Drucksache 636/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... Die in § 65 Abs. 10 Satz 2 StVG genannte Frist, nach der örtliche Fahrerlaubnisregister bezüglich der im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt werden dürfen, hat sich aus technischen Gründen als zu kurz erwiesen, so dass es derzeit an der für die Datenübermittlung erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Um noch erforderliche Datenabgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Zentralregisters zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Fahrerlaubnisbehörden durchführen zu können, erscheint eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2012 geboten. Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG
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