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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Binnendifferenzierung"


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Drucksache 455/2/20

... in einem guten Zustand befindet. Das Ziel einer binnendifferenzierten Ausweisung wird damit in den betroffenen Grundwasserkörpern verfehlt, obwohl die immissionsseitige Datenlage eine Differenzierung zulassen würde.

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Drucksache 455/2/20




Zu § 10


 
 
 


Drucksache 98/1/20

... Dieses Herkunfts- und Informationssystem Nährstoffe (HIN) hat zum Ziel, ein schlagbezogenes Monitoring zu den Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelgehalten und -frachten zu ermöglichen. Die Nährstoffdaten sollen so als Grundlage für eine Binnendifferenzierung dienen, die dem Verursacherprinzip gerecht wird. Dieses Verfahren ist Cross-Compliancerelevant, bietet den landwirtschaftlichen Betrieben Hilfestellung und Sicherheit und trägt zur Transparenz bei. Die Finanzierung sollte aus GAK-Mitteln erfolgen.



Drucksache 472/1/18

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, bei den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass das gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags vorgesehene Referenzmodell eines Rückführungsfallmanagementsystems flexibler formuliert wird. Nach derzeitiger Lesart scheint die Anwendung des noch zu entwickelnden Referenzmodells für die Mitgliedstaaten verbindlich; bewährte nationale Systeme dürfen aber nicht bestehen bleiben. Vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus der Mitgliedstaaten und der weiteren föderalen Binnendifferenzierung (unter anderem innerhalb der Länder) sowie der unterschiedlichen Herkunftsländer der Migrantinnen und Migranten und der damit zu bewältigenden unterschiedlichen Anforderungen an das Rückkehrmanagement haben sich über die letzten Jahre bereits funktionierende Rückführungssysteme entwickelt, die sich in der Praxis bewährt haben. Das zu entwickelnde Referenzmodell sollte für die Mitgliedstaaten als Modell dienen, jedoch bereits bewährte Systeme nicht gänzlich ausschließen.



Drucksache 472/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag darauf hinzuwirken, dass das gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags vorgesehene Referenzmodell eines Rückführungs-fallmanagementsystems flexibler formuliert wird. Nach derzeitiger Lesart scheint die Anwendung des noch zu entwickelnden Referenzmodells für die Mitgliedstaaten verbindlich; bewährte nationale Systeme dürfen aber nicht bestehen bleiben. Vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus der Mitgliedstaaten und der weiteren föderalen Binnendifferenzierung (unter anderem innerhalb der Länder) sowie der unterschiedlichen Herkunftsländer der Migrantinnen und Mig-ranten und der damit zu bewältigenden unterschiedlichen Anforderungen an das Rückkehrmanagement haben sich über die letzten Jahre bereits funktionierende Rückführungssysteme entwickelt, die sich in der Praxis bewährt haben. Das zu entwickelnde Referenzmodell sollte für die Mitgliedstaaten als Modell dienen, jedoch bereits bewährte Systeme nicht gänzlich ausschließen.



Drucksache 390/1/17

... Eine Unterbringung von Gefährdern in Untersuchungshafteinrichtungen birgt erhebliche Risiken: Der Ansatz, Gefährder zusammen mit Untersuchungshaftgefangenen unterzubringen, widerspricht der allseits geäußerten Prämisse, wonach die Gefahr einer Radikalisierung von (hier: Untersuchungshaft-)Gefangenen im Vollzug tunlichst vermieden werden sollte. In den meisten Untersuchungshafteinrichtungen fehlt es an ausreichenden Räumlichkeiten zur Binnendifferenzierung. Geschultes Personal, das auf eine solche Situation vorbereitet wäre, ist nicht vorhanden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, nach welchem Rechtsregime die Gefährder betreut werden sollen. Die Untersuchungshaftgesetze finden auf diesen Personenkreis mangels Existenz eines Untersuchungshaftbefehls jedenfalls keine Anwendung.

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Drucksache 390/1/17




Zu Artikel 1 Nummer 8a


 
 
 


Drucksache 277/15 (Beschluss)

... In den Stadtstaaten ist mit dem Gemeindenamen keine Binnendifferenzierung möglich, da die Stadtstaaten nur über einen Gemeindenamen abgebildet werden. Der Stadtteil schafft diese Differenzierung und bietet weiter einen eindeutigen Bezug zur regionalen Gliederung der Bevölkerungsstatistik. Die regionale Gliederung der Daten nach § 21 KHEntgG sollte der für die Krankenhausdiagnosestatistik vorgeschriebenen Differenzierung entsprechen, um einen zusätzlichen Aufwand für die Krankenhäuser zu vermeiden. Dieses würde mit der Änderung geschaffen. Gleichzeitig bietet eine Übereinstimmung der regionalen Differenzierung der Daten nach § 21 KHEntgG mit der regionalen Differenzierung der Krankenhausdiagnosestatistik die Möglichkeit des Datenabgleichs und damit der Überprüfung und Sicherung der Datenqualität.

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Drucksache 277/15 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 KHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1c KHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 1 Satz 3a - neu - KHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 4 Absatz 2a Satz 8 zweiter Halbsatz KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 2b Satz 4 KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 2b Satz 4a - neu - und Satz 4b - neu - KHEntgG und Nummer 9 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 - neu - KHEntG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa und dd § 4 Absatz 8 Satz 1 und Satz 5 KHEntgG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc § 4 Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 KHEntgG

11. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG

12. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KHEntgG

13. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 2 KHEntgG

14. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG

15. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 6 Satz 4 KHEntgG

16. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h § 10 Absatz 13 Satz 1 und Satz 1a - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe i - neu - § 10 Absatz 14 - neu - KHEntgG

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe ee § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 Satz 7 KHEntgG

19. Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe a § 109 Absatz 2 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 6 Nummer 10 § 110a Absatz 1 Satz 6 - neu - SGB V

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 154/14

... /EU den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Frist von 30 Tagen für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf 60 Tage zu verlängern, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der hierfür in Betracht kommende Kreis von Schuldnern nimmt keine für die Allgemeinheit wichtigeren Aufgaben als andere öffentlichen Auftraggeber wahr, die eine Privilegierung bestimmter öffentlicher Auftraggeber zu Lasten vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen als Zahlungsgläubiger rechtfertigen würden. Soll die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert werden, lässt sich eine solche Binnendifferenzierung innerhalb der öffentlichen Auftraggeber nicht rechtfertigen. Überdies könnten die in Betracht kommenden Auftraggeber durch eine entsprechende Sonderregelung auch benachteiligt werden, wenn sie ihrerseits als Gläubiger von verlängerten Zahlungsfristen übervorteilt würden - beispielsweise, wenn Krankenhäuser in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Dienstleistungsanbieter für andere öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und als solche anerkannt sind, tätig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

a Zahlungshöchstfristen

b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

c Entschädigung für Beitreibungskosten

d Gesetzlicher Verzugszins

e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

f Transparenz und Aufklärung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen

4. Entschädigung für Beitreibungskosten

5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

6. Transparenzgebot

7. Eigentumsvorbehalt

8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen

1. Sachverhalt


 
 
 


Drucksache 306/12

... /EU den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Frist von 30 Tagen für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf 60 Tage zu verlängern, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der hierfür in Betracht kommende Kreis von Schuldnern nimmt keine für die Allgemeinheit wichtigeren Aufgaben als andere öffentlichen Auftraggeber wahr, die eine Privilegierung bestimmter öffentlicher Auftraggeber zu Lasten vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen als Zahlungsgläubiger rechtfertigen würden. Soll die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert werden, lässt sich eine solche Binnendifferenzierung innerhalb der öffentlichen Auftraggeber nicht rechtfertigen. Überdies könnten die in Betracht kommenden Auftraggeber durch eine entsprechende Sonderregelung auch benachteiligt werden, wenn sie ihrerseits als Gläubiger von verlängerten Zahlungsfristen übervorteilt würden - beispielsweise, wenn Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft als Dienstleistungsanbieter für andere öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und als solche anerkannt sind, tätig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

§ 288
Verzugszinsen und Pauschale.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

§ 2b
Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

4 Zahlungshöchstfristen

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Entschädigung für Beitreibungskosten

Gesetzlicher Verzugszins

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Transparenz und Aufklärung

III. Umsetzungsbedarf

Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Höchstgrenze für Zahlungsfristen

Entschädigung für Beitreibungskosten

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

4 Transparenzgebot

4 Eigentumsvorbehalt

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.


 
 
 


Drucksache 170/12 (Beschluss)

... aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Geschlecht," die Wörter "Geburtsjahr, nach Teilzeit- und Vollbeschäftigung sowie Berufsrückkehrenden binnendifferenziertes" sowie nach dem Wort "Umschulung" ... < weiter wie Gesetzentwurf > eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI

§ 30
Dynamisierung

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI

§ 39
Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson

13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI

17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen

19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI

21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI

22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI

23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI

24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI

25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI

28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI

30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI

31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI

36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI

37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI

40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI

41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI

44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten

45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs

46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen


 
 
 


Drucksache 687/06

... 14 Gemeint ist hier die frühe Aufteilung (vor dem Alter von 13 Jahren) der Schüler je nach Fähigkeiten auf verschiedene Schultypen (äußere Differenzierung). Dies impliziert nicht unbedingt eine Differenzierung in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, in der Praxis ist dies jedoch häufig der Fall. Diese Definition deckt jedoch nicht die Binnendifferenzierung ab, d. h. die Differenzierung innerhalb einer Schule, bei der der Lehrplan je nach Fähigkeiten auf verschiedene Schülergruppen zugeschnitten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/06




Mitteilung

1. Einleitung

1.1 Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigen

2. Effizienz und Gerechtigkeit in Strategien für lebenslanges Lernen einbeziehen

3. Effizienz und Gerechtigkeit in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwirklichen

3.1. Vorschulbildung: Das Lernen vom frühesten Kindesalter an in den Vordergrund stellen

3.2. Primar- und Sekundarschulbildung: Die schulische Grundbildung für alle Bürger verbessern

3.3. Hochschulbildung: Die Investitionen verbessern und den Kreis der Studierenden vergrößern

3.4. Berufliche Aus- und Weiterbildung: Qualität und Relevanz verbessern

4. Massnahmen der Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 379/17(neu) PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.