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21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"BundesbankG"


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Drucksache 197/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, Herrn Staatssekretär a. D. Prof. Dr. Joachim Wuermeling für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Joachim Nagel für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 197/1/16

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Staatssekretär a. D. Prof. Dr. Joachim Wuermeling für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Joachim Nagel für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 268/14

... Das Vorschlagsrecht für die Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes liegt in diesem Falle beim Bundesrat (§ 7 BundesbankG).



Drucksache 268/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 beschlossen, Herrn Staatsminister Dr. Karl Johannes Beermann mit Wirkung vom 1. Januar 2015 für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Rudolf Böhmler für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 268/1/14

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Staatsminister Dr. Karl Johannes Beermann mit Wirkung vom 1. Januar 2015 für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Rudolf Böhmler für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 9/10

... Das Vorschlagsrecht für die Neubestellung liegt in diesem Falle beim Bundesrat (§ 7 Absatz 3 BundesbankG).



Drucksache 155/10

... Die Änderung von Absatz 17 dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/44/EG. Die Definition der Finanzsicherheit in § 1 Absatz 17 KWG bezieht sich nicht mehr nur auf Schuldscheindarlehen, sondern generell auf Kreditforderungen im Sinne der geänderten Finanzsicherheitenrichtlinie. Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der geänderten Finanzsicherheitenrichtlinie sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt. Der Begriff des Schuldscheindarlehens kann entfallen, da er lediglich ein Unterfall der Kreditforderung ist. Vom Mitgliedstaatenwahlrecht nach Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/44/EG, Verbraucherkreditforderungen auszunehmen, wird kein Gebrauch bemacht. Zum einen erscheint die Einbeziehung von Verbraucherkrediten unproblematisch, da die Bundesbank nur ein Sicherungsinteresse an den Krediten hat, d. h. gerade – anders als bestimmte Investoren – keine aktive Gläubigerstellung anstrebt, und im Übrigen der Schweigepflicht nach § 32 des Bundesbankgesetzes unterliegt. Zum anderen sind Verbraucherkreditforderungen im derzeitigen Sicherheitenrahmenwerk des Eurosystems nicht zugelassen, so dass der Fall ohnehin kaum von praktischer Bedeutung ist. Gleichwohl soll der Handlungsspielraum der Bundesbank, ggf. in einem Krisenfall auch Verbraucherkreditforderungen als Sicherheit anzunehmen zu können, nicht unnötig eingeschränkt werden.



Drucksache 1/10

... (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.



Drucksache 120/09

... (1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.



Drucksache 55/09

... mit Ablauf des 30. April 2009 scheiden die Mitglieder Prof. Dr. Remsperger und Dr. Reckers aus dem Vorstand der Deutschen Bundesbank aus. Zeitgleich tritt die Bestimmung zur Verkleinerung des Vorstandes auf sechs Mitglieder in Kraft (§§ 7 Absatz 2, 45 Absatz 4 Bundesbankgesetz).



Drucksache 750/08

... (5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anstalt trägt der Fonds.



Drucksache 63/07

... " gibt es keinen Anwendungsbereich mehr, weil Anteilseigner im Zuge der Abwicklung der Reichsbank Bundesbankgenussrechte erhalten haben welche ihrerseits vor Jahrzehnten zur Einziehung aufgerufen worden sind. Daher kann der Begriff in § 367 Abs. 1 des



Drucksache 142/06

... -- Änderung Bundesbankgesetz --



Drucksache 141/06

... Diese Mehrbelastungen haben sich im Wesentlichen aus den Mehrausgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende, dem geringeren Bundesbankgewinn und den gegenüber der Sollveranschlagung geringeren Steuereinnahmen ergeben. Darüber hinaus konnten die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen aus Einmalmaßnahmen nicht in vollem Umfang realisiert werden. Unter Berücksichtigung realisierter Einmalentlastungen von rund 20 Mrd. € belief sich der "



Drucksache 396/05

... Die Bestimmung bezieht die Angehörigen der bundesunmittelbaren Anstalt in die wohnungsfürsorglichen Maßnahmen ein, die der Bund seinen Bediensteten und denen anderer bundesunmittelbarer Sondereinrichtungen gewährt. Sie ist erforderlich, weil die Liegenschaftsverwaltungsstellen des Bundes institutionelle Zuwendungsempfänger und deren Angehörige (mittelbare Bundesbeamte) ohne weiteres nicht in die Wohnungsfürsorge des Bundes einbeziehen. Auf die vergleichbare Regelung in § 29 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes wird verwiesen.



Drucksache 615/05

... 1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,



Drucksache 331/18 PDF-Dokument



Drucksache 401/16 PDF-Dokument



Drucksache 450/07 PDF-Dokument



Drucksache 480/06 PDF-Dokument



Drucksache 620/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.