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"Blindentastatur"


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Drucksache 506/08

... - Kategorie 4 (Geräte für Behinderte): Anpassung an den technischen Fortschritt. Derzeit fallen nur medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden, unter Kategorie 4. Der Begriff der Behinderung ist weit genug, um auch schwere und chronische Krankheiten zu erfassen. Jedoch ist der ermäßigte Satz auf Hilfsmittel und Vorrichtungen, die speziell für Behinderte entwickelt oder ausgestattet wurden (z.B. Blindentastatur, speziell für Behinderte ausgestattetes Fahrzeug), nicht anwendbar, obwohl diese Gegenstände genau dieser Art von Bedarf entsprechen. Die Kommission schlägt deshalb vor, sie in die Kategorie 4 aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Beurteilung durch die Kommission

1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.5. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1. Entsprechungstabelle

5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Zu Artikel 1

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 115

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


Suchbeispiele:


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