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"Definitionsrichtlinie"


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Drucksache 15/05

... Anzupassen sind auch die Übergangsbestimmungen für Altzulassungen von pyrotechnischen Gegenständen, die auf Grund der auf europäischen Normen basierenden geänderten sicherheitstechnischen Anforderungen künftig nicht mehr zulassungsfähig sind. Schließlich können einzelne Übergangsbestimmungen für vor dem 1. September 1998 zugelassene Explosivstoffe aufgehoben werden, da sie durch Zeitablauf keine Bedeutung mehr haben. Bestehen bleibt insoweit nur die Bestimmung, dass vor dem 1. September 1998 zugelassene Explosivstoffe auch ohne anhängiges EG-Baumusterprüfverfahren bis zum 31.12.2005 vermarktet werden dürfen. Ergänzend war dabei eine Übergangsregelung für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund nationaler Zulassung in Verkehr befindlicher pyrotechnischer Sätze zu schaffen, da diese erst mit der vorstehend genannten Definitionsrichtlinie eindeutig den Explosivstoffen zuzuordnen sind und die bisherigen Zulassungen in EG-Baumusterprüfbescheinigungen umgewandelt werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


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