[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

73 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beitretenden"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 569/16

... (26) Die Teilnahme an dem neuen Rahmen sollte auch beitretenden Staaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, potenziellen Kandidatenländern und Kandidatenländern offen stehen, da sie alle seit Langem mit der Union in diesem Bereich zusammenarbeiten. Die Teilnahme sollte mit den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsinstrumente in Einklang stehen, die die Beziehungen zwischen der Union und diesen Staaten regeln. Die mit dem Europass-Rahmen bereitgestellten Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen werden auch aus anderen Staaten und Bildungssystemen als den teilnehmenden Staaten stammen und Migrationsbewegungen in die Union und aus der Union heraus berücksichtigen.



Drucksache 15/1/15

... 26. Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Stimmberechtigung im Lenkungsrat für jeden der EFSI-Vereinbarung beitretenden Mitgliedstaat oder privaten Dritten in Höhe des jeweiligen Beitrags wird kritisch gesehen. Der Lenkungsrat entscheidet über die strategische Ausrichtung und Portfoliostrukturierung sowie die operationellen Grundsätze und ernennt die unabhängigen Experten des Investitionsausschusses. Er legt damit die Regeln für die tatsächlichen Entscheidungen des Investitionsausschusses fest und nimmt unmittelbar Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Investitionsausschusses. Auch wenn einvernehmliche Beschlüsse des Lenkungsrates angestrebt werden, ist letztendlich eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und einem Vetorecht für die Kommission und die EIB vorgesehen. Der Lenkungsrat sollte frei von jeglicher tatsächlicher oder hypothetischer Einflussnahme durch die Mitgliedstaaten oder private Dritte bleiben.



Drucksache 15/15 (Beschluss)

... 15. Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Stimmberechtigung im Lenkungsrat für jeden der EFSI-Vereinbarung beitretenden Mitgliedstaat oder privaten Dritten in Höhe des jeweiligen Beitrags wird kritisch gesehen. Der Lenkungsrat entscheidet über die strategische Ausrichtung und Portfoliostrukturierung sowie die operationellen Grundsätze und ernennt die unabhängigen Experten des Investitionsausschusses. Er legt damit die Regeln für die tatsächlichen Entscheidungen des Investitionsausschusses fest und nimmt unmittelbar Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Investitionsausschusses. Auch wenn einvernehmliche Beschlüsse des Lenkungsrates angestrebt werden, ist letztendlich eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und einem Vetorecht für die Kommission und die EIB vorgesehen. Der Lenkungsrat sollte frei von jeglicher tatsächlicher oder hypothetischer Einflussnahme durch die Mitgliedstaaten oder private Dritte bleiben.



Drucksache 95/13 (Beschluss)

... missbräuchliche Gestaltungen auf der Seite des ursprünglich Verpflichteten. Im Falle einer Konzernzugehörigkeit sowohl des ursprünglich Verpflichteten als auch des Beitretenden i.S.d. § 4 Absatz 3 Satz 5 und 6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 95/1/13

... missbräuchliche Gestaltungen auf der Seite des ursprünglich Verpflichteten. Im Falle einer Konzernzugehörigkeit sowohl des ursprünglich Verpflichteten als auch des Beitretenden i.S.d. § 4 Absatz 3 Satz 5 und 6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 30/1/12

... vom 17. März 2009 geänderte Nachverhandlungsmöglichkeit für nicht besetzte Personalstellen nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung, nach der Kliniken und Kostenträger eine wenigstens neunzigprozentige, bei entsprechenden Nachweisen auch hundertprozentige Erfüllung der Psychiatrie-Personalverordnung vereinbaren können, für diejenigen Einrichtungen, die von der optionalen Anwendung des neuen Entgeltsystems keinen Gebrauch machen, bereits 2012 endet. Es besteht kein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Einrichtungen mit den bereits 2013 freiwillig beitretenden Einrichtungen, denen diese Nachverhandlungsmöglichkeit bis 2016 erhalten bleiben soll. Da nach dem Gesetzentwurf die Finanzierung bis Anfang 2017 "budgetneutral" umgestellt worden sein soll, werden Defizite in der Personalausstattung jetzt - und in der Folge auf lange Sicht - festgeschrieben. Die Nachverhandlungsmöglichkeit sollte daher für alle Krankenhäuser gelten.



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... vom 17. März 2009 geänderte Nachverhandlungsmöglichkeit für nicht besetzte Personalstellen nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung, nach der Kliniken und Kostenträger eine wenigstens neunzigprozentige, bei entsprechenden Nachweisen auch hundertprozentige Erfüllung der Psychiatrie-Personalverordnung vereinbaren können, für diejenigen Einrichtungen, die von der optionalen Anwendung des neuen Entgeltsystems keinen Gebrauch machen, bereits 2012 endet. Es besteht kein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Einrichtungen mit den bereits 2013 freiwillig beitretenden Einrichtungen, denen diese Nachverhandlungsmöglichkeit bis 2016 erhalten bleiben soll. Da nach dem Gesetzentwurf die Finanzierung bis Anfang 2017 "budgetneutral" umgestellt worden sein soll, werden Defizite in der Personalausstattung jetzt - und in der Folge auf lange Sicht - festgeschrieben. Die Nachverhandlungsmöglichkeit sollte daher für alle Krankenhäuser gelten.



Drucksache 663/12 (Beschluss)

... Ergänzend zu § 5 Absatz 7 EStG verhindert § 4f EStG missbräuchliche Gestaltungen auf der Seite des ursprünglich Verpflichteten. Im Falle einer Konzernzugehörigkeit sowohl des ursprünglich Verpflichteten als auch des Beitretenden i.S.d. § 4 Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG regelt § 4f EStG, dass beim ursprünglich Verpflichteten der durch gewinnwirksame Ausbuchung der ursprünglichen Verpflichtung entstandene Verlust nicht zu berücksichtigen ist. Korrespondierend hierzu regelt § 4f Satz 2, dass die entsprechende Gewinnerhöhung i.S.d. § 5 Absatz 7 EStG beim übernehmenden Rechtsträger außer Ansatz bleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO

12. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

14. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 1a BGB , Nummer 3 § 3 1b BGB

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB

16. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 130/12

... Dieser Vertrag steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die keine Vertragspartei sind, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Vertrags in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache und eine Arbeitssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Vertrags hinterlegt.



Drucksache 663/1/12

... Ergänzend zu § 5 Absatz 7 EStG verhindert § 4f EStG missbräuchliche Gestaltungen auf der Seite des ursprünglich Verpflichteten. Im Falle einer Konzernzugehörigkeit sowohl des ursprünglich Verpflichteten als auch des Beitretenden i.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB

16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB

17. Begründung:

3 18.

19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf insgesamt

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:


 
 
 


Drucksache 737/11

... Es wird eine weitere Ausnahme von der Besteuerung in § 4 als Nummer 4 eingefügt. Die Regelung gilt nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften. Dabei handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird.



Drucksache 67/11

... (2) Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten jeden neuen Beitritt, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die beitretenden Staaten.



Drucksache 737/11 (Beschluss)

... Bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird.



Drucksache 723/11

... (10) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sieht die Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden "EFTA/EWR-Länder") andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Europäischen Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.



Drucksache 6/10

... (c) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVII Abs. (a) für sein Inkrafttreten festgelegten Zeitpunkt.



Drucksache 14/09

... (3) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 63 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.



Drucksache 547/09

... Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der entwicklungspolitischen Bildung in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern



Drucksache 707/09

... 14 Monografien über die Situation der Sozialpartner in den beitretenden und den Kandidatenländern, Institut für Arbeitswissenschaft der katholischen Universität Löwen, März 2004.



Drucksache 347/08

... "), das später durch ein Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergänzt wurde (Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1972 II S. 845). Das Übereinkommen und das dazugehörige Protokoll wurden bei den verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft durch Beitrittsübereinkommen auf die beitretenden Mitgliedstaaten erstreckt (siehe zuletzt das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, BGBl. 1998 II S. 1411).



Drucksache 176/08

... Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäß Artikel 13 (b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.



Drucksache 883/08

... In den letzten Jahren hat die Kommission eine Reihe von Entscheidungen (2003/542/EG, 2004/332/EG, 2005/849/EG und 2007/482/EC) über die Abschaffung der Versicherungskontrollen in Bezug auf die der EU beitretenden Länder angenommen. Die Neufassung zielt ab auf eine Vereinfachung und Klärung der Bestimmungen dieser Entscheidungen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 72/166/EWG über die Kfz-Versicherung angenommen wurden.



Drucksache 17/08

... (3) Die Vertragsparteien und der beitretende Staat vereinbaren auf der Grundlage dieses Vertrags und der für seine Anwendung angenommenen Bestimmungen die Beitrittsbedingungen, insbesondere in den Bereichen Haushalt und Finanzen.



Drucksache 279/07

... 2. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft."



Drucksache 802/07

... 10. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buchstabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich herausgenommen werden, Ende des Jahres 2013 keine Anwendung mehr findet.



Drucksache 76/06

... Die Parteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hatten sich in Artikel 220 dieses Vertrages verpflichtet, zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft sicher zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien am 23. Juli 1990 ein Übereinkommen geschlossen, das in einem zweistufigen Verfahren eine Doppelbesteuerung von Transaktionen zwischen verbundenen und in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen bzw. Unternehmensteilen beseitigt. Es unterscheidet sich von den Verständigungsverfahren der Doppelbesteuerungsabkommen durch ein zusätzliches Schlichtungsverfahren, bei dem die zwischenstaatliche Gewinnaufteilung durch eine Schiedsstelle verbindlich entschieden werden kann. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird ein koordiniertes Vorgehen auch mit diesen Mitgliedstaaten sichergestellt. Die beitretenden Mitgliedstaaten erfüllen damit eine mit ihrem Beitritt zur Union eingegangene Verpflichtung. Das Protokoll über die Unterzeichnung enthält ergänzende Erklärungen einzelner Mitgliedstaaten.



Drucksache 210/06

... Gemäß Anlage III der Vereinbarung über den Finanzrahmen im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates endet die im geltenden Eigenmittelbeschluss vorgesehene Regelung der erweiterungsbedingten Anpassung (Verringerung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben um den Betrag der Heranführungsausgaben für die beitretenden Ländern im Jahr vor ihrem Beitritt) mit der Berechnung der VK-Korrektur 2013, die im Haushaltsplan 2014 erstmals erfasst wird.



Drucksache 671/06

... Durch den Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Freimengenregelungen für Zigaretten auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien entsprechend erweitert werden. Ferner werden die Begriffsbestimmungen für Zigarren und Zigarillos an die in der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen angepasst. Der Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen der Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 95/59/EG die Möglichkeit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 gewährt worden, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme bedeutet hätte.



Drucksache 865/06

... Der Schwerpunkt dieses Dialogs liegt auf der Erfüllung der wirtschaftlichen Kriterien und der Konvergenz mit den Volkswirtschaften der EU. Es ist von großer Bedeutung, dass die beitretenden Länder bereits vor dem Beitritt funktionierende Marktwirtschaften sind, die im Binnenmarkt konkurrieren können. Die Heranführungshilfe wird spezifischer auf die Verwirklichung dieses Ziels ausgerichtet werden.



Drucksache 73/06

... (2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft.



Drucksache 160/06

... (4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.



Drucksache 503/06

... ) notifiziert allen Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, allen diesem Protokoll beitretenden Staaten und dem Generaldirektor der Organisation die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls sowie jede Notifikation einer Kündigung.



Drucksache 793/06

... 2. fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, die beitretenden Staaten und die AKP-Staaten auf, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Privatunternehmen, sowie insbesondere die Medien im Hinblick auf die Erreichung der Entwicklungsziele einzubeziehen;



Drucksache 176/06

... (1) Dieser Vertrag steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind, zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt werden auch die bis dahin auf der Grundlage des Artikels 44 getroffenen Durchführungsvereinbarungen und die sonstigen Vereinbarungen zu diesem Vertrag für die beitretenden Staaten verbindlich.



Drucksache 213/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat betont auch hier nochmals die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Integrationspolitik für Zuwanderer. Er weist ferner darauf hin, dass Zuwanderung aus Drittstaaten in einem Umfang, der die Bevölkerungsalterung maßgebend abschwächen könnte, bereits wegen der dafür notwendigen Größenordnung und der daraus resultierenden Integrationsprobleme ausscheidet. Zudem ist auch die Auffassung der Kommission, die Zuwanderung aus Drittstaaten könnte einen Rückgang der Bevölkerungszahl bis 2025 ausgleichen, ebenso wenig belegt wie die Behauptung, Einwanderung habe in jüngster Zeit das Geburtendefizit in vielen Ländern abgemildert. Weiter wird nicht im Ansatz die Frage aufgeworfen, ob ein etwaiger demografischer Effekt aufgrund der Anpassung der Lebensweise der Zuwanderer an die der Einheimischen wieder aufgehoben wird. Oberflächlich ist auch die Analyse des Bevölkerungspotentials der soeben beigetretenen oder in den nächsten Jahren beitretenden Staaten; die Möglichkeiten der Mobilisierung des EU-heimischen Arbeitskräftepotentials werden vernachlässigt. Die mit der angestrebten verstärkten Zuwanderung verbundenen Probleme werden mit dem lapidaren Hinweis auf die Erforderlichkeit "aktiver Maßnahmen zugunsten von Integration und Chancengleichheit" nur ungenügend aufgegriffen.



Drucksache 285/05

... (9) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden.



Drucksache 329/05

... Der Abschnitt IV enthält Sondervorschriften für das Land Berlin bzw. für dessen beitretenden Teil in Abweichung von den in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und III getroffenen Regelungen, weil der dem Rechtspflegerecht der alten Bundesrepublik voll entsprechende Gerichtsaufbau in Berlin (West) auf den beitretenden Teil Berlins erstreckt werden konnte (BT-Drs. 11/7817, S. 33). Damit war die berechtigte Erwartung verbunden, dass das Rechtspflegerecht im Land Berlin, soweit es dessen beitretenden Teil betrifft, „wesentlich näher am Rechtspflegerecht der Bundesrepublik Deutschland sein (werde) als in den fünf beitretenden Ländern.“ (a.a.O.). In der Folge haben sich in Berlin die vereinigungsbedingten Unterschiede auch schneller als im übrigen Beitrittsgebiet reduziert.



Drucksache 426/05

... 24. stellt fest, dass der Erfolg des Beitritts in hohem Maße von der Unterstützung und dem Engagement der Bürger des beitretenden Landes abhängt; ermuntert die rumänischen Staatsorgane und die Nichtregierungsorganisationen daher dazu, eine umfangreiche, ernsthafte und objektive Informationskampagne über die Europäische Union und ihre Ziele sowie über die Vorteile und die Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt ergeben, durchzuführen, so dass sich die rumänischen Bürger ihrer Entscheidung völlig bewusst sind und so weit wie möglich in die laufenden Vorbereitungen einbezogen werden; fordert gleichzeitig auch die Kommission auf, angemessene Mittel für Informationskampagnen vorzusehen, um den Wissensstand der Öffentlichkeit in Bezug auf den Beitritt Rumäniens (und Bulgariens) zu verbessern;



Drucksache 7/05

... Geschehen zu Paris am 24. September 2004 in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt jedem Unterzeichner und allen beitretenden Staaten eine gehörig beglaubigte Abschrift.



Drucksache 2/05

... wegen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens vermag die Probleme nicht zu lösen und schafft ein Einfallstor für Trittbrettfahrer. Kläger, die sich "kostenneutral" dem Musterverfahren anschließen wollten, würden bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses mit der Klageerhebung warten und sich danach dem Musterverfahren anschließen. Da zwischen den "vorschusszahlenden" Klägern und den nach Vorschusserhebung beitretenden Klägern keine prozessualen Kostenerstattungsansprüche bestehen, wären die später beitretenden Kläger - jedenfalls soweit die Vorschusszahlung reicht - von einer Zahlung der Sachverständigenvergütung endgültig befreit. Durch den Ausschluss der Kostenvorschusspflicht wird zwar auch der Musterbeklagte begünstigt, soweit er einen anspruchsausschließenden Grund darzulegen und zu beweisen hat. Eine Differenzierung bei der Kostenvorschusspflicht in Bezug auf die Kläger und die Beklagtenseite ist jedoch angesichts des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu rechtfertigen.



Drucksache 944/05

... b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.



Drucksache 623/05

... (3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates verbindlich.



Drucksache 830/05

... In den folgenden Abschnitten wird erstmals ein Überblick über die Fortschritte bei der in Lissabon geforderten Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa vermittelt. Die Analyse stützt sich in erster Linie auf die 2005 vorgelegten Berichte der Mitgliedstaaten, der EFTA/EWR-Länder und der beitretenden Länder bzw. Kandidatenländer 3 . Es wird aufgezeigt, inwieweit die Reformen in den im gemeinsamen Zwischenbericht 2004 umrissenen prioritären Aktionsbereichen Wirkung zeigen4.



Drucksache 939/05

... Ein besonderer Fristlauf ist für den Fall des Beitritts nach § 59 Abs. 2 vorgesehen. Einem anhängigen Einspruchsverfahren kann jeder angebliche Patentverletzer nach Ablauf der Einspruchsfrist beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Dabei handelt es sich um eine Art nachträglichen Einspruch. Künftig hat der Beitretende auch eine entsprechende Gebühr zu zahlen(Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb Gebührennummer 313 600).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 939/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 5
Änderung des Markengesetzes

Artikel 6
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Änderungen des Patentgesetzes

2. Änderungen des Patentkostengesetzes

3. Weitere Änderungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Allgemeine Vorbemerkung:

Im Einzelnen:

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 726/04

... (2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.



Drucksache 725/04

... (2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.



Drucksache 283/04

... Die in den zehn der Europäischen Union 2004 beitretenden Staaten geltenden Vorschriften scheinen ebenfalls stark voneinander abzuweichen.



Drucksache 140/04

... b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.



Drucksache 856/03

... Der Kampf gegen den frühen Schulabbruch ist eine der Prioritäten der Europäischen Union. Im Jahr 2002 waren in der EU noch fast 20 % der jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren davon betroffen, die somit am Rande der Wissensgesellschaft stehen. Die Bildungsminister haben vereinbart, diese Quote bis 2010 auf 10 % zu senken. Hierfür müssen die meisten Mitgliedstaaten allerdings noch erhebliche Anstrengungen unternehmen, selbst wenn sich die EU-Durchschnittswerte durch die Einbeziehung der beitretenden Länder merklich verbessern.



Drucksache 80/17 PDF-Dokument



Drucksache 81/17 PDF-Dokument



Drucksache 130/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.