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0682/04
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0725/04
0441/04
0850/04
0888/04
0934/03
0715/03
0762/03
Drucksache 308/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vom 15. Mai 2020 (vergleiche BR-Drucksache 28/20(B), Ziffer 8) die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau nach näheren Maßgaben aktiv zu begleiten.



Drucksache 28/1/20

... 22. Der Bundesrat hält das Finanzierungsinstrument InvestEU für eine geeignete Maßnahme, um bei Investitionslücken oder Marktversagen die notwendige Investitionsbereitschaft herzustellen, sofern der bestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den sozialen Wohnungsbau Rechnung getragen wird. Er hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass Investitionen auf der Grundlage von InvestEU nicht zu einer Verdrängung und damit zur Wirkungslosigkeit bestehender Förderregime von Bund oder Land führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die derzeit im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.



Drucksache 28/20 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat hält das Finanzierungsinstrument InvestEU für eine geeignete Maßnahme, um bei Investitionslücken oder Marktversagen die notwendige Investitionsbereitschaft herzustellen, sofern der bestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den sozialen Wohnungsbau Rechnung getragen wird. Er hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass Investitionen auf der Grundlage von InvestEU nicht zu einer Verdrängung und damit zur Wirkungslosigkeit bestehender Förderregime von Bund oder Land führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die derzeit im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.



Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Eine Aufklärung lege artis über eine schädliche Pseudotherapie durch Angehörige approbierter Heilberufe ist nicht darstellbar, eine Aufklärung oder Information durch "jedermann" kann jeglicher fachlichen Grundlage entbehren. Somit ist es wesentlicher Auftrag des Staates, in einem in diesem Kontext geschaffenen professionellen Beratungsangebot, neben einer ergebnisoffenen Unterstützung und Stärkung der Entwicklung der sexuellen Identität von zu beratenden Personen, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards und evidenzbasiert verlässlich insbesondere über die gesundheitsschädlichen Folgen von "Konversionsbehandlungen" aufzuklären.



Drucksache 196/20

... ) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Schließlich ermächtigte ein neuer § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG das Bundesministerium der Justiz dazu, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Inkassokosten festzusetzen, deren Erstattung ein Gläubiger von einem Verbraucher verlangen kann. Diese Ermächtigung wurde jedoch durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wieder aufgehoben, da eine nur für Inkassodienstleister und nicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Regelung als verfassungsrechtlich kaum vertretbar eingestuft wurde (vergleiche Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217).



Drucksache 245/1/20

... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.



Drucksache 179/20

... Das Bedauern des Bundesrates, dass die umfangreichen Veränderungen am TSVG im parlamentarischen Verfahren nicht vorab mit den Ländern erörtert werden konnten, nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis und verweist dazu auf die für das parlamentarische Verfahren geltenden grundgesetzlichen Beteiligungsrechte des Bundesrates. An den Sitzungen der beratenden Ausschüsse des Bundesrates zum TSVG haben regelmäßig auch Vertreter der betroffenen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Gesundheit teilgenommen, um zu Fragen und Anmerkungen der Ländervertreter die Auffassung der Bundesregierung darzulegen.



Drucksache 308/1/20

... 4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vom 15. Mai 2020 (vergleiche BR-Drucksache 28/20(B), Ziffer 8) die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau nach näheren Maßgaben aktiv zu begleiten.



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 33. Der Bundesrat nimmt die Überlegungen der Kommission zur Kenntnis, die Umsetzung der Kompetenzagenda und einer eigenen Governance der EU-Politik für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Expertengruppen und darüber hinaus mit Beratungsgremien, wie dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung, sowie durch eine stärkere unmittelbare Zusammenarbeit mit Interessenträgern vorantreiben zu wollen. Er unterstützt ausdrücklich die Einbeziehung von Beratungs- und Expertengremien sowie die Zusammenarbeit von und mit Interessenträgern als Möglichkeit zur Einbindung von wertvollen Erfahrungen und Kenntnissen aus der Praxis. Der Bundesrat unterstreicht jedoch auch die besondere Rolle des Bildungsausschusses des Rates und des Bildungsministerrates der EU als formale Entscheidungsgremien und weist darauf hin, dass durch die Planungen der Kommission keine Parallelstrukturen entstehen dürfen, die zur Schwächung der Rolle der Ratsgremien und der Mitgliedstaaten führen. Der Bundesrat fordert daher in jeder Phase eine aktive Einbeziehung der relevanten Gremien des Rates und der Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 5/20

... Kosten für Schulungsmaßnahmen für Beratende in Höhe von 5 000 Euro.



Drucksache 5/1/20

... Eine Aufklärung lege artis über eine schädliche Pseudotherapie durch Angehörige approbierter Heilberufe ist nicht darstellbar, eine Aufklärung oder Information durch "jedermann" kann jeglicher fachlichen Grundlage entbehren. Somit ist es wesentlicher Auftrag des Staates, in einem in diesem Kontext geschaffenen professionellen Beratungsangebot, neben einer ergebnisoffenen Unterstützung und Stärkung der Entwicklung der sexuellen Identität von zu beratenden Personen, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards und evidenzbasiert verlässlich insbesondere über die gesundheitsschädlichen Folgen von "Konversionsbehandlungen" aufzuklären.



Drucksache 395/1/20

... 33. Der Bundesrat nimmt die Überlegungen der Kommission zur Kenntnis, die Umsetzung der Kompetenzagenda und einer eigenen Governance der EU-Politik für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Hilfe von Expertengruppen und darüber hinaus mit Beratungsgremien, wie dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung, sowie durch eine stärkere unmittelbare Zusammenarbeit mit Interessenträgern vorantreiben zu wollen. Er unterstützt ausdrücklich die Einbeziehung von Beratungs- und Expertengremien sowie die Zusammenarbeit von und mit Interessenträgern als Möglichkeit zur Einbindung von wertvollen Erfahrungen und Kenntnissen aus der Praxis. Der Bundesrat unterstreicht jedoch auch die besondere Rolle des Bildungsausschusses des Rates und des Bildungsministerrates der EU als formale Entscheidungsgremien und weist darauf hin, dass durch die Planungen der Kommission keine Parallelstrukturen entstehen dürfen, die zur Schwächung der Rolle der Ratsgremien und der Mitgliedstaaten führen. Der Bundesrat fordert daher in jeder Phase eine aktive Einbeziehung der relevanten Gremien des Rates und der Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Im Zuge des aktuell zu beratenden GKV-FKG sind zahlreiche Änderungen in der Systematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) geplant. Wenngleich die genauen finanziellen Effekte für einzelne Krankenkassen hieraus bislang nicht hinreichend konkret abgesehen werden können, ist doch insgesamt zu erwarten, dass insbesondere den "Versorgerkassen" mit hoher Morbidität in der Versichertenstruktur weniger Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds über den M-RSA zugewiesen werden. Auch diese Entwicklung könnte durch höhere Finanzreserven abgemildert werden.



Drucksache 94/19

... Nicht verwirklicht ist das Lokalitätsprinzip im Berufsstand der Architekten sowie in den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Nach einer Schätzung der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e.V. - die Spitzenorganisation der berufsständischen Versorgungseinrichtungen - betrifft der Anteil bei den Berufsständen der Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derjenigen, die nicht im dem lokal zuständigen Versorgungswerk versichert sind, 10 % bis 15 %. Daher ist es auch bei diesen Versorgungswerken wahrscheinlich, dass die Schuldner bei dem für ihren Wohnbezirk zuständigen Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe versichert sind. Auch in diesen Fällen bestehen daher Anhaltspunkte, dass die Schuldner Mitglieder der lokal zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.



Drucksache 94/19 (Beschluss)

... Nicht verwirklicht ist das Lokalitätsprinzip im Berufsstand der Architekten sowie in den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Nach einer Schätzung der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e.V. - die Spitzenorganisation der berufsständischen Versorgungseinrichtungen - betrifft der Anteil bei den Berufsständen der Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derjenigen, die nicht im dem lokal zuständigen Versorgungswerk versichert sind, 10 Prozent bis 15 Prozent. Daher ist es auch bei diesen Versorgungswerken wahrscheinlich, dass die Schuldner bei dem für ihren Wohnbezirk zuständigen Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe versichert sind. Auch in diesen Fällen bestehen daher Anhaltspunkte, dass die Schuldner Mitglieder der lokal zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.



Drucksache 575/19

... (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Einverständnis der zu Beratenden im Rahmen der Adoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2 Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiensten herzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 1
Adoptionsvermittlung

§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen

§ 2a
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.

§ 2b
Unbegleitete Auslandsadoption

§ 2c
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

§ 2d
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren

§ 4a
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

§ 7a
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland

§ 7b
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7c
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7d
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

§ 7e
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

§ 8a
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

§ 8b
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption

§ 9
Anspruch auf Adoptionsbegleitung

§ 9a
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

§ 9b
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

§ 16
Bericht

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 189
Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 196a
Zurückweisung des Antrags

Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

§ 4
Unbegleitete Auslandsadoptionen

§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

§ 8
Bericht

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen

E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind

E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.1.6 Sonstiges

Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder

E.3.2.1 Kooperationsgebot

E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung

E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis

E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht

E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion

E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2.10 Sonstiges

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu § 2b

Zu § 2c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 13

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7d

Zu § 7e

Zu Nummer 14

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 16

Zu § 9a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Im Zuge des aktuell zu beratenden GKV-FKG sind zahlreiche Änderungen in der Systematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) geplant. Wenngleich die genauen finanziellen Effekte für einzelne Krankenkassen hieraus bislang nicht hinreichend konkret abgesehen werden können, ist doch insgesamt zu erwarten, dass insbesondere den "Versorgerkassen" mit hoher Morbidität in der Versichertenstruktur weniger Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds über den M-RSA zugewiesen werden. Auch diese Entwicklung könnte durch höhere Finanzreserven abgemildert werden.



Drucksache 158/18

... - nationale und europäische Verbraucherschutzorganisationen sowie die für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörden dabei unterstützen, mit Beiträgen der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe und des Europäischen Datenschutzausschusses ein Verständnis für KI-fähige Anwendungen zu entwickeln.



Drucksache 169/18

... Die Anwendung der Rechtsvorschriften zu Eigenmitteln einschließlich der Verordnung zu Durchführungsmaßnahmen wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel erörtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Kapitel I
ERMITTLUNG der Eigenmittel

Artikel 1
Geltende Abrufsätze

Artikel 2
Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben

Artikel 3
Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

Kapitel II
Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 4
Kontrolle und Überwachung

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

Artikel 6
Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

Artikel 7
Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

Artikel 8
Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

Kapitel III
Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten

ANNEX Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 650/1/18

... 5. Der hohe Anteil an wegen Unzuständigkeit abgelehnter Schlichtungsanträge sollte außerdem zum Anlass genommen werden, die Regelung in § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB, die die Verjährungshemmung von der alsbaldigen Bekanntgabe des Schlichtungsantrags an den Antragsgegner abhängig macht, zu überprüfen. Denn im Falle einer Abweisung wegen Unzuständigkeit droht dem Verbraucher, anders als bei Erhebung einer Klage, die zwischenzeitliche Verjährung seiner Ansprüche. Für den beratenden Anwalt kann dies zudem mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden sein, was wiederum zu einer geringeren Nutzung der Schlichtungsmöglichkeit führen kann.



Drucksache 347/18

... 10. Am 1. Juni 2018 wurden auf einer Sitzung des Beratenden Forums für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen mit EU-Wirtschaftsverbänden erörtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/18




Mitteilung

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183

4 Zusammenfassung:

1. Hintergrund

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

a Vorbereitungsmaßnahmen

b Notfallmaßnahmen

3. Wer sollte sich vorbereiten?

a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

d Sonstige Arbeitsbereiche

4. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019


 
 
 


Drucksache 617/18

... Zu diesem Zweck wurde im Dezember 2017 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Acht nationale Förderbanken und Institutionen haben bereits einen Antrag im Rahmen dieser Aufforderung gestellt und einige weitere haben ihr Interesse an der Weiterentwicklung ihrer beratenden Funktion bekundet. Mit der im November 2017 gestarteten Investitionsberatung für Stadtentwicklung (Urban Investment Advisory Support, im Folgenden "URBIS")13 gibt es im Rahmen der Plattform zudem eine spezielle neue Beratungsplattform für Investitionen im Bereich Stadtentwicklung. URBIS wurde zur Beratung und Unterstützung städtischer Behörden eingerichtet, um so Investitionen in städtische Projekte, Programme und Plattformen zu erleichtern, zu beschleunigen und deren ganzes Potenzial zu erschließen. Die bisher bei URBIS eingegangenen 36 Anfragen stammen aus 17 Mitgliedstaaten.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trägt daher dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden - zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und der deutschen Wirtschaft. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, ihre Verbände sowie die sie beratenden Rechtsanwälte weisen deshalb in letzter Zeit vermehrt darauf hin, dass deutsche Gerichtsverfahren in englischer Sprache ermöglicht werden sollten, zumindest aber vor deutschen Gerichten in englischer Sprache verhandelt werden können sollte (vgl. hierzu Graf von Westphalen, AnwBl 2009, 214; Calliess/Hoffmann, ZRP 2009, 1, 3 f.; dies. AnwBl. 2009, 52 ff.).



Drucksache 53/18

... Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trägt daher dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden - zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und der deutschen Wirtschaft. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, ihre Verbände sowie die sie beratenden Rechtsanwälte weisen deshalb in letzter Zeit vermehrt darauf hin, dass deutsche Gerichtsverfahren in englischer Sprache ermöglicht werden sollten, zumindest aber vor deutschen Gerichten in englischer Sprache verhandelt werden können sollte (vgl. hierzu Graf von Westphalen, AnwBl 2009, 214; Calliess/Hoffmann, ZRP 2009, 1, 3 f.; dies. AnwBl. 2009, 52 ff.).



Drucksache 554/18

... Die Kommission veröffentlichte die ersten integrierten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung im Mai 2015. Diese Leitlinien beziehen sich auf den gesamten Politikzyklus, einschließlich der Bewertung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.21 Die ursprünglich im Vertrag von Amsterdam enthaltenen Kriterien sind in diesen Leitlinien bereits enthalten. Die Taskforce schlägt ein Instrument für die Bewertung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und für eine strukturierte Darstellung der Ergebnisse vor (das "Raster"22), das dieser Mitteilung als Anhang beigefügt ist. Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Bewertungen derzeit nicht in Form des "Rasters" vor, doch beabsichtigt sie, das Raster in Zukunft in ihre Leitlinien für bessere Rechtsetzung zu integrieren und es im Rahmen der Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Begründungen, die ihren Legislativvorschlägen beigefügt sind, zu verwenden. Diese Vorschläge werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, den nationalen Parlamenten und (gegebenenfalls) den beratenden Ausschüssen zu Beginn jedes Gesetzgebungsverfahrens übermittelt.



Drucksache 393/18

... 12 Die Vertragsparteien sollen die Ratschläge unabhängiger internationaler Sachverständiger oder einer unab hängigen internationalen beratenden Sachver ständigengruppe zu Anträgen auf in Anlage 4 aufgeführte Tätigkeiten prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen Absatz 10 Anwendung findet. Die Ratschläge können sich auf wissenschaftliche, technische, soziale oder wirtschaftliche Aspekte des Antrags beziehen. Sie müssen gegebenenfalls eine durch unabhängige Gutachter desselben Fachgebiets vorgenommene Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und Daten auf ihre wissenschaftliche und technische Qualität beinhalten. In den Fällen, in denen Absatz 10 Anwendung findet, können die möglicherweise betroffenen Länder diese Ratschläge bei unabhängigen internationalen Sachverständigen oder einer unabhängigen internationalen beratenden Sachverständigengruppe einholen.



Drucksache 650/18 (Beschluss)

... 5. Der hohe Anteil an wegen Unzuständigkeit abgelehnter Schlichtungsanträge sollte außerdem zum Anlass genommen werden, die Regelung in § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB, die die Verjährungshemmung von der alsbaldigen Bekanntgabe des Schlichtungsantrags an den Antragsgegner abhängig macht, zu überprüfen. Denn im Falle einer Abweisung wegen Unzuständigkeit droht dem Verbraucher, anders als bei Erhebung einer Klage, die zwischenzeitliche Verjährung seiner Ansprüche. Für den beratenden Anwalt kann dies zudem mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden sein, was wiederum zu einer geringeren Nutzung der Schlichtungsmöglichkeit führen kann.



Drucksache 619/18

... Nach Artikel 300 Absatz 5 AEUV werden die Vorschriften über die Art der Zusammensetzung der beratenden Einrichtungen "in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck."



Drucksache 185/18

... 12. Siehe Fahrplan für automatisiertes Fahren des Beratenden Ausschusses für die Europäische Forschung im Bereich Straßenverkehr (European Road Transport Research Advisory Council, ERTRAC): http://www.ertrac.org/uploads/images/ERTRAC Automated Driving 2017.pdf

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 666/17

... Auf Initiative von ETUC und BusinessEurope verabschiedete der dreigliedrige Beratende Ausschuss für Berufsbildung (BAB) - der Vertreter der Regierungen, Sozialpartner aller Mitgliedstaaten und Berufsbildungseinrichtungen zusammenbringt - im Dezember 2016 eine Stellungnahme über eine gemeinsame Vision für hochwertige und nachhaltige Lehrstellen und arbeitsbasiertes Lernen ("Shared Vision for Quality and Effective Apprenticeships and Work-based Learning") mit 16 Gesichtspunkten, die bei der Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen zu beachten sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Anwendungsbereich des Vorschlags

- Politischer Kontext

- Berufsausbildung auf der politischen Agenda

- Bisherige Arbeiten zu Qualität und Wirksamkeit

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Rechtsinstruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Eignungsprüfungen und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

- Befolgung

- Verwaltung

- Umsetzung

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kriterien für die Lern- und Arbeitsbedingungen

Kriterien für Rahmenbedingungen

Folgemaßnahmen auf EU-Ebene

Vorschlag

Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen

Schriftlicher Vertrag

4 Lernergebnisse

Pädagogische Unterstützung

Arbeitsplatz -Komponente

Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung

4 Sozialschutz

Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit

Kriterien für Rahmenbedingungen

4 Regulierungsrahmen

Einbeziehung der Sozialpartner

Unterstützung für Unternehmen

Flexible Lernpfade und Mobilität

Berufsberatung und Sensibilisierung

4 Transparenz

Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung

Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene

Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten:

4 Unterstützungsdienste

4 Sensibilisierung

4 Finanzierung

Follow -up


 
 
 


Drucksache 649/17 (Beschluss)

... 22. Er begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Schaffung einer Gruppe aus Interessenvertretern, die die EU bei den Verhandlungen zu Handelsabkommen beraten soll. Er geht davon aus, dass mögliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Bedenken dieser Gruppe zu den verhandelten Vertragsinhalten in den Verhandlungen Berücksichtigung finden werden. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Agrar- und Ernährungswirtschaft für den ländlichen Raum Europas sollen der von der Kommission vorgeschlagenen, neu zu installierenden, die EU bei Handelsabkommen beratenden Gruppe auch Vertreter der bäuerlichen Landwirtschaft angehören. Die Bundesregierung wird gebeten, gegenüber der Kommission auf die Beteiligung des Agrarsektors hinzuwirken.



Drucksache 649/1/17

... 35. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Agrar- und Ernährungswirtschaft für den ländlichen Raum Europas sollen der von der Kommission vorgeschlagenen, neu zu installierenden, die EU bei Handelsabkommen beratenden Gruppe auch Vertreter der bäuerlichen Landwirtschaft angehören.



Drucksache 533/17 (Beschluss)

... Mit dem Gesetz wird eine verpflichtende Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle Personen eingeführt, die unmittelbar Versicherungen vermitteln. Die bereits geltende Weiterbildungsverpflichtung wird in sinnvoller Weise ergänzt. Eine ausreichende Sachkunde muss nun vor der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Kundenberatung und Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für alle Versicherungen beratenden und vermittelnden Personen ist darüber hinaus sinnvoll.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Die Aufnahme und Auswahl der beratenden Mitglieder sollte weiterhin keinen bundesgesetzlichen Vorgaben unterliegen. Landesrechtliche Regelungen bzw. die danach ermöglichten eigenen Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse erscheinen zweckmäßig und sollten nicht verändert werden. Zudem würde für die Umsetzung der intendierten Änderung keine weitere Norm benötigt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.