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"Definitionsregel"


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Drucksache 676/05 (Beschluss)

... Tatsächlich ergibt sich dadurch in der Regel kaum eine Erhöhung des Adressatenkreises, weil es bisher den Kassen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG bereits möglich war, mit einer Satzungsregelung die Regelgrenze mit dreißig Arbeitnehmern zu definieren. Die Erweiterung von zwanzig auf dreißig Arbeitnehmer schon in der Definitionsregel des Absatzes 1 dient der Rechtssicherheit. Künftig soll es nicht mehr der Entscheidung der Krankenkassen obliegen, ob sie per Satzung Betriebsgrößen bis zu dreißig Arbeitnehmer vorgeben wollen, wie dies bislang nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG zulässig ist. Die erwähnte Regelung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass bei Betrieben zwischen 20 und 30 Arbeitnehmern der Arbeitgeber je nach Kassenzugehörigkeit seiner Mitarbeiter mal zum Ausgleich herangezogen wurde und mal nicht. Daraus folgte eine erhebliche Verunsicherung und zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Beteiligte Arbeitgeber

§ 3
Beteiligte Krankenkassen

§ 4
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

§ 5
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

§ 8
Versagung und Rückforderung der Erstattung

§ 9
Abtretung

§ 10
Verjährung und Aufrechnung

§ 11
Aufbringung der Mittel

§ 12
Verwaltung der Mittel

§ 13
Gemeinsames Ausgleichsverfahren

§ 14
Satzung

§ 15
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

§ 16
Ausnahmevorschriften

§ 17
Freiwilliges Ausgleichsverfahren

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Einzelbegründung


 
 
 


Drucksache 822/04

... Die Betriebsgröße für das Ausgleichsverfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde von zwanzig auf dreißig Arbeitnehmer formal erhöht Tatsächlich ergibt sich dadurch in der Regel kaum eine Erhöhung des Adressatenkreises, weil es bisher den Kassen nach § 16 Abs.2 Nr. 4 LFZG bereits möglich war, mit einer Satzungsregelung die Regelgrenze mit dreißig Arbeitnehmern zu definieren. Die Erweiterung von zwanzig auf dreißig Arbeitnehmer schon in der Definitionsregel des Absatzes 1 dient der Rechtssicherheit. Künftig soll es nicht mehr der Entscheidung der Krankenkassen obliegen, ob sie per Satzung Betriebsgrößen bis zu dreißig Arbeitnehmer vorgeben wollen, wie dies bislang nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG zulässig ist. Die erwähnte Regelung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass bei Betrieben zwischen 20 und 30 Arbeitnehmern der Arbeitgeber je nach Kassenzugehörigkeit seiner Mitarbeiter mal zum Ausgleich herangezogen wurde und mal nicht. Daraus folgte eine erhebliche Verunsicherung und zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 822/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Beteiligte Arbeitgeber

§ 3
Beteiligte Krankenkassen

§ 4
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

§ 5
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

§ 8
Versagung der Rückforderung der Erstattung

§ 9
Abtretung

§ 10
Verjährung und Aufrechnung

§ 11
Aufbringung der Mittel

§ 12
Verwaltung der Mittel

§ 13
Gemeinsames Ausgleichsverfahren

§ 14
Satzung

§ 15
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

§ 16
Ausnahmevorschriften

§ 17
Freiwilliges Ausgleichsverfahren

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Einzelbegründung Zur Gesetzesbezeichnung:

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu §§ 8

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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