Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Absatz 2 bestimmt, dass die EUStA auch für Verfahren nach § 30 OWiG in Bezug auf eine juristische Person oder Personenvereinigung zuständig ist, sofern die EUStA ein Ermittlungsverfahren gegen eine in § 30 Absatz 1 OWiG bezeichnete Leitungsperson wegen einer Straftat führt, für die die EUStA nach Artikel 22 und 23 der EUStA-Verordnung zuständig ist. Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in einem von der EUStA geführten Verfahren ist gemäß § 30 Absatz 1 OWiG mithin, dass durch die von der EUStA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 22, 23 und 25 EUStA-Verordnung verfolgte Straftat eine den Verband treffende Pflicht verletzt oder für den Verband eine Bereicherung eingetreten ist oder angestrebt worden ist. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen im Rahmen eines von der EUStA gegen eine natürliche Person betriebenen Verfahrens steht im Einklang mit der EUStA-Verordnung. So regelt Artikel 4 EUStA-Verordnung, dass die EUStA für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 begangen haben, zuständig ist, wobei Artikel 2 Nummer 2 EUStA-Verordnung "Person" sowohl als natürliche als auch juristische Person definiert. Ob die juristische Person dabei selbst strafrechtlich verfolgt oder ihr Verhalten anderweitig sanktioniert wird, ist im Einklang mit Artikel 6 und 9 der PIF-Richtlinie Sache des mitgliedstaatlichen Rechts.
Drucksache 210/20
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4 . BImSchV )
... Es gibt eine Vielzahl silikonverarbeitender Betriebe in Deutschland, bei denen im bestimmungsgemäßen Betrieb bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk durch den Einsatz eines chlorhaltigen peroxidischen Vernetzungsmittels unbeabsichtigt PCB entstehen und emittiert werden können. Erste Abschätzungen zeigen, dass hierbei - je nach Größe und Durchsatz der betrachteten Anlagen von einer jährlichen PCB-Freisetzung im kg-Bereich auszugehen ist. An mehreren Standorten wurden hohe Belastungen mit PCB (insbesondere der PCB-Kongenere 47, 51 und 68) festgestellt, so dass aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Empfehlungen ausgesprochen werden mussten, nach denen in der Nachbarschaft angebautes Gartengemüse nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang verzehrt werden soll. Da diese Anlagen und insbesondere die dort betriebenen Extruder und Temperöfen bisher keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und aus diesem Grund Anforderungen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ohne weiteres gefordert werden können, soll diese bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Änderung der
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Das Batterieaufkommen ist in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen und wird in den nächsten Jahren weiter deutlich zunehmen. Gründe hierfür sind die zunehmende Anzahl an batteriebetriebenen Elektro- und Elektronikgeräten und die stark wachsende Elektromobilität. Mit dem strategischen EU-Aktionsplan für Batterien, der 2018 als dritter Teil des Mobilitätspaktes verabschiedet wurde, wurde die Batterietechnologie als Schlüsseltechnologie, insbesondere im Mobilitätsbereich aber auch beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der notwendigen Speichertechnologien, identifiziert. Dabei setzt die Kommission auf eine integrierte und mitgliederstaatenübergreifende Herangehensweise, die die gesamte Wertschöpfungskette von der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe, bis hin zur Zweitnutzung und Verwertung der Altbatterien umfasst. Durch diese Ausrichtung wird sich insbesondere der Bereich der Industriebatterien in den nächsten Jahren stark verändern, wodurch vor allem zunehmende Mengen zu erwarten sind.
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