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"DIMDIArzneimittelverordnung"


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Drucksache 97/15

... Die Regelung in § 3 wird geändert, da es auf Grund der neuen Ermächtigung des § 67a Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes möglich ist, auch personen- oder betriebsbezogene Daten allerdings nur zum Zwecke eines Tierarzneimittel-Monitorings zur Verfügung zu stellen. Damit kann der zuständigen obersten Landesbehörde nunmehr auch für Arzneimittel, die ausschließlich für Geflügel zugelassen sind, die Aufschlüsselung nach den Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 DIMDIArzneimittelverordnung zum Abruf bereit gestellt werden. Damit diese Angaben nicht für Überwachungszwecke, sondern ausschließlich für Monitoringzwecke verwendet werden, muss sichergestellt werden, dass diese nicht an die vor Ort zuständige Vollzugsbehörde übermittelt werden. Dies wird durch den neuen Satz 4 geregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben

§ 1
Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

§ 2
Schriftlicher Plan

§ 3
Löschung der Daten

Anlage
(zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen

Artikel 2
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)

§ 1
Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter

§ 2
Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter

§ 3
Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3177: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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