1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes

Anlage beratung
wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.

2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung

3. Evaluation

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 388/12 (Beschluss)

... Er begrüßt insbesondere die mit dem Verordnungsvorschlag verbundene Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verpflichtung des Emittenten des Anlageprodukts und nicht des Anlageberaters, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, wird als praxisgerecht angesehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in Folge der Verordnung die deutschen Regelungen über Produktinformationsblätter im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

11. Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 388/1/12

... 6. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die mit dem Verordnungsvorschlag verbundene Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verpflichtung des Emittenten des Anlageprodukts und nicht des Anlageberaters, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, wird als praxisgerecht angesehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in Folge der Verordnung die deutschen Regelungen über Produktinformationsblätter im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 851/1/11

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. [Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält.] So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet[, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf].

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält. So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


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