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"Bewertungsansatz"


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Drucksache 567/2/17

... Dieser Bewertungsansatz auf Grund einer festen und unten stehend noch weiter ausgeführten Stickstoffobergrenze, die sich allein aus den Berechnungen der Anlagen 2 und 3 ergibt, ist auch für flächenlose Betriebe ohne weitere Änderungen dieser beiden Anlagen möglich. Dazu wird auch auf die Fußnote 1 der Tabelle 2 der Anlage 2 verwiesen, wonach auch in der bisherigen Fassung der Stoffstrombilanzverordnung schon für die "Flächenlosen" nur der Abgleich der Summen von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr auf der Betriebsebene vorgesehen ist (s. a. Zeile 13 Tabelle 2 Anlage 2 StoffBilV). Der für die Flächenlosen auf Grund von Anlagen 2 und 3 ermittelte Saldo als Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und -abfuhr sollte möglichst niedrig sein. Eine praxistaugliche Obergrenze für eine max. zulässige Toleranz zwischen In- und Output kann auch hier erst nach Abschluss der Evaluierungsphase festgelegt werden, so dass auch in diesen Fällen die Streichung der Anlage 4 kein Vollzugshindernis darstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/2/17




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -

6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1

§ 7
Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7

§ 6
Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *

10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -


 
 
 


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