Drucksache 780/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG )
... Der zur Vermeidung von Mobilitätshemmnissen dringend erforderliche Grundsatz der anteiligen Tragung der Versorgungsausgaben beim Dienstherrnwechsel wird nicht in Frage gestellt. Als sachgerechter Maßstab der jeweiligen Kostentragung wird an die bei dem jeweiligen Dienstherrn unabhängig von Wartefristen erworbene Versorgungsanwartschaft angeknüpft. Die Bestimmung eines Zeitpunktes für den Beginn der Verteilung der Versorgungslasten entfällt dagegen, weil diese Festlegung nicht erforderlich ist. Damit wird den Ländern die Option eröffnet, bereits im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels (z.B. durch Kapitalisierung der beim abgebenden Dienstherrn aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften und Zahlung des Kapitalbetrages an den neuen Dienstherrn) die Versorgungslastenteilung durchzuführen oder diese, wie nach altem Recht, auf die Zeit nach Ruhestandseintritt des Beamten hinauszuschieben. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten hat, die über die in § 13 BeamtStG-E geregelten Fallkonstellationen auch alle sonstigen einvernehmlichen Dienstherrnwechsel erfasst.
1. Zu § 4 und § 5 Abs. 1*
2. Zu § 5 Abs. 1
3. Zu der Inhaltsübersicht Abschnitte 3 und 4 § 13
4. Zu §§ 14 und 15
5. Zu § 20
6. Zu § 20
7. Zu § 21 Abs. 1 Nr. 1
8. Zu § 23 Abs. 2a - neu -In § 23 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
9. Zu § 23 Abs. 3
10. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 31 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
11. Zu § 32 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 32 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
12. Zu § 32 Abs. 3 - neu -Dem § 32 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
13. Zu § 39 Abs. 1a - neu -In § 39 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
14. Zu § 41
15. Zu § 48 Abs. 2
16. Zu Abschnitt 9a neu § 62a - neu -
17. Zu § 63 Abs. 10
18. Zu den §§ 63 und 64
19. Zu §§ 63 und 64
20. Zu §§ 63 und 64
21. Zu § 64
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