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"Definitionsfreiheit"


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Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Schließlich handelt es sich bei den Förderungen der genannten Förderinstitute, die an Verbraucher gerichtet sind, ganz überwiegend um Maßnahmen im Rahmen von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Hier hat ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat und nicht die Kommission die Definitionsfreiheit darüber, wie die DAWI zu organisieren und zu finanzieren ist und welche spezifischen Verpflichtungen gelten sollen. Wie sich aus Nummer 18 der Erwägungsgründe der Richtlinie ergibt, beabsichtigt die Kommission auch gar nicht, in diesem Zusammenhang Vorgaben zu machen oder zum Beispiel durch überzogene Verbraucherschutzanforderungen Maßnahmen der DAWI zu verteuern. Die Richtlinie lässt an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, "welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung

16. Zu den Artikeln 1 und 2

17. Zu Artikel 5

18. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV


 
 
 


Drucksache 817/1/12

... Schließlich handelt es sich bei den Förderungen der genannten Förderinstitute, die an Verbraucher gerichtet sind, ganz überwiegend um Maßnahmen im Rahmen von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Hier hat ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat und nicht die Kommission die Definitionsfreiheit darüber, wie die DAWI zu organisieren und zu finanzieren ist und welche spezifischen Verpflichtungen gelten sollen. Wie sich aus Nummer 18 der Erwägungsgründe der Richtlinie ergibt, beabsichtigt die Kommission auch gar nicht, in diesem Zusammenhang Vorgaben zu machen oder zum Beispiel durch überzogene Verbraucherschutzanforderungen Maßnahmen der DAWI zu verteuern. Die Richtlinie lässt an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, "welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 3 PAngV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 i1 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB

Zu Artikel 1

18. Zu den Artikeln 1 und 2

Zu Artikel 5

1. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV


 
 
 


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