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"AufenthaltsG"


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0679/05
0815/05
0114/05B
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0436/05
0550/05
0883/05
0918/1/04
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0727/1/04
0987/04B
0662/1/04
0987/04
0918/04B
0727/04B
0722/04
0918/04
0662/04B
0918/2/04
0715/03
Drucksache 462/19

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/ studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten



Drucksache 54/19 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 6/1/19

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 54/1/19

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 278/19

... es," durch die Wörter "§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes," ersetzt.`



Drucksache 554/19

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 167/1/19

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 481/18

... 4. Die Sicherheit des Menschen steht an erster Stelle. Annäherungen des Wolfes an Aufenthaltsgebäude von Personen sollen vermieden werden. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen wie Weidezäune für Schafe nicht überall und uneingeschränkt realisierbar. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Rechtssicherheit bei Freihalten dieser Bereiche von Wölfen Sorge zu tragen.



Drucksache 175/18

... Ein individueller Anspruch subsidiär Schutzberechtigter, die zunächst ein nur befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat besteht nicht. Aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen völkerrechtlichen Verträgen lässt sich weder das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt oder Einreise in einen bestimmten Staat noch eine Verpflichtung des Staates ableiten, einen solchen Aufenthalt zu autorisieren oder eine bestimmte Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Ist das Recht auf Familienleben berührt, sind die besonderen Umstände der betroffenen Personen zu berücksichtigen und mit dem legitimen



Drucksache 363/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 123/18

... die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/ studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten zuzuleiten.



Drucksache 123/18 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten



Drucksache 621/18 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 432/18 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 612/18

... es oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt." ‘



Drucksache 550/18

... In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des



Drucksache 31/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 621/1/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 432/1/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 175/18 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 381/1/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 175/1/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 380/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 79/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 85/1/18

... "13. die Prüfung der Regelungen, nach der Personen mit Duldung nach 15monatigem Aufenthalt einen Zugang zum BAföG haben, Personen mit Aufenthaltsgestattung hingegen im Regelfall nicht (§ 8 Absatz 2a BAföG). Auch Personen mit Aufenthaltsgestattung sollten nach 15 Monaten einen regulären Zugang zum BAföG erhalten."



Drucksache 430/1/18

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 344/18

... Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des Jahres 2017 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsge-stattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des



Drucksache 390/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 65/17

... Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)



Drucksache 407/1/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 266/1/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 336/17

... "Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes."



Drucksache 261/1/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 266/17 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 10/17 (Beschluss)

... - sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat.



Drucksache 10/1/17

... - sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat.



Drucksache 151/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 527/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 407/17

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 179/17

... es (Artikel 1 Nummer 3) wird auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Freizügigkeit) gestützt. Die sonstigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und die Änderungen im Asylgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen zur Durchführung von Rückführungen sowie im Bereich des Asylverfahrens und zu der Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stellung von Asylanträgen für unbegleitete Minderjährige kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher geboten, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe auf die betroffenen Sachverhalte zu gewährleisten. Auch die bundesweite Mobilität zahlreicher Ausreisepflichtiger, die sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen versuchen, macht eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu Maßnahmen, die auch länderübergreifend vorgenommen werden können, erforderlich.



Drucksache 179/17 (Beschluss)

... Während auf dem Ankunftsnachweis gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 AsylG die AZR-Nummer aufgebracht ist, fehlt sie nach geltendem Recht auf den Bescheinigungen über die Duldung (§ 60a Absatz 4 AufenthG) und die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Absatz 5 AsylG). Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht erkennbar.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 402/17

... Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des vierten Quartals 2016 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des



Drucksache 352/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 285/16

... Um Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wird für einen Zeitraum von drei Jahren für Beschäftigungen in noch festzulegenden Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in den Ländern auf die Vorrangprüfung verzichtet. Die Arbeitsmarktsituation in den Ländern soll insbesondere anhand der Arbeitslosenquote abgebildet werden. Die noch festzulegenden Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit sollen in der Anlage zu § 32 der



Drucksache 413/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 529/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 587/16

... es (AufenthaltsG) die Ausländerbehörde, soweit dies für die Feststellung nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 FreizügG/EU erheblich sein kann. Die Ausländerbehörde informiert den Leistungsträger, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 23 des Zwölften Buches

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

§ 18f
Datenübermittlung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 266/1/16

... 1. eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylgesetzes besitzen und nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 47 des



Drucksache 65/1/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 65/16 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 788/1/16

... "Ein Ausländer ist verpflichtet, die in § 48 Absatz 1 genannten Urkunden und Unterlagen und die in § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes genannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild des Dokuments abzugleichen."



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Es erscheint zudem fragwürdig, ob die bloße Ausweitung eines gesetzlichen Duldungstatbestandes zugunsten von Ausländern, die die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigen, die von der Praxis erhoffte Signalwirkung für ausbildungsbereite Arbeitgeber bewirken kann. Dem von der Bundesregierung verfolgten Regelungsziel, sowohl den geduldeten Ausländern als auch den ausbildungsbereiten Betrieben Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der Einführung eines neuen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an § 25b AufenthG zielführender und systemgerecht entsprochen. Dem Bedürfnis, einer vorzeitigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bei nicht hinreichend gesicherter Integrationsperspektive entgegenzuwirken, kann gegebenenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend dem Vorbild der Altfallregelung (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG) Rechnung getragen werden.



Drucksache 93/16

... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen zeitnah allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können. - beim räumlichen und personellen Ausbau der Kindertagesbetreuung, weiterer Bildungsangebote sowie dem Einsatz zusätzlicher Fachkräfte und Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter.



Drucksache 625/16

... Die Speicherung des Tages des Auszugs hat in gleicher Weise wie die Speicherung des Tages des Einzugs Bedeutung für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz, für die die Ausländerbehörden zuständig sind.



Drucksache 542/16

... Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung. Diese entsteht jedoch nach dem durch das Integrationsgesetz geänderten § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG(neu) erst mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (siehe oben). Somit besteht für § 11 Absatz 2a Satz 1 in seiner bisher geltenden Fassung, der eine Aufenthaltsgestattung und somit eine Leistungsberechtigung vor Ausstellung des Ankunftsnachweises voraussetzt, kein Anwendungsbereich mehr. Bereits vor Ausstellung des Ankunftsnachweises leistungsberechtigt ist aber, die in § 1 Absatz! Nummer 1a - neu - genannte Personengruppe, so dass § 11 Absatz 2a Satz 1 insoweit entsprechend der ursprünglichen Regelungsabsicht anzupassen war.



Drucksache 43/16

... In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat" eingefügt.



Drucksache 545/16

... Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Januar 2016 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des



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