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181 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beschleunigungsgebot"


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Drucksache 438/1/15

... - Eine obligatorische Anhörung zur Person des Sachverständigen würde das Verfahren voraussichtlich selbst in unproblematischen Fällen um einige Zeit verzögern, da den Parteien (Beteiligten) Gelegenheit gegeben werden muss, sich in einem mündlichen Termin bzw. schriftlich zu äußern. Jede Verzögerung, für die keine übergeordneten Gründe sprechen, würde gerade in Kindschaftssachen dem Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Absatz 1

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Drucksache 438/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 404 Absatz 2 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 Satz 2 -neuZPO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 411 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 411 Absatz 2 Satz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 145 Absatz 3 FamFG

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 163 Absatz 1 FamFG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 163a FamFG


 
 
 


Drucksache 465/12

... Das gerichtliche Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 BGB-E ist in § 155a FamFG-E geregelt. Für das Verfahren gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, wie für die anderen in § 155 Absatz 1

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Drucksache 465/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1671
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 155a
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 58a
Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

§ 87c
Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a.

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rechtliche Ausgangssituation

II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG

III. Tatsächliche Entwicklung

IV. Rechtsvergleichender Überblick

V. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage und Ansatzpunkte des Entwurfs

1. Änderung des BGB

1.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern § 1626a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BGB-E

1.2. Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1671 BGB-E

1.3. Sonstige Änderungen des BGB

2. Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG

3. Änderungen des Rechtspflegergesetzes RPflG , des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB und des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII

VIII. Gesetzgebungszuständigkeit

IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

X. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2103: Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 60/11

... dient der Wahrung des in den Kindschaftssachen nach § 155 Absatz 1 FamFG geltenden Vorrang- und Beschleunigungsgebots. Er stellt sicher, dass Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation ausgesetzt worden sind, in der Hauptsache zeitnah weiter betrieben werden. Die Hauptsache soll unabhängig von einer gegebenenfalls nach § 156 Absatz 3 Satz 2

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Drucksache 60/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4
Verschwiegenheitspflicht

§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators

§ 6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

§ 7
Übergangsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 15
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 796d
Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 36a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Artikel 10
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 11
Änderung des Markengesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Begriff

2. Entwicklung der Mediation

3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

4. Vorarbeiten für das Gesetz

II. Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten

VI. Alternativen

VII. Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1402: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)


 
 
 


Drucksache 213/1/11

... für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts würde in vielen Fällen zu einer nicht unbeachtlichen Verzögerung des Verfahrensablaufs führen und damit dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Auch stünde eine derartige Anfechtbarkeit in Widerspruch zur Regelung des § 404 Absatz 5 Satz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 850/11

... Nach Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorschläge des nationalen Mitglieds im Sinne von Absatz 1 von den zuständigen nationalen Behörden ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden. Eine Umsetzung dieses Beschleunigungsgebots ist nicht erforderlich. Dem deutschen Rechtshilferecht ist bereits ein Appell zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen immanent, vgl. insbesondere Nummer 19 Absatz 1 RiVASt.

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Drucksache 850/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes

§ 3
Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr.

§ 4a
Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b
Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c
Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

§ 4d
Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen

§ 5
Ersuchen und schriftliche Stellungnahme des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds.

§ 6
Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden

§ 14
Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Ratsbeschlüsse

II. Inhalt des Eurojust-Beschlusses

Zu Artikel 7

III. Inhalt des EJN-Beschlusses

IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu § 4c

Zu § 4d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 587/1/11

... einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-neu zuzubilligen. Das Beschleunigungsgebot des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe c des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (vgl. BGBl. 1973 II, S. 1533) ist, soweit Ermittlungs- und Strafverfahren inmitten stehen, lediglich als Recht des Beschuldigten verbürgt. Darüber hinaus ist lediglich demjenigen Verletzten und dessen Erben, der gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend macht (vgl. § 403

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/1/11




1. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1 und 2 GVG

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1 und 4 - neu - GVG

4. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG

5. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG


 
 
 


Drucksache 213/11 (Beschluss)

... für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts würde in vielen Fällen zu einer nicht unbeachtlichen Verzögerung des Verfahrensablaufs führen und damit dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Auch stünde eine derartige Anfechtbarkeit in Widerspruch zur Regelung des § 404 Absatz 5 Satz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB

'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches

4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB


 
 
 


Drucksache 540/10 (Beschluss)

... Die Rügemöglichkeit im Ermittlungs- oder Strafverfahren führt zu einer Verzögerung, was nicht nur kontraproduktiv wäre, sondern dem Beschleunigungsgebot, welches nicht nur in Haftsachen besteht, widerspräche.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

11. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

12. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

14. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

15. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

16. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 155 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 540/1/10

... Die Rügemöglichkeit im Ermittlungs- oder Strafverfahren führt zu einer Verzögerung, was nicht nur kontraproduktiv wäre, sondern dem Beschleunigungsgebot, welches nicht nur in Haftsachen besteht, widerspräche.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/1/10




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

2. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG

4. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG

5. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 2 Satz 1, 2 GVG

6. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG

7. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG

8. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5 Satz 3 - neu - bis 8 - neu - GVG

9. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 5a - neu - GVG

10. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG

11. Zu Artikel 1 § 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG

12. Zu Artikel 1 § 199 Absatz 1, 4 - neu - GVG

13. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.

14. Zu Artikel 1 § 201 Absatz 1 Satz 5 - neu - bis 7 - neu - GVG

15. Zu Artikel 1a - neu - Änderung der Zivilprozessordnung

'Artikel 1a Änderung der Zivilprozessordnung

16. Zu Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 2 SGG , Artikel 7 § 173 Satz 1a VwGO , Artikel 8 § 15 5 Satz 2, 3 FGO , Artikel 5 bis 8 allgemein

18. Zu Artikel 22

Artikel 22
Übergangsvorschrift

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 281/10 (Beschluss)

... Er weist darauf hin, dass es nach wie vor keine wissenschaftliche Untersuchungsmethode gibt, mit der sich verlässliche oder sogar taggenaue Ergebnisse erzielen ließen. Es wäre auch mit dem asylrechtlichen Beschleunigungsgebot unvereinbar, behördliche Altersschätzungen von vorneherein als nicht ausreichend anzusehen, sondern zeit- und kostenaufwändige medizinische Gutachten als einzig verlässliche Erkenntnisquelle zu betrachten.



Drucksache 281/1/10

... 6. Der Bundesrat bedauert, dass der Aktionsplan die Problematik der Altersbestimmung nur aus Sicht des Minderjährigenschutzes beleuchtet und das staatliche Interesse an der Identitätsklärung und Altersfeststellung illegal eingereister Personen ausblendet. Das Erfordernis der Altersbestimmung besteht nur deshalb, weil illegal Einreisende in aller Regel keine Ausweispapiere mit sich führen und gegenüber Behörden ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur Vorlage oder Beschaffung von Pass- und Identitätspapieren nicht nachkommen. Eine beträchtliche Anzahl jüngerer Asylbewerber trägt wahrheitswidrig vor, minderjährig zu sein, mit dem Ziel, trotz Ablehnung des Asylantrags nicht zurückgeführt zu werden oder Vorteile bei der sozialen Versorgung und Betreuung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Bestrebungen der Kommission, Betroffene bis zum (vollen) Beweis des Gegenteils als Minderjährige zu behandeln (vgl. Abschnitt 4.2, Seite 12), entgegenzutreten. Er weist darauf hin, dass es nach wie vor keine wissenschaftliche Untersuchungsmethode gibt, mit der sich verlässliche oder sogar taggenaue Ergebnisse erzielen ließen. Es wäre auch mit dem asylrechtlichen Beschleunigungsgebot unvereinbar, behördliche Altersschätzungen von vorneherein als nicht ausreichend anzusehen, sondern zeit- und kostenaufwändige medizinische Gutachten als einzig verlässliche Erkenntnisquelle zu betrachten.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.