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Drucksache 32/13

... Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.



Drucksache 341/1/13

... 6. Der Bundesrat äußert Bedenken, soweit die Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags - uneingeschränkt - beglaubigte Kopien der in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags genannten öffentlichen Urkunden annehmen sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 5 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags macht es keinen Unterschied, ob die anzunehmende Kopie von der ausstellenden Behörde, einer anderen Behörde des gleichen Mitgliedstaats oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats beglaubigt wurde. Eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats wird Verfälschungen des Originals in der Regel schlechter erkennen können als jene Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder eine andere Behörde des gleichen Mitgliedstaats, der entsprechende Urkunden zumindest bekannt sind. Da sich an Kopien Verfälschungen des Originals häufig kaum noch feststellen lassen, birgt die gegenwärtig vorgesehene Regelung nach Auffassung des Bundesrates somit ein relativ hohes Fälschungsrisiko in sich. Hiergegen sollten Sicherungsmechanismen vorgesehen werden, etwa indem nur solche beglaubigte Kopien angenommen werden müssen, die vom Aussteller der Originalurkunde oder zumindest von einer Behörde des gleichen Mitgliedstaats beglaubigt wurden. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine dahingehende Einschränkung der Regelung aus.



Drucksache 728/1/13

... In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "Prüflings" die Wörter "in amtlich beglaubigter Abschrift" einzufügen.



Drucksache 341/13 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat äußert Bedenken, soweit die Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags - uneingeschränkt - beglaubigte Kopien der in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags genannten öffentlichen Urkunden annehmen sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 5 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags macht es keinen Unterschied, ob die anzunehmende Kopie von der ausstellenden Behörde, einer anderen Behörde des gleichen Mitgliedstaats oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats beglaubigt wurde. Eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats wird Verfälschungen des Originals in der Regel schlechter erkennen können als jene Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder eine andere Behörde des gleichen Mitgliedstaats, der entsprechende Urkunden zumindest bekannt sind. Da sich an Kopien Verfälschungen des Originals häufig kaum noch feststellen lassen, birgt die gegenwärtig vorgesehene Regelung nach Auffassung des Bundesrates somit ein relativ hohes Fälschungsrisiko in sich. Hiergegen sollten Sicherungsmechanismen vorgesehen werden, etwa indem nur solche beglaubigte Kopien angenommen werden müssen, die vom Aussteller der Originalurkunde oder zumindest von einer Behörde des gleichen Mitgliedstaats beglaubigt wurden. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine dahingehende Einschränkung der Regelung aus.



Drucksache 322/13

... "Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig."



Drucksache 444/13

... b) Dem Antrag sind beizufügen aa) die Zeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Kopie,



Drucksache 500/13

... "(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.



Drucksache 750/13

... Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird nach § 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Die Tarifvertragsparteien sind darüber hinaus verpflichtet, dem BMAS innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden. Daraus ergibt sich die Pflicht des BMAS neben einem Tarifregister im eigentlichen Sinne ein Tarifarchiv zu führen. Das Tarifarchiv beim BMAS ist damit die zentrale Sammelstelle für alle in Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien übersenden Tarifverträge und Änderungstarifverträge in Papierform, die zur Einsicht in der Dienststelle in Bonn aufbewahrt werden. Je Jahr gehen rund 6 300 neue Tarifverträge beim Tarifregister ein. Der Bestand an gültigen Tarifverträgen lag 2012 bei rund 68 000. Zudem werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens in einer Access-Datenbank kategorisiert.



Drucksache 728/13 (Beschluss)

... In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "Prüflings" die Wörter "in amtlich beglaubigter Abschrift" einzufügen.



Drucksache 31/13

... 1. Die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,



Drucksache 358/13

... "(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."



Drucksache 503/1/12

... Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf öffentliche Urkunden beschränkt, da nur die öffentliche Urkunde sowohl in Urschrift als auch in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden kann (§ 435). Die Privaturkunde ist hingegen stets im Original vorzulegen, § 420. Bei einer Vorlage der Privaturkunde in Abschrift greifen Echtheitsvermutungen nicht ein; über die Echtheit einer in Abschrift vorgelegten Privaturkunde entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung. Entsprechendes muss für die Beweisführung durch Scanprodukte gelten. Daher ist eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Urkundsbeweis nur für die gescannte öffentliche Urkunde möglich. Die Beweiskraft gescannter elektronischer Dokumente kann im Übrigen nicht weiter gehen als die Beweiskraft originär elektronisch errichteter Dokumente. Auch bei Letzteren ist die Echtheitsvermutung auf öffentliche elektronische Dokumente beschränkt.



Drucksache 632/12

... (2) Den Standardformblättern können Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden.



Drucksache 557/12

... Die Verwaltungspraxis lässt bereits derzeit häufig die Vorlage von Kopien genügen. Dies soll zur Regel werden, wenn die Vorlage eines Originals nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder die Behörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens (§ 26 VwVfG) für bestimmte Verfahren (z.B. Visumverfahren) oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt, da selbst eine beglaubigte elektronische Kopie ausnahmsweise keine hinreichende Sicherheit gewährt. Letzteres kommt insbesondere bei Verfahren in Betracht, bei denen ein besonderes Täuschungsrisiko besteht. Auch für den Fall, dass Umstände zu der Annahme berechtigen, dass die eingereichte elektronische Kopie mit dem Original nicht übereinstimmt, kann die Behörde die Vorlage im Original verlangen. Solche Umstände können z.B. Bearbeitungsspuren an der Kopie oder Inkonsistenzen im Vorbringen sein, die anderweitig in dem Verfahren zutage getreten sind oder in einem späteren Stadium zutage treten. Als Originale sind sowohl papiergebundene Formate wie auch elektronische Originale zu verstehen. Die von der Behörde zu bestimmende Art der Einreichung umfasst neben der Frage der Zulassung einer Kopie oder der Forderung des Originals auch die bewusst technikoffen gestaltete und an § 3a VwVfG angelehnte Frage, in welchem Format ein elektronisches Dokument einzureichen ist.



Drucksache 517/1/12

... - Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie



Drucksache 81/12

... 3. die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 447/1/12

... 1. Zu Randnummer 17 (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigte Kopien GüKVwV)



Drucksache 271/12

... Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 477/12

... (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.



Drucksache 521/12

... Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Mitgliedstaats eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 190/12

... 4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;



Drucksache 84/12 (Beschluss)

... "Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie".



Drucksache 255/12

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 256/12

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.



Drucksache 130/12

... Dieses Abkommen ist in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 340/1/12

... Wären öffentliche Register vom dort verankerten Herkunftslandprinzip erfasst, bestünde die Gefahr, hierdurch strenge nationale Formerfordernisse zu unterlaufen. Ein "Originaldokument" bzw. "eine beglaubigte Kopie" im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 des Verordnungsvorschlages könnte beispielsweise in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigem Formerfordernis erstellt werden und wäre anschließend - unter Unterlaufung der hohen Formanforderungen eines anderen Mitgliedstaats - für Eintragungen im Handelsregister bzw. Grundbuch zu akzeptieren. Für öffentliche Register in Mitgliedstaaten mit hohen Anforderungen (z.B. Deutschland) bestünde die Gefahr, dass deren hoher Qualitätsstandard dauerhaft abgesenkt würde. Dies gilt besonders dann, wenn man berücksichtigt, dass sich der Schutz guten Glaubens an den Inhalt solcher Register allein durch deren hohe Richtigkeitsgewähr rechtfertigt. Das Problem könnte sich - unter dem Blickwinkel des "Wettbewerbes der Rechtsordnungen" - durch eine weitere Absenkung der Formanforderungen in anderen Mitgliedstaaten noch verschärfen.



Drucksache 36/12

... Geschehen zu Sankt Petersburg am 25. November 2011 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer fertigt für alle Vertragsparteien beglaubigte Abschriften an.



Drucksache 447/12

... cc) bezüglich des Antrag stellenden Unternehmers (bei einer Gesellschaft bezüglich der vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft bezüglich des Vorstandes, bei einer Erbengemeinschaft bezüglich der Miterben, bei einem Minderjährigen bezüglich der gesetzlichen Vertreter) und bezüglich der Verkehrsleiter jeweils Vor- und Familienname und Stellung im Unternehmen sowie Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsnamen sowie dd) Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien.



Drucksache 340/12 (Beschluss)

... Wären öffentliche Register vom dort verankerten Herkunftslandprinzip erfasst, bestünde die Gefahr, hierdurch strenge nationale Formerfordernisse zu unterlaufen. Ein "Originaldokument" bzw. "eine beglaubigte Kopie" im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 des Verordnungsvorschlages könnte beispielsweise in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigem Formerfordernis erstellt werden und wäre anschließend - unter Unterlaufung der hohen Formanforderungen eines anderen Mitgliedstaats - für Eintragungen im Handelsregister bzw. Grundbuch zu akzeptieren. Für öffentliche Register in Mitgliedstaaten mit hohen Anforderungen (z.B. Deutschland) bestünde die Gefahr, dass deren hoher Qualitätsstandard dauerhaft abgesenkt würde. Dies gilt besonders dann, wenn man berücksichtigt, dass sich der Schutz guten Glaubens an den Inhalt solcher Register allein durch deren hohe Richtigkeitsgewähr rechtfertigt. Das Problem könnte sich - unter dem Blickwinkel des "Wettbewerbes der Rechtsordnungen" - durch eine weitere Absenkung der Formanforderungen in anderen Mitgliedstaaten noch verschärfen.



Drucksache 165/12

... Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ("Verwahrer") hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.



Drucksache 310/12

... aufzunehmen, wonach die durch den Unfall Betroffenen eine - gegebenenfalls beglaubigte - Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch verlangen können. Diese Regelung findet sich in dem vorgeschlagenen Satz 3.



Drucksache 631/12

... 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... (1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 2 Satz 1 der



Drucksache 517/12

... (1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat, die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unterschriften oder Handzeichen unter solchen Erklärungen beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft zu erteilen.



Drucksache 84/1/12

... "Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie".



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... - Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie



Drucksache 624/12

... 148. Die Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind.



Drucksache 447/12 (Beschluss)

... Zu Randnummer 17 (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigte Kopien GüKVwV)



Drucksache 340/12

... Artikel 34 bezieht sich auf die Rechtswirkung und die Akzeptierungsbedingungen für elektronische Dokumente. Es besteht eine besondere rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist. Hinsichtlich der Akzeptierung elektronischer Dokumente müssen die Mitgliedstaaten, wenn ein Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes erforderlich ist, zumindest elektronische Dokumente akzeptieren, die von Personen ausgestellt sind, welche für die Ausstellung der entsprechenden Dokumente zuständig sind, die nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates als Originale oder beglaubigte Kopien gelten.



Drucksache 93/12

... Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2010 in dänischer, deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Kommission hinterlegt und verwahrt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 257/11

... Durch das am 27. Oktober 2010 unterzeichnete Änderungsprotokoll wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats die nach Artikel 27 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (Artikel 5 Absatz 5 des Änderungsprotokolls – Ziffer 3 Buchstabe d des Protokolls zum Abkommen zu Artikel 27 des Abkommens). Im Übrigen werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.



Drucksache 518/11

... (3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.



Drucksache 287/11

... (5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt."



Drucksache 710/11

... (2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 66/11

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 230/11

... Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden."



Drucksache 707/11

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.



Drucksache 857/11

... e) stellt den Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Vertrags zur Verfügung;



Drucksache 705/11

... /EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld "Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes "Kopie" oder "Duplikat" kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein."



Drucksache 216/11

... (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



Drucksache 41/11

... Um überflüssige Bürokratie abzubauen, sieht der Entwurf weiter vor, dass Erklärungen zum Vereinsregister künftig auch vom Amtsgericht öffentlich beglaubigt werden können. Anders als bisher muss der Vereinsvorstand in diesen Fällen damit nicht mehr zu Notar und Amtsgericht, sondern erhält beim Amtsgericht alles aus einer Hand.



Drucksache 88/11

... (3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.



Drucksache 625/11

... "(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu bestimmt sind, ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben, dass der für den Transport Verantwortliche die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten hat. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 123/11

... (5) Die Nachweise sind im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.



Drucksache 54/11

... Nach § 18 GrEStG obliegen den Gerichten, Behörden und Notaren Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen, die einen Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück betreffen. Der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist nach § 18 Absatz 1 Satz 3 GrEStG bisher ausgeschlossen.



Drucksache 784/11

... b) einer beglaubigten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,



Drucksache 64/11

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.