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"Dateneinstellung"


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Drucksache 30/1/13

... Nach der vorgesehenen Regelung dürften die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nur die jeweils von ihnen in die Datenbank eingestellten Daten verwenden. Laut der Gesetzesbegründung ist aber gewollt, dass die jeweils zuständigen Ämter für ihren Bereich die Berichtskreispflege durchführen und ihnen für die Erfüllung übergreifender Aufgaben auch anlassbezogene Leserechte eingeräumt werden können. Nach der aktuellen Formulierung wäre aber eine Nutzung/Verwendung der Daten durch ein Amt, das die Daten nicht selbst eingestellt hat, untersagt. Um Sinn und Zweck der Datenbank umfassend zu erreichen, ist sicherzustellen, dass ein zuständiges statistisches Amt alle seinen Aufgabenbereich betreffenden Daten - unabhängig von der Dateneinstellung - verwenden kann (z.B. Adressennutzung bei Einrichtungen, die diesseits und jenseits einer Landesgrenze tätig sind oder bei denen es Überschneidungen zwischen Erhebungen durch das Statistische Bundesamt und Erhebungen durch ein statistisches Landesamt gibt). D. h., jedes statistische Amt darf nur die seinen Aufgabenbereich betreffenden Daten des Berichtskreismanagements bearbeiten bzw. daran Änderungen durchführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 und Nummer 4 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 FPStatG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

14. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 30/13 (Beschluss)

... Nach der vorgesehenen Regelung dürften die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nur die jeweils von ihnen in die Datenbank eingestellten Daten verwenden. Laut der Gesetzesbegründung ist aber gewollt, dass die jeweils zuständigen Ämter für ihren Bereich die Berichtskreispflege durchführen und ihnen für die Erfüllung übergreifender Aufgaben auch anlassbezogene Leserechte eingeräumt werden können. Nach der aktuellen Formulierung wäre aber eine Nutzung/Verwendung der Daten durch ein Amt, das die Daten nicht selbst eingestellt hat, untersagt. Um Sinn und Zweck der Datenbank umfassend zu erreichen, ist sicherzustellen, dass ein zuständiges statistisches Amt alle seinen Aufgabenbereich betreffenden Daten - unabhängig von der Dateneinstellung - verwenden kann (z.B. Adressennutzung bei Einrichtungen, die diesseits und jenseits einer Landesgrenze tätig sind oder bei denen es Überschneidungen zwischen Erhebungen durch das Statistische Bundesamt und Erhebungen durch ein statistisches Landesamt gibt). D. h., jedes statistische Amt darf nur die seinen Aufgabenbereich betreffenden Daten des Berichtskreismanagements bearbeiten bzw. daran Änderungen durchführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

12. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.