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"Ausschließlichkeitsregelung"
Drucksache 322/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
... Die beabsichtigte Neuregelung, mit der die bisherige unsichere Rechtsposition hinsichtlich einer elektronischen Antragstellung auf Erteilung von Registerauskünften behoben werden soll, wird grundsätzlich begrüßt. Mit der Formulierung zu § 30c Absatz 1 BZRG-E sowie zu § 150e Absatz 1 GewO-E, wonach der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen ist, würde allerdings eine Ausschließlichkeitsregelung geschaffen. Mit dieser würde das teilweise in den Kommunen bereits mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaute kommunale Online-Dienstleistungsangebot im Hinblick auf die Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister obsolet werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen, die zum Aufbau dieser Online-Bürgerdienste getätigt wurden, nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die fraglichen Antragsverfahren ein wichtiger Bestandteil der Online-Bürgerdienste sind, die für deren Akzeptanz und die Weiterentwicklung von eGovernment generell von hoher Bedeutung sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV , Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 - neu - GewO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
Drucksache 322/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
... Die beabsichtigte Neuregelung, mit der die bisherige unsichere Rechtsposition hinsichtlich einer elektronischen Antragstellung auf Erteilung von Registerauskünften behoben werden soll, wird grundsätzlich begrüßt. Mit der Formulierung zu § 30c Absatz 1 BZRG-E sowie zu § 150e Absatz 1 GewO-E, wonach der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen ist, würde allerdings eine Ausschließlichkeitsregelung geschaffen. Mit dieser würde das teilweise in den Kommunen bereits mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaute kommunale Online-Dienstleistungsangebot im Hinblick auf die Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister obsolet werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen, die zum Aufbau dieser Online-Bürgerdienste getätigt wurden, nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die fraglichen Antragsverfahren ein wichtiger Bestandteil der Online-Bürgerdienste sind, die für deren Akzeptanz und die Weiterentwicklung von eGovernment generell von hoher Bedeutung sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV ,
'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 2 Satz 4 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 2 Satz 4 -neu- GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 -neu- GewO
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
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