6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Definitionshoheit"
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 16. Ferner weist er darauf hin, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula bei den Mitgliedstaaten bzw. den Hochschulen liegt und eine - auch mittelfristig angelegte - Harmonisierung gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf. Demgegenüber wären derartige Rahmenwerke jedoch zumindest geeignet, rechtliche Zuständigkeiten, Definitionshoheiten und die Gestaltung von Bewertungsmaßstäben auf die europäische Ebene zu verlagern. Der Bundesrat erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich beispielgebenden Charakter haben können und keinerlei verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten entfalten dürfen. Soweit sich die Maßnahmen auf den Bereich der Hochschulen beziehen, weist er zusätzlich auch auf die notwendige Einhaltung der garantierten Freiheit von Forschung und Lehre hin.
Drucksache 395/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final Drucksache: 395/20
... 16. Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula bei den Mitgliedstaaten bzw. den Hochschulen liegt und eine - auch mittelfristig angelegte - Harmonisierung gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf. Demgegenüber wären derartige Rahmenwerke jedoch zumindest geeignet, rechtliche Zuständigkeiten, Definitionshoheiten und die Gestaltung von Bewertungsmaßstäben auf die europäische Ebene zu verlagern. Der Bundesrat erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich beispielgebenden Charakter haben können und keinerlei verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten entfalten dürfen. Soweit sich die Maßnahmen auf den Bereich der Hochschulen beziehen, weist er zusätzlich auch auf die notwendige Einhaltung der garantierten Freiheit von Forschung und Lehre hin.
Drucksache 877/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa KOM (2011) 900 endg.
... Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kommission zu Diensten bzw. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf der Seite 4 der Mitteilung (Grundbegriff und -konzeptionen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) weist der Bundesrat nochmals besonders auf die Definitionshoheit der Mitgliedstaaten für kommunale Daseinsvorsorgeleistungen hin. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht nur Dritte als Leistungserbringer tätig werden können, sondern die Kommunen auch selbst Dienste bzw. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen können.
Drucksache 877/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa KOM (2011) 900 endg.
... Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kommission zu Diensten bzw. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf der Seite 4 der Mitteilung (Grundbegriff und -konzeptionen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) weist der Bundesrat nochmals besonders auf die Definitionshoheit der Mitgliedstaaten für kommunale Daseinsvorsorgeleistungen hin. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht nur Dritte als Leistungserbringer tätig werden können, sondern die Kommunen auch selbst Dienste bzw. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen können.
Drucksache 487/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
... 8. Der Bundesrat hält die in Artikel 8 des Richtlinienvorschlags vorgenommene Definition der Krankenhausbehandlung für zu eng. Er verweist darauf, dass teilstationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen davon genauso wenig erfasst wären wie die Behandlung von psychisch kranken Patientinnen und Patienten in Tagesklinken. Die Definitionshoheit muss in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die vorgesehene Liste von hoch spezialisierten und kostenintensiven Behandlungen, die ebenfalls unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden können, muss von den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung erstellt werden. Eine Erstellung durch die Kommission wäre nach Auffassung des Bundesrates ein Verstoß gegen die in Artikel 152 Abs. 5 EGV normierte Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihr nationales Gesundheitssystem.
Drucksache 487/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
... 8. Der Bundesrat hält die in Artikel 8 des Richtlinienvorschlags vorgenommene Definition der Krankenhausbehandlung für zu eng. Er verweist darauf, dass teilstationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen davon genauso wenig erfasst wären wie die Behandlung von psychisch kranken Patientinnen und Patienten in Tagesklinken. Die Definitionshoheit muss in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die vorgesehene Liste von hoch spezialisierten und kostenintensiven Behandlungen, die ebenfalls unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden können, muss von den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung erstellt werden. Eine Erstellung durch die Kommission wäre nach Auffassung des Bundesrates ein Verstoß gegen die in Artikel 152 Abs. 5 EGV normierte Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihr nationales Gesundheitssystem.
Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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