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"Datenaufbereitung und -verarbeitung"


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Drucksache 282/05 (Beschluss)

... (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 5lb erhobenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 5lb übermittelten Daten Statistiken. Das zuständige Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Beirat Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung. Der Beirat wird bei der Bundesagentur eingerichtet und bei allen Maßnahmen nach Satz 1 sowie bei der Datenaufbereitung und -verarbeitung beteiligt. Näheres über die Arbeitsweise, die Bildung, das Verfahren und die Zusammensetzung des Beirates ist durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 53
Beirat und Statistik

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 36a

Zu § 36a

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 282/05

... (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhobenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Das zuständige Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Beirat Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung. Der Beirat wird bei der Bundesagentur eingerichtet und bei allen Maßnahmen nach Satz 1 sowie bei der Datenaufbereitung und -verarbeitung beteiligt. Näheres über die Arbeitsweise, die Bildung, das Verfahren und die Zusammensetzung des Beirates ist durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.