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"Bestandsbetreuung"
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Vor dem Hintergrund aber, dass es sich um eine Vielzahl von "Hobbyhaltern" handelt, die zum Teil seltene Geflügelrassen halten, und Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit zugelassen sind, die in jeweils kürzeren Abständen über das Tränkwasser verabreicht werden können, erscheint es angemessen, für die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit eine Ausnahme zu schaffen auch mit dem Ziel, eine durchgehende Impfdecke zu gewährleisten. Insoweit soll ermöglicht werden, dass Tierärzte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, an nicht berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalter abgeben können. Allerdings gilt auch in einem solchen Fall, dass die in § 44 Absatz 1 und 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllt sein müssen (z.B. Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Bestandsbetreuung, Feststellung der Impffähigkeit und Nachkontrolle durch den Tierarzt).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 588/19
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel
... Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen auf die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Nutztierhalter, hängen von der Häufigkeit der Inanspruchnahme tierärztlicher Leistungen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen ab, dürften jedoch aus den folgenden Gründen nur gering sein: Zum einen handelt es sich bei einem Notfall in einem Betrieb in der Regel um einen Einzelfall, wobei die Notdienstgrundgebühr nur einmal anfällt, auch wenn mehrere Tiere betroffen sein sollten. Zum anderen können zu den oben genannten Zeiten auch jetzt schon höhere Gebühren angesetzt werden. Außerdem werden weder bestehende Betreuungsverträge noch die Möglichkeit, solche weiterhin abschließen zu können, von den Änderungen berührt. Gegenwärtig bestehen im Nutztierbereich zu ca. 97 Prozent Bestandsbetreuungsverträge. Zwar hat die Bundestierärztekammer eine Umfrage durchgeführt, jedoch ergab diese kein klares Bild, da die Praxen in ihrem Tätigkeitsgebiet und hinsichtlich der Beteiligung am Notdienst sehr unterschiedlich sind.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
1. Allgemeines
2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
B Entschließung
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... (1) Jeder Halter von Mastputen hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand monatlich durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die monatliche Bestandsbetreuung umfasst zumindest
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 752/13
... Für Betriebe mit Auslaufhaltung ergeben sich zukünftig Mehrkosten dadurch, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Die Kosten dafür dürften unerheblich sein. Zudem haben Betriebe mit Freilandhaltung zukünftig sicherzustellen, dass Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt zu lagern ist und die Schweine im Rahmen des Auslaufes nicht mit Schweinen anderer Betriebe sowie mit Wildschweinen in Kontakt kommen, sodass für den Auslaufbereich entsprechende Vorkehrungen z.B. in Form einer doppelten Umzäunung, zu treffen sind. Da diese Kosten jeweils von der Größe des Betriebes abhängig und die Möglichkeiten der Kontaktunterbrechung vielfältig sind, lassen sie sich nicht im Vorhinein schätzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass in den betroffenen Betrieben die jeweiligen Tierhalter schon aus eigenem Interesse entsprechende Vorsorge betrieben haben, sodass sich in einer Vielzahl der Betriebe die Kosten gegen Null bewegen dürften. Für die Wirtschaft insgesamt können sich gegenüber dem geltenden Recht Mehrkosten dadurch ergeben, dass der Grenzwert für das Kriterium "gehäufte Todesfälle" - zukünftig "gehäuftes Verenden" - abgesenkt wird und insoweit umfangreicher als bisher die Ursachen abzuklären sind und dabei auch immer auf Schweinepest zu untersuchen ist. Gleichzeitig wird für Freilandhaltungen sowie für Auslaufhaltungen neben der Abklärung einer Infektion mit dem Schweinepestvirus auch eine Untersuchung auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit vorgeschrieben. Die Erstuntersuchung auf Schweinepest, Brucellose und Aujeszkysche Krankheit kostet jeweils etwa 70 Euro zuzüglich der Blutprobenentnahme im Bestand durch einen Tierarzt. Ab der zweiten Untersuchung auf eine der drei Tierseuchen reduziert sich der Preis auf etwa 20 Euro. Unterstellt man den in der Gebührenordnung für Tierärzte vorgegebenen einfachen Gebührensatz für die Reihenblutentnahme, fallen pro Schwein 3,44 Euro an. Zudem fallen Kosten für die Bestandsuntersuchung (bis 150 Schweine 28,63 Euro, 151 bis 500 Schweine 37,80 Euro, über 500 Schweine 57,27 Euro) sowie ggfl. für die Bestandsbetreuung und Beratung (je 15 Minuten 17,18 Euro) an. Das Wegegeld beträgt nach § 9 der GOT je Doppelkilometer 2,30 Euro, mindestens jedoch 8,60 Euro. Vor dem Hintergrund der Bestandszahlen in Deutschland (14.872 Zuchtbestände und 16.783 Mastbestände) und einer angenommenen Quote von 20 % gehäuften Verendens in den Zuchtbetrieben (= 2974 Betriebe) und 5% in den Mastbetrieben (= 839 Betriebe) ist mit jährlichen Kosten bei angenommenen 30 Proben pro Betrieb und einem Wegegeld für jeweils 25 Kilometer von etwa 8,5 Mio. Euro zu rechnen.
Drucksache 253/08
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
... VII. Bestandsbetreuung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. S. 1691), geändert durch Verordnung vom 27. April 2005 (BGBl. S. 1160), wird wie folgt geändert:
Anlage (zu §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
1. Anpassung der Gebührenordnung an die wirtschaftliche Entwicklung
2. Vereinheitlichung der Gebühren in den neuen und alten Bundesländern
II. Verordnungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
IV. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
Drucksache 458/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... kurzfristig eine Regelung zu schaffen, um die tierärztliche Bestandsbetreuung als Voraussetzung für eine Flexibilisierung der 7-Tage-Regelung abweichend von § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Drucksache 205/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... 3. Ungeachtet dessen bekräftigt der Bundesrat seine Auffassung, dass eine Koppelung der Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an eine zeitgemäße tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit gerecht wird und gleichzeitig eine flexiblere und praxisgerechtere Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt ermöglicht.
Drucksache 205/05 (Beschluss)
... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass eine Koppelung der Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an eine zeitgemäße tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit gerecht wird und gleichzeitig eine flexiblere und praxisgerechtere Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt ermöglicht.
Drucksache 780/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des
Drucksache 780/2/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Koppelung der Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an eine zeitgemäße tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit gleichermaßen gerecht wird. Gleichzeitig ermöglicht sie eine flexiblere und praxisgerechtere Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt. Damit stünde eine gleichwertige Alternative für eine flexible Gestaltung der Arzneimittelabgabe zur Verfügung.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 43 Abs. 4 Satz 3 - neu -, Abs. 5 Satz 2 AMG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 43 Abs. 6 - neu - AMG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 56 Abs. 1 Satz 2 - neu - AMG
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 56 Abs. 4 Satz 2 AMG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 56a Abs. 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 56a Abs. 6 und 7 AMG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 56a Abs. 6 Satz 1 AMG
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 56a AMG
Zu § 56b
12. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG
14. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - § 59 Überschrift und Abs. 5 - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c - neu - § 97 Abs. 2 Nr. 26a - neu - AMG
16. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c - neu - § 97 Abs. 2 Nr. 31a - neu - AMG
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 - neu - § 139 - neu - AMG
18. Prüfbitte
Drucksache 499/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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