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"Bundesrechtliche"


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0942/05
0003/05B
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0712/04
0993/04B
0993/1/04
0610/04
0543/04B
0618/04B
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0553/04B
0722/04
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0429/04B
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0818/04
0428/04
0325/03B
0830/03B
Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Das DBVG wurde über einen Fünfjahreszeitraum evaluiert. Die Bundesministerien des Innern und für Gesundheit haben Ende Oktober 2012 den "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" (künftig: Evaluationsbericht) der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass sich die mit dem DBVG eingeführten Neuerungen grundsätzlich bewährt haben. Handlungs- oder Prüfungsbedarf für bundesrechtliche Änderungen bejaht sie nur in folgenden Punkten:



Drucksache 69/1/13

... a) In Nummer 5 sind in § 6 Absatz 1 nach dem Wort "Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "wurden," die Wörter "und sonstige bundesrechtliche Pflichtarbeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" einzufügen.



Drucksache 323/13

... Soweit die Änderungen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt sind, sind die insoweit einschlägigen Anforderungen des Artikels 72 Absatz 2 GG gewahrt. Denn die bundesrechtliche Regelung - und mithin auch Änderungen der bestehenden bundesrechtlichen Regelung - des Ordnungsgeldverfahrens zur Durchsetzung der bundeseinheitlich geltenden Regeln über die Pflicht insbesondere der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern zur Durchsetzung der bundeseinheitlichen Pflichten würden eine bedenkliche Zersplitterung der Rechtsordnung darstellen, infolge derer in Anbetracht der länderübergreifenden Verflechtung der Wirtschaftsbeziehungen auch nachteilige Folgen für die Wirtschaftsentwicklung zu besorgen wären. Insbesondere wäre ein Standortwettbewerb zu erwarten, der zu Lasten der mit der Offenlegungspflicht beabsichtigten Transparenz der Rechnungslegung und des Vertrauens des Handelsverkehrs ginge.



Drucksache 320/13 (Beschluss)

... Ferner besteht gegenüber der Schaffung eines bundesrechtlichen Kontrahierungszwanges die grundsätzlich abweichende Möglichkeit, auf europäischer Ebene auf eine zeitnahe Initiative der Kommission zum europaweiten Anspruch auf Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis hinzuwirken und deshalb Änderungen im Bundesrecht einstweilen bis zur Vorlage eines solchen Richtlinienvorschlages durch die Kommission zurückzustellen, um diesen dann zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Ein solches Zuwarten erscheint angesichts der Tatsache, dass in der Zwischenzeit die Probleme der Verbraucherinnen und Verbraucher ungelöst bleiben, unvertretbar. Allein aufgrund der - für sich genommen durchaus zu begrüßenden - bisherigen Ankündigungen der Kommission, einen Richtlinienvorschlag zu unterbreiten, darf sich der Gesetzgeber nicht seiner politischen Verantwortung entziehen. Selbst wenn ein Richtlinienvorschlag vorgelegt werden würde, wäre dieser zunächst mit einer Umsetzungsfrist verbunden und hätte auf absehbare Zeit keine unmittelbare Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland. Abgesehen davon steht der Gesetzentwurf in Einklang mit den bereits unterbreiteten Empfehlungen der Kommission zur Einrichtung und zum Zugang eines Girokontos für Jedermann



Drucksache 320/13

... Ferner besteht gegenüber der Schaffung eines bundesrechtlichen Kontrahierungszwanges die grundsätzlich abweichende Möglichkeit, auf europäischer Ebene auf eine zeitnahe Initiative der Kommission zum europaweiten Anspruch auf Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis hinzuwirken und deshalb Änderungen im Bundesrecht einstweilen bis zur Vorlage eines solchen Richtlinienvorschlages auf Ebene der Europäischen Kommission zurückzustellen, um diesen dann erst zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Ein solches Zuwarten erscheint angesichts der Tatsache, dass in der Zwischenzeit die Probleme der Verbraucherinnen und Verbraucher ungelöst bleiben, unvertretbar. Allein aufgrund der - für sich genommen durchaus zu begrüßenden - bisherigen Ankündigungen der Europäischen Kommission, einen Richtlinienvorschlag zu unterbreiten, darf sich der Gesetzgeber nicht seiner politischen Verantwortung entziehen. Selbst wenn ein Richtlinienvorschlag vorgelegt werden würde, wäre dieser zunächst mit einer Umsetzungsfrist verbunden und hätte auf absehbare Zeit keine unmittelbare Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland. Abgesehen davon steht der vorliegende Gesetzentwurf in Einklang mit den bereits unterbreiteten Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Einrichtung und zum Zugang eines Girokontos für Jedermann



Drucksache 112/13 (Beschluss)

... 2006 wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht bundesrechtlich, sondern auf Länderebene erfolgen.



Drucksache 444/13

... Bei der Ausgestaltung der Prüfungsordnung für die Lebensmittelkontrollpersonen in Anlage 3 wurde in weiten Teilen auf bestehende Regelungen der Länder zurückgegriffen. Ergänzende landesrechtliche Regelungen, die nicht im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben stehen, sind jedoch weiterhin möglich.



Drucksache 31/13

... Auch das Fahrlehrerwesen, die Berufskraftfahrerqualifikation sowie die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wirken länderübergreifend und bedürfen daher der bundesrechtlichen Regelung.



Drucksache 112/13

... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen



Drucksache 305/1/12

... Ein Bedürfnis für eine Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung wird im Bereich des Verkehrs nicht gesehen. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen selbst sind durchweg bundesrechtlich geregelt. (Beispiel: FZV, TÜV-Gebühren,



Drucksache 557/12

... Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll dadurch über die föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Dies trägt auch zur Schonung natürlicher Ressourcen bei und ist ein Beitrag zur Umsetzung des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms.



Drucksache 217/1/12

... § 151a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht



Drucksache 81/12

... Für ausländische Busunternehmen, die in Deutschland Gelegenheitsverkehr betreiben, sind die Länder zuständig. Mangels konkreten Bezugs eines Bundeslandes zu dem Unternehmen mit Firmensitz im Ausland war zu regeln, dass das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist, wenn ihm Rechtsverstöße bekannt werden, die Anlass sein können, den Marktzugang des Unternehmens zu beschränken oder zu entziehen, dies der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates mitzuteilen hat. Diese Regelung konnte nicht im Kontext der Aufsicht (Absätze 1 und 2) integriert sein, da es hier um Mitteilungen von Rechtsverstößen gegenüber ausländischen Behörden geht, die dem Bundesamt für Güterverkehr bekannt werden und Anlass sein können, den Marktzugang zu beschränken oder zu entziehen. Eine Zuweisung der Aufsicht an den Bund ist nicht möglich, da der Vollzug der Länder nicht durch bundesrechtliche Zuständigkeitszuweisung zum Bund gezogen werden kann. Aus diesem Grund wurde die Überschrift des § 6 um die Wörter "Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden" ergänzt.



Drucksache 635/12

... Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen."



Drucksache 816/12

... Um der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2010/64/EU, welche die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines vertraulichen Umgangs der zur Dolmetschung und Übersetzung herangezogenen Personen mit den hierbei erlangten Informationen anhält, jedoch vollständig - insbesondere auch in den Fällen der Heranziehung nicht berufsmäßig tätiger Dolmetscher - Rechnung zu tragen, bestimmt § 189 Absatz 4 GVG-E, dass eine als Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogene Person auch dann Verschwiegenheit wahren soll, wenn sie nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Neben den bereits erwähnten landesrechtlichen Vorschriften kommen als Grundlage für solche Verschwiegenheitspflichten auch bundesrechtliche Regelungen oder europäische Rechtsakte in Betracht. Mit der Regelung in Absatz 4 ist weder die Einräumung einer Rechtsstellung als Berufsgeheimnisträger noch eines Zeugnisverweigerungsrechts verbunden. Ebenso wenig zielt diese Vorschrift auf eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ab. Es handelt sich vielmehr um eine reine Ordnungsvorschrift, auf deren Einhaltung das Gericht den Dolmetscher oder Übersetzer hinzuweisen hat.



Drucksache 173/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 171/12 (Beschluss)

... nicht anwendbar wären. Rechtlich durch nichts gerechtfertigte Unterschiede bei den bundesrechtlichen Anforderungen für Straßen und Eisenbahnen einerseits und U- und Straßenbahnen andererseits können nicht zuletzt auch einen verfassungsrechtlichen Fehler des Gesetzentwurfs bewirken.



Drucksache 689/1/12

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 305/12 (Beschluss)

... Ein Bedürfnis für eine Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung wird im Bereich des Verkehrs nicht gesehen. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen selbst sind durchweg bundesrechtlich geregelt. (Beispiel: FZV, TÜV-Gebühren,



Drucksache 178/12

... Diese bundesrechtliche Regelung des Verfahrens und der Kosten des automatisierten Datenabgleichs ist jedoch nicht abschließend. Der nach § 33 Absatz 5



Drucksache 173/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 661/12

... (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.



Drucksache 511/1/12

... V von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Heilberufskammern nicht nach Landesrecht, sondern nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des



Drucksache 469/12

... In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "bundesrechtlich" die Wörter "oder durch Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.



Drucksache 689/12 (Beschluss)

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 517/12

... (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den



Drucksache 171/1/12

... - Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar wären. Rechtlich durch nichts gerechtfertigte Unterschiede bei den bundesrechtlichen Anforderungen für Straßen und Eisenbahnen einerseits und U- und Straßenbahnen andererseits können nicht zuletzt auch einen verfassungsrechtlichen Fehler des Gesetzentwurfs bewirken.



Drucksache 466/12

... Die Anlage I zum Einigungsvertrag mit ihren besonderen Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß den Artikeln 8 und 11 des Vertrages umfasst 240 Seiten im Bundesgesetzblatt. Sie ist nach Geschäftsbereichen und Sachgebieten gegliedert und enthält - jeweils in einem Abschnitt III zusammengefasst - besondere Regelungen zur Anwendung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen im Beitrittsgebiet (sog. Maßgaben des Einigungsvertrages zum Bundesrecht). Diese Regelungen stehen neben den bundesrechtlichen Regelungen, zu denen sie seinerzeit getroffen wurden. Nachdem sich in den vergangenen 20 Jahren seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages die tatsächlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet weiterentwickelt haben und auch das Bundesrecht viele Veränderungen erfahren hat, ist es für Rechtsanwender sehr aufwändig festzustellen, ob eine Maßgabe für aktuelle Sachverhalte von Bedeutung ist oder nicht.



Drucksache 689/12

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 177/12

... Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für das Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden. In einigen Ländern sind durch das Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze die bundesrechtlichen Regelungen, soweit sie die soziale Wohnraumförderung betreffen, ersetzt worden. Die Kompetenz für das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus liegt hingegen weiterhin beim Bund. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten führt dazu, dass in den Ländern mit eigenen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen die Einkommensermittlungsvorschriften und die Einkommensgrenzen des



Drucksache 511/12 (Beschluss)

... V von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Heilberufskammern nicht nach Landesrecht, sondern nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des



Drucksache 689/2/12

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung



Drucksache 342/3/11

... enthaltenen Regelungen hinausgehen. Eine solche bundesrechtliche Verwaltungsvorschrift kann einen europarechtskonformen Verwaltungsvollzug möglicherweise nicht sicherstellen, so dass die Gefahr von Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU besteht, für die letztendlich der Bund das Haftungsrisiko tragen muss.



Drucksache 60/11

... ). Den Ländern verbleibt somit nach § 15 GVG die Entscheidung, ob sie die gerichtsinterne Mediation nach Maßgabe der bundesrechtlichen Regelungen einführen wollen.



Drucksache 670/1/11

... Regelungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sind zwar grundsätzlich sinnvoll, um den Qualifizierungsprozess in der öffentlichen Jugendhilfe weiter voranzubringen. Damit die Regelungen aber praxistauglich und unbürokratisch umsetzbar sind, besteht in der konkreten Ausgestaltung, insbesondere bei § 79a SGB VIII, Veränderungsbedarf mit dem Ziel, die bundesrechtlichen Vorgaben auf das Notwendige zu beschränken.



Drucksache 453/11

... Dem BVL wurde bereits mit der Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 60/1/11

... Demgegenüber ist nicht ersichtlich, was dagegen spricht, die (gemäß der Entwurfsbegründung) von den Verbänden und Kammern und auch von der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Expertenkommission einhellig festgestellten Kernkompetenzen gesetzlich zu normieren. Die Regelung allgemein anerkannter Standards würde es auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, die Informationen, die sie nach § 3 Absatz 5 MediationsG-E erhalten, sach- und zielgerecht einzuordnen. {Dem gewiss auch berechtigten Interesse an einer flexiblen und suffizienten Weiterentwicklung der Mediation könnte vollständig dadurch Rechnung getragen werden, dass nur grundlegende Standards gesetzlich fixiert werden.} Um {andererseits} die im Verbraucherinteresse liegende weitergehende Standardisierung sicher zu stellen, sollte das Gesetz eine Verordnungsermächtigung aufnehmen, die für den in der Entwurfsbegründung immerhin angedeuteten Fall, dass die extern zur Erarbeitung von Mindeststandards geführten Gespräche scheitern und damit detailliertere gesetzliche Regelungen (doch) erforderlich werden sollten, eine Lösung ermöglichte, ohne das Gesetz ändern zu müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob die Ausführungen in Abschnitt 3 der allgemeinen Begründung (vgl. BR-Drs. 60/11, S. 15) zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung tatsächlich trügen, wenn der Gesetzgeber im Bereich der Qualitätssicherung mit derart unbestimmten Regelungen auszukommen meint.



Drucksache 186/1/11

... Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von 100 m müssen auf Grund von bundesrechtlichen Flugsicherheitsvorschriften nachts mit einem roten Blinklicht kennzeichnet werden. Diese Befeuerung wird von den Anwohnern häufig als störend empfunden und führt dadurch regelmäßig zu einer Reduzierung der Anlagenhöhe und so zu einer erheblichen Minderung des Stromertrages. An weniger ertragreichen Standorten werden



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Nummer 13 enthält eine Ausnahme für die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen auf Grund völkerrechtlicher Regelungen. Die Umsetzung solcher spezifischer Vorgaben erfordert jeweils eine enge Einbindung der entsprechenden Regelungen in die landesrechtlichen Vorschriften zur Errichtung und zum Betrieb von See- oder Binnenhäfen oder zumindest eine entsprechende Abstimmung. Demzufolge sind dahingehende Regelungen bislang auch durch Landesrecht getroffen worden. Nummer 13 stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass solche landesrechtlichen, aber auch entsprechende bundesrechtliche, Regelungen zulässig sind und nicht im Widerspruch zum



Drucksache 670/2/11

... Der Bundesrat hält Regelungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung für grundsätzlich sinnvoll, um den Qualifizierungsprozess in der Jugendhilfe weiter voran zu bringen. Damit die Regelungen aber praxistauglich und unbürokratisch umgesetzt werden können, besteht in der konkreten Ausgestaltung insbesondere bei § 79a SGB VIII Veränderungsbedarf mit dem Ziel, die bundesrechtlichen Vorgaben auf das Sinnvolle und Nötige zu beschränken. Diese Forderung des Bundesrates wird von zahlreichen Fachorganisationen und den Kommunalen Spitzenverbänden geteilt, insbesondere die Kritik an den im 2. Absatz des § 79a formulierten Anforderungen.



Drucksache 123/11

... Aufgrund von Bundesrecht erteilte Genehmigungen gelten grundsätzlich bundesweit, so dass durch die bundesrechtliche Regelung der Genehmigungspflicht zugleich die bundesweite Geltung im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie



Drucksache 150/1/11

... XI Rechnung getragen. Voraussetzung für diese Beteiligung ist, dass auch der private Prüfdienst sich an bundesrechtlichen Vorgaben der Qualitätsprüfungen zu beteiligen hat.



Drucksache 54/11

... Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Drucksache 360/11

... Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Drucksache 202/11 (Beschluss)

... In mehreren Ländern existiert bereits eine gesetzliche Pflicht, wonach die in § 4 Absatz 1 KKG genannten Personen nicht nur befugt, sondern verpflichtet sind, dem Jugendamt entsprechende Anhaltspunkte mitzuteilen. Nur eine solche Regelung wird dem in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochenen aktiven Kinderschutz gerecht und schafft die dringend erforderliche Rechtssicherheit. Durch den angefügten Absatz 4 wird klargestellt, dass weitergehendes Landesrecht die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen insoweit ergänzen kann.



Drucksache 60/11 (Beschluss)

... Demgegenüber ist nicht ersichtlich, was dagegen spricht, die (gemäß der Entwurfsbegründung) von den Verbänden und Kammern und auch von der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Expertenkommission einhellig festgestellten Kernkompetenzen gesetzlich zu normieren. Die Regelung allgemein anerkannter Standards würde es auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, die Informationen, die sie nach § 3 Absatz 5 MediationsG-E erhalten, sach- und zielgerecht einzuordnen. Dem gewiss auch berechtigten Interesse an einer flexiblen und suffizienten Weiterentwicklung der Mediation könnte vollständig dadurch Rechnung getragen werden, dass nur grundlegende Standards gesetzlich fixiert werden. Um andererseits die im Verbraucherinteresse liegende weitergehende Standardisierung sicher zu stellen, sollte das Gesetz eine Verordnungsermächtigung aufnehmen, die für den in der Entwurfsbegründung immerhin angedeuteten Fall, dass die extern zur Erarbeitung von Mindeststandards geführten Gespräche scheitern und damit detailliertere gesetzliche Regelungen (doch) erforderlich werden sollten, eine Lösung ermöglichte, ohne das Gesetz ändern zu müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob die Ausführungen in Abschnitt 3 der allgemeinen Begründung (vgl. BR-Drs. 60/11, S. 15) zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung tatsächlich trügen, wenn der Gesetzgeber im Bereich der Qualitätssicherung mit derart unbestimmten Regelungen auszukommen meint.



Drucksache 190/11

... Zur Stärkung der Investitions- und Gründungsdynamik spielt der weitere Abbau von Bürokratie eine wesentliche Rolle. Bis Ende 2011 sollen die durch bundesrechtliche Informationspflichten verursachten Kosten der Wirtschaft im Vergleich zur Rechtslage am 30. September 2006 um netto 25 Prozent verringert werden (vgl. Tabelle lfd. Nr. 12). Bislang wurden über 300 Vereinfachungsmaßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von über 6,7 Mrd. Euro umgesetzt, was mehr als der Hälfte des Ziels entspricht. Aktuell wird das Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung über die Informationspflichten hinaus auf den gesamten messbaren Erfüllungsaufwand ausgeweitet. Damit sollen die unmittelbaren finanziellen und zeitlichen Belastungen, die bei den Normadressaten (Bürger, Wirtschaft und Verwaltung) dadurch entstehen, dass sie eine bundesrechtliche Norm befolgen, abgeschätzt und bereits im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. Tabelle lfd. Nr. 13). Ferner ist ein Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (vgl. Tabelle lfd. Nr. 14) in der parlamentarischen Beratung, der darauf abzielt, das Steuerrecht zu vereinfachen und zugleich das Besteuerungsverfahren weiter zu modernisieren sowie Bürger, Unternehmen und Verwaltung von steuerlichem Bürokratieaufwand zu entlasten.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.