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173 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"DarlehensV"


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Drucksache 544/20

... (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.



Drucksache 295/20

... Auf Menschen, Regionen und Sektoren, die von der Krise am meisten in Mitleidenschaft gezogen wurden, werden die größten Änderungen zukommen. Daher schlägt die Kommission heute vor, den Fonds für einen gerechten Übergang mit zusätzlichen 32,5 Mrd. EUR auszustatten. Mit diesen Mitteln sollen die sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs abgemildert werden, z.B. durch die Unterstützung der Umschulung von Arbeitskräften, die Förderung von KMU bei der Gestaltung neuer wirtschaftlicher Chancen und durch Investitionen in die Energiewende. Darüber hinaus unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Einrichtung der neuen Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang bildet. Dies wird mit 1,5 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt und einem Darlehensvolumen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 10 Mrd. EUR unterstützt.



Drucksache 316/20

... Durch diese Änderung wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung ein neuer Absatz eingefügt, gemäß dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über das Aufbauinstrument der Europäischen Union vorlegt. Dem Bericht wird zu entnehmen sein, welche Aktiva und Passiva sich aus der Mittelaufnahme und Darlehensvergabe im Rahmen des Instruments ergeben, wie hoch die zweckgebundenen Gesamterträge für die Unionsprogramme im Vorjahr waren, und welchen Beitrag diese Beträge zur Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Programme geleistet haben.



Drucksache 175/20

... Ein finanzieller Beistand der Union im Rahmen des SURE-Instruments setzt einen entsprechenden Vorschlag der Kommission an den Rat voraus. Der betreffende Mitgliedstaat müsste vorher um einen solchen Beistand ersuchen. Bevor der Rat einen finanziellen Beistand durch das SURE-Instrument gewährt, sollte die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rücksprache halten, um zu bewerten, wie unvermittelt und heftig die (tatsächlichen oder erwarteten) öffentlichen Ausgaben für den Schutz von Arbeitsplätzen angestiegen sind. Der Mitgliedstaat sollte bei der Beantragung von Unterstützung diesen unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und möglicherweise auch der geplanten Ausgaben belegen. Wenn die Bedingungen des Instruments erfüllt sind, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsbeschluss zur Genehmigung des finanziellen Beistands. Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat schließen eine Darlehensvereinbarung. Die Prüfung der unvermittelt gestiegenen Ausgaben beschränkt sich auf infolge des COVID-19-Ausbruchs ergriffene öffentliche Sofortmaßnahmen des Beschäftigungsschutzes. Die gewährten Darlehen werden dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen einfacher finanzieren können, und ihnen dabei helfen, Arbeitsplätze und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.



Drucksache 163/1/20

... e) In vielen Fällen verfügen Finanzanlagenvermittler auch über eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c



Drucksache 157/19 (Beschluss)

... Das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) enthält an verschiedenen Stellen Regelungen zur Verzinsung (§§ 8d, 80 und Anlage 4 Nummer 5), die vereinheitlicht und in der Anlage 4 Nummer 5 neu gefasst werden. Die Streichung des § 80 Absatz 8 ERegG ist erforderlich, da er in Satz 2 eine sachlich nicht begründbare Übergangsfrist für bestehende Darlehensverträge zwischen verbundenen Unternehmen vorsah.



Drucksache 284/19

... Rechtsberatung zum Darlehensvertrag A 380 und zum WTO-Verfahren Airbus.



Drucksache 157/1/19

... Das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) enthält an verschiedenen Stellen Regelungen zur Verzinsung (§§ 8d, 80 und Anlage 4 Nummer 5), die vereinheitlicht und in der Anlage 4 Nummer 5 neu gefasst werden. Die Streichung des § 80 Absatz 8 ERegG ist erforderlich, da er in Satz 2 eine sachlich nicht begründbare Übergangsfrist für bestehende Darlehensverträge zwischen verbundenen Unternehmen vorsah.



Drucksache 617/1/18

... 10. Der Bundesrat empfiehlt, vor einer Fortsetzung bzw. Ausweitung der Darlehensvergabe durch den EFSI zunächst die regulatorischen Fortschritte im Binnenmarkt abzuwarten. Erst bei einer vertieften Integration der Rahmenbedingungen kann ein finanzielles Instrument wie der EFSI eine Wirkung mit europäischem Mehrwert entfalten.



Drucksache 96/18

... Im Rahmen der Besicherung können Forderungen wie Barmittel, die einem Bankkonto gutgeschrieben wurden (Gläubiger ist der Kunde, Schuldner die Bank), oder Kreditforderungen (aus Bankdarlehen) als Finanzsicherheiten zur Sicherung eines Darlehensvertrags verwendet werden (z.B. kann ein Verbraucher Barmittel auf einem Bankkonto als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten, oder eine Bank kann eine Kreditforderung als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten). Die Besicherung durch Kreditforderungen ist für die Finanzbranche von großer Bedeutung. Rund 22 % der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems9 werden mit Kreditforderungen besichert.10



Drucksache 529/17

... 1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf,



Drucksache 533/17

... "Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben."



Drucksache 404/17

... a) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen, und Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge und der Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums,



Drucksache 610/17

... "§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung".



Drucksache 290/17

... "§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung".



Drucksache 84/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Widerrufsrechte in sogenannten Altfällen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht bereits nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen dürfen. Diese kurze Frist würde die Rechte und Möglichkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, denen bei fehlerhafter Belehrung aktuell ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, unverhältnismäßig einschränken. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll die kurze Frist von drei Monaten für diejenigen Kundinnen und Kunden gelten, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und fehlerhaft belehrt wurden. Bereits die Prüfung der Fehlerhaftigkeit wie auch die anschließende Durchsetzung des Widerrufs bei der kreditführenden Bank erfordert eine längere Planung und kritische Auseinandersetzung. Gleichzeitig müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter in der Lage sein, eine verantwortungsbewusste Entscheidung ohne großen Zeitdruck über die Anschlussfinanzierung treffen zu können.



Drucksache 408/16

... Gleichzeitig mit der Übernahme der Trägerschaft für die FMSA durch die Finanzagentur als Expertin für das Schuldenwesen des Bundes soll auch die bestehende Kreditermächtigung des Fonds nach § 9 in Höhe von insgesamt 90 Mrd. Euro angepasst werden. Soweit der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist und damit bereits gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 und Nummer 1b in Verbindung mit dem jeweiligen Statut für das Ergebnis von Abwicklungsanstalten aufkommen muss, ergibt sich bei Refinanzierung über den Bund ein Einsparpotential zugunsten des Fonds, ohne dass hierdurch die Haftung des Fonds ausgeweitet würde. Die Refinanzierung ist begrenzt auf ein auf Abwicklung gestelltes Portfolio. Mit der Regelung in Absatz 5 wird daher eine Kreditermächtigung in Höhe von 30 Mrd. Euro geschaffen, um Darlehen nach § 8a Absatz 10 Satz 1 zu gewähren. Die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung setzt voraus, dass die Finanzagentur die Verwaltung des Fonds zuvor übernommen hat, die genaue Höhe des Refinanzierungsbedarfs ermittelt worden ist, und dass die Refinanzierung in Übereinstimmung mit der Zinsstrategie des Bundes festgelegt wurde. Darlehensvergaben stellen finanzielle Transaktionen im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes dar. Um die Gesamthöhe der in diesem Gesetz verankerten Kreditermächtigungen nicht zu erhöhen, entfällt die bisherige Kreditermächtigung des Absatzes 5 in Höhe von 20 Mrd. Euro und wird die Kreditermächtigung in Absatz 1 um 10 Mrd. Euro reduziert. Im Übrigen bleiben die bisherigen Kreditermächtigungen dieses Gesetzes unberührt. Eine transparente und nachvollziehbare Zuordnung der Kreditaufnahme zu der jeweiligen Ermächtigung alter Rechtslage nach Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes bzw. zur neuen Schuldenregel ist gewährleistet.



Drucksache 84/1/16

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Widerrufsrechte in sogenannten Altfällen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht bereits nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen dürfen. Diese kurze Frist würde die Rechte und Möglichkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, denen bei fehlerhafter Belehrung aktuell ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, unverhältnismäßig einschränken. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll die kurze Frist von drei Monaten für diejenigen Kundinnen und Kunden gelten, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und fehlerhaft belehrt wurden. Bereits die Prüfung der Fehlerhaftigkeit wie auch die anschließende Durchsetzung des Widerrufs bei der kreditführenden Bank erfordert eine längere Planung und kritische Auseinandersetzung. Gleichzeitig müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter in der Lage sein, eine verantwortungsbewusste Entscheidung ohne großen Zeitdruck über die Anschlussfinanzierung treffen zu können.



Drucksache 532/16

... Unzulänglichkeiten und Unterschiede in den nationalen Insolvenzregelungen schaffen in der EU Rechtsunsicherheit, behindern Gläubiger bei der Beitreibung ihrer Forderungen und erschweren eine effiziente Umstrukturierung rentabler Unternehmen; dies gilt auch für grenzübergreifende Konzerne. Die Kommission wird demnächst einen Vorschlag zu Umstrukturierungen von Unternehmen und zur Gewährung einer "zweiten Chance" vorlegen, denn ein angemessener Insolvenzrahmen benötigt solche Schlüsselelemente. Für die Sicherung eines dynamischen Geschäftsumfelds und für die Förderung von Innovationen ist es von grundlegender Bedeutung, dass seriöse Unternehmer nach einem Konkurs eine zweite Chance erhalten. Die Kommission führt zudem eine Benchmarking-Überprüfung zum Thema Regelung der Darlehensvollstreckung (einschließlich Insolvenz) durch, um sich ein genaues und zuverlässiges Bild davon zu verschaffen, welche Erfahrungen Banken mit Kreditausfällen gemacht haben, etwa unter dem Gesichtspunkt des Zeitaufwands, der Kosten und des Erfolgs der Beitreibung. Die Überprüfung wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Effizienz und Transparenz ihrer Regelungen zu verbessern.



Drucksache 586/1/16

... Es sollte daher geprüft werden, ob nicht analog den Regelungen zu gleichgestellten Berufsqualifikationen zur Sachkunde selbständiger Immobiliendarlehensvermittler, für die § 4 Absatz 1 der Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung explizit auch "Vorläufer oder Nachfolger" der im Anschluss genannten Berufsqualifikationen umfasst, ein entsprechender Passus in § 2 Absatz 1 VersImmoDarlSachkV aufgenommen werden sollte.



Drucksache 496/16

... "§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung".



Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21. März 2016 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehende verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt. Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. Diese Norm befindet sich allerdings außerhalb der in § 512 Satz 1 BGB genannten Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Dies lässt den Schluss zu, dass das Widerrufsrecht für unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen bei Vertragsschluss - gegebenenfalls auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen - abbedungen werden könnte. In diesem Fall bestünde aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen, üblicherweise nicht abdingbaren Widerrufsrechten (z.B. § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehen). Die Schutzwirkung des Widerrufsrechts könnte dabei umgangen werden.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Insbesondere Darlehensnehmer bei Altverträgen, die eine besonders scharfe Kreditwürdigkeitsprüfung seitens des Kreditinstituts nicht bestehen würden, ihre Raten aber entrichten können, werden vor einem Auszug aus ihrem Eigentum bewahrt. Gerade in den Ballungsräumen werden zunehmend Quartiere gentrifiziert. Nicht nur eine Verdrängung der Mieter, sondern auch eine Verdrängung vorhandener Eigentümer kann für Projektentwickler in diesen Gebieten attraktiv sein. Durch den Erwerb der Darlehensverträge und eine scharfe Kreditwürdigkeitsprüfung könnten sie Eigentümer aus ihren Wohnungen drängen und diese nach Luxussanierungen mit erheblichem Gewinn verkaufen.



Drucksache 113/1/16

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen



Drucksache 123/1/16

... Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, das zum 21. März 2016 in Kraft trat, wurden verschiedene für Verbraucherdarlehen bestehende verbraucherschützende Vorschriften auf unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer erstreckt. Insbesondere wurde in § 514 Absatz 2 BGB ein originäres Widerrufsrecht für diese Verträge eingeführt. Diese Norm befindet sich allerdings außerhalb der in § 512 Satz 1 BGB genannten Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Dies lässt den Schluss zu, dass das Widerrufsrecht für unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen bei Vertragsschluss - gegebenenfalls auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen - abbedungen werden könnte. In diesem Fall bestünde aber eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen, üblicherweise nicht abdingbaren Widerrufsrechten (z.B. § 495 Absatz 1 BGB für Verbraucherdarlehen). Die Schutzwirkung des Widerrufsrechts könnte dabei umgangen werden.



Drucksache 586/16

... es (KWG), der durch Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eingefügt wurde, entsprechend. Auch im Versicherungsbereich müssen damit die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln und Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge. Zudem müssen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand halten.



Drucksache 449/16

... Nach dem Vorbild anderer Verordnungen, z.B. § 3 Absatz 6 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, können weitere Personen während der Prüfung anwesend sein.



Drucksache 704/16

... Darüber hinaus hat die Kommission mit dem Europäischen Investitionsfonds neue Finanzinstrumente eingeführt, um die Darlehensvergabe an soziale Unternehmen zu fördern, und im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen neue Eigenkapitalinstrumente mit einer sozialen Dimension geschaffen.



Drucksache 113/16

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen



Drucksache 113/16 (Beschluss)

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen



Drucksache 110/16

... Unionsrechtsbedingt ist die Gewährung der Sonderbeihilfe zwar bis zum 30. Juni 2016 befristet. Es ist aber nicht absehbar, wie lange die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme dauern wird. Da es sich um die Bezuschussung von Darlehensverträgen mit bis zu sechsjähriger Laufzeit handelt, muss die TierSoBeihV zumindest bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in Kraft bleiben.



Drucksache 496/16 (Beschluss)

... Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Beim vergleichbaren Fall der Übergangsregelung für den Immobiliardarlehensvermittler in § 160 Absatz 3



Drucksache 496/1/16

... Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Beim vergleichbaren Fall der Übergangsregelung für den Immobiliardarlehensvermittler in § 160 Absatz 3



Drucksache 578/16

... "Eine Rückzahlung gilt bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag als wahrscheinlich, wenn der Darlehensnehmer bei Fortschreibung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann, es sei denn es bestehen aufgrund besonderer Umstände erhebliche Zweifel daran, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen zukünftig vertragsgemäß nachkommen kann."



Drucksache 586/16 (Beschluss)

... Es sollte daher geprüft werden, ob nicht analog den Regelungen zu gleichgestellten Berufsqualifikationen zur Sachkunde selbständiger Immobiliendarlehensvermittler, für die § 4 Absatz 1 der Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung explizit auch "Vorläufer oder Nachfolger" der im Anschluss genannten Berufsqualifikationen umfasst, ein entsprechender Passus in § 2 Absatz 1 VersImmoDarlSachkV aufgenommen werden sollte.



Drucksache 33/15

... 3. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.



Drucksache 57/15

... (3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn



Drucksache 419/15

... (1b) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.



Drucksache 226/15

... "(5) Gewerbetreibende, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würde diese zeitliche Begrenzung jedoch nur für das Widerrufsrecht aus Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 BGB gelten, das auch künftig auf Förderkredite nicht anwendbar ist (vgl. § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 BGB-E). Beim fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB gilt die zeitliche Höchstbeschränkung nicht. Zudem belässt es der Gesetzentwurf für Altverträge bei der bisherigen Regelung, wonach die Widerrufsfrist gegebenenfalls unbefristet bestehen kann.



Drucksache 359/1/15

... Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würde diese zeitliche Begrenzung jedoch nur für das Widerrufsrecht aus Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 BGB gelten, das auch künftig auf Förderkredite nicht anwendbar ist (vgl. § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 BGB-E). Beim fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB gilt die zeitliche Höchstbeschränkung nicht. Zudem belässt es der Gesetzentwurf für Altverträge bei der bisherigen Regelung, wonach die Widerrufsfrist gegebenenfalls unbefristet bestehen kann.



Drucksache 580/14

... Parallel zur Umsetzung dieses Investitionsprogramms wird die EIB ihre Darlehensvergabe ausweiten, so dass die Mitgliedstaaten auch mit der EIB zusammenarbeiten sollten, um eine Hebelwirkung für nationale Ressourcen zu erreichen.



Drucksache 165/2/14

... 28. Die in Artikel 2 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags enthaltene Definition der Gewinnausschüttung sollte präzisiert werden. Dieser Definition kommt im Hinblick auf die Artikel 18 und 19 des Richtlinienvorschlags eine Schlüsselrolle für die Kapitalerhaltung der SUP zu. Unklar ist, in welchen Fällen das Ziehen eines finanziellen Vorteils aus der SUP eine Gewinnausschüttung darstellen soll. Diese Unklarheit besteht insbesondere im Hinblick auf mögliche vertragliche Beziehungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft. So bestehen häufig bei Ein-Personen-Gesellschaften Vertragsverhältnisse (etwa Darlehensverträge, Mietverträge und auch Anstellungsverträge), aufgrund derer Zahlungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen erfolgen. Insbesondere wäre zu klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Verträge im Hinblick auf die Formulierung "aufgrund des einzigen Anteils" ausgenommen sind.



Drucksache 608/14

... (f) "Kaufpreis" den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;



Drucksache 677/13

... Eine solche Initiative würde auch die Stärkung des Rahmens für die europäische Finanzaufsicht auf Makroebene ermöglichen, der den Banken vorschreibt, auf Aufforderung der Aufsichtsbehörden einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten, wenn diese das Darlehensvolumen als übermäßig erachten. Ein derart beschaffenes Instrument kann nur dann voll wirksam sein, wenn es allen Finanzunternehmen, die Kredite gewähren, und nicht nur Kreditinstituten Rechnung trägt.



Drucksache 30/13

... Die Anforderungen der EU an die Qualität der Statistiken zum Staatssektor und deren Überwachung sind auch unterstützt von Deutschland in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Dabei sind insbesondere die bis Ende 2013 umzusetzenden Ansprüche gemäß Richtlinie 2011/85/EU vom 8. November 2011 an eine kohärente und vollständige Abdeckung sowie die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und Verarbeitungssysteme explizit herausgestellt und von Bedeutung (Artikel 3 und Artikel 12). Hohe und anhaltende unerklärte Differenzen zwischen dem Defizit und der Änderung des Schuldenstandes (unerklärte Bestandsanpassungen bei den Überleitungsrechnungen im Rahmen der Maastricht-Notifikation) werden mittlerweile nach EU-Recht (vgl. Artikel 11 b, Absatz 3, Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 in der geänderten Fassung) als Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität gewertet. Zugleich beeinträchtigen die zahlreichen Ausgliederungen von Einheiten aus den Kernhaushalten und die Schaffung weiterer Extrahaushalte eine umfassende und kohärente Abbildung des Staatssektors in verschiedenen sekundären Datenquellen, die bisher im Rahmen der Maastricht-Notifikationen genutzt werden. So werden bislang für Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden und bei denen das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, keine Transaktion in Finanzaktiva nachgewiesen. In anderen Fällen kommt es im bestehenden System primärer und sekundärer Datenquellen mitunter zu Doppelzählungen, da beispielsweise Geldanlagen sowohl in der Finanzstatistik (z.B. als Darlehensvergaben oder Beteiligungserwerbe) als auch in der Banken- oder Depotstatistik (z.B. Einlage bei Banken oder festverzinsliche Wertpapiere) erfasst werden, jedoch nicht einzeln identifizierbar sind. Zur Verbesserung von Kohärenz und Integrität sowie zur Reduzierung des Risikos eines Auftretens erheblicher statistischer Differenzen ist es daher erforderlich, solche bestehenden Lücken und Inkohärenzen mit der vierteljährlichen Erhebung von Transaktionen in Finanzaktiva im Rahmen der Finanzstatistik zu schließen, um die auf der europäischen Ebene auch von Deutschland explizit eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.



Drucksache 498/13

... § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen



Drucksache 328/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2 seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010 zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BR-Drucksache 157/10(B)) sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 20. Mai 2010 hierzu, in der diese positive Aspekte wie etwa die Qualifikation der eingesetzten Bediensteten, die Sachnähe der zuständigen Behörden und den länderübergreifenden Vollzug hervorhebt (BT-Drucksache



Drucksache 328/1/12

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2 seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010 zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BR-Drucksache 157/10(B)) sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 20. Mai 2010 hierzu, in der diese positive Aspekte wie etwa die Qualifikation der eingesetzten Bediensteten, die Sachnähe der zuständigen Behörden und den länderübergreifenden Vollzug hervorhebt (BT-Drucksache



Drucksache 550/12

... Früher konnten Darlehensgeber nach dem Ende der Laufzeit von Darlehensverträgen gesetzliche Verzugszinsen verlangen, wenn das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt wurde. Banken gingen jedoch dazu über, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fingieren, dass in einer solchen Konstellation der ausstehende Betrag dem Darlehensnehmer weiterhin zur Verfügung gestellt werde, allerdings nur gegen einen gegenüber dem Vertragszins erhöhten Zinssatz. Diese Praxis hat der BGH im Jahr 2003 als unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingestuft und unterbunden (BGH Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 202/02 Rn. 22). Nach dieser Entscheidung durften Banken formularmäßig nur noch vereinbaren, dass das Kapital nach Vertragsablauf gegen die vertraglich vereinbarten Zinsen weiterhin zur Verfügung gestellt wird. Sie durften aber gestützt auf eine Formularklausel keine (höheren) Überziehungszinsen verlangen.



Drucksache 164/12 (Beschluss)

... 4. Änderungen des ESM-Vertrags bzw. Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des ESM-Vertrags sowie zur Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des ESM-Vertrags,



Drucksache 791/1/12

... eine Bestimmung aufzunehmen, die den Vertrieb kreditfinanzierter Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung verbietet. Die Regelung schließt es jedoch nicht aus, dass ein Privatkunde aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung einen Darlehensvertrag abschließt und mit den überlassenen Mitteln Finanzinstrumente erwirbt.



Drucksache 791/12 (Beschluss)

... eine Bestimmung aufzunehmen, die den Vertrieb kreditfinanzierter Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung verbietet. Die Regelung schließt es jedoch nicht aus, dass ein Privatkunde aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung einen Darlehensvertrag abschließt und mit den überlassenen Mitteln Finanzinstrumente erwirbt.



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Weder der derzeitigen Fassung des § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E noch der Begündung des Gesetzentwurfs (anders als zu § 360 BGB-E) ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, welche Vorschriften bei der Rückabwicklung des verbundenen Vertrages entsprechend anwendbar sein sollen. Für die Fälle des Absatzes 1 liegt der Schluss nahe, dass hinsichtlich der Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrages die Regelung des § 357a BGB-E entsprechend gelten soll. Für die Fälle des Absatzes 2 hingegen ergibt sich aus der Verweisung in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E nicht klar, welche Vorschriften für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages maßgeblich sein sollen. Diese Unklarheit betrifft namentlich Verträge über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung, die nicht unter Verwendung besonderer Vertriebsformen geschlossen worden sind. Soll auch in diesen Fällen eine Rückabwicklung entsprechend § 357 BGB-E erfolgen, bedürfte es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.



Drucksache 692/12

... Bei den Stützungsmaßnahmen für die Automobilbranche während der Krise 2008-2009 spielte über das europäische Forschungsprogramm hinaus die Finanzierung durch die EIB (Darlehen und Darlehensgarantien) eine Schlüsselrolle. Mit der Unterstützung für wichtige Investitionen im Zusammenhang mit umweltfreundlichen Technologien leistet die EIB einen Beitrag dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in den kommenden Jahren sicherzustellen. Bei der letzten Krise erhöhte die EIB ihr Darlehensvolumen an die Automobilindustrie von einem Durchschnittswert von 2 Mrd. Euro pro Jahr auf beinahe 14 Mrd. Euro im Zeitraum 2009-2010. Die gegenwärtigen Darlehensvolumen sind im Jahr 2011 zurückgegangen, was unter anderem auf den zum damaligen Zeitpunkt einfacheren Zugang zu Finanzierung seitens der kommerziellen Banken zurückzuführen ist. Da die Unternehmen dabei sind, die durch die EIB aktuell finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte abzuschließen und angesichts der Tatsache, dass neue Projekte erforderlich sind, um die Zielsetzungen der Treibstoffeffizienz bis zum Jahr 2020 zu erfüllen, ist die EIB in der Lage, diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden. Auch die jüngst vom Europäischen Rat beschlossene Erhöhung des EIB-Kapitals um zehn Milliarden Euro wird erwartungsgemäß mehr Chancen für den Automobilsektor (insbesondere in den Bereichen Innovation und Ressourceneffizienz) bereitstellen.



Drucksache 165/12

... (6) Angesichts der starken Interdependenzen innerhalb des Euro-Währungsgebiets können ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden. Daher kann der ESM auf der Grundlage strenger Auflagen, die dem gewählten Finanzinstrument angemessen sind, Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Das anfängliche maximale Darlehensvolumen des ESM wird auf 500 Milliarden EUR einschließlich der ausstehenden EFSF-Stabilitätshilfe festgesetzt. Die Angemessenheit des konsolidierten maximalen Darlehensvolumens des ESM und der EFSF wird jedoch vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags neu bewertet werden. Falls dies angebracht ist, wird es ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags gemäß Artikel 10 durch den Gouverneursrat des ESM angepasst.



Drucksache 403/12

... "§ 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität".



Drucksache 817/1/12

... Weder der derzeitigen Fassung des § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E noch der Begündung des Gesetzentwurfs (anders als zu § 360 BGB-E) ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, welche Vorschriften bei der Rückabwicklung des verbundenen Vertrages entsprechend anwendbar sein sollen. Für die Fälle des Absatzes 1 liegt der Schluss nahe, dass hinsichtlich der Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrages die Regelung des § 357a BGB-E entsprechend gelten soll. Für die Fälle des Absatzes 2 hingegen ergibt sich aus der Verweisung in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E nicht klar, welche Vorschriften für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages maßgeblich sein sollen. Diese Unklarheit betrifft namentlich Verträge über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung, die nicht unter Verwendung besonderer Vertriebsformen geschlossen worden sind. Soll auch in diesen Fällen eine Rückabwicklung entsprechend § 357 BGB-E erfolgen, bedürfte es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.



Drucksache 164/2/12

... 4. Änderungen des ESM-Vertrags bzw. Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des ESM-Vertrags sowie zur Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des ESM-Vertrags,



Drucksache 336/12

... Abschluss eines Darlehensvertrages mit der EdW zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sowie der einschlägigen EU -Anlegerentschädigungs-Richtlinie 97/7/EG in dem Entschädigungsfall "Phoenix". Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2012 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.