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"Definitionsschärfe"


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Drucksache 24/1/12

... 13. Die Begriffsdefinitionen der "Katastrophe" (jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bzw. der "schweren Katastrophe" (jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann) im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 lassen nach Auffassung des Bundesrates aufgrund mangelnder Definitionsschärfe nicht hinreichend zuverlässig die Anwendbarkeitsgrenzen der Bestimmung erkennen.



Drucksache 24/12 (Beschluss)

... - Die Begriffsdefinitionen der "Katastrophe" (jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bzw. der "schweren Katastrophe" (jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann) im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 lassen nach Auffassung des Bundesrates aufgrund mangelnder Definitionsschärfe nicht hinreichend zuverlässig die Anwendbarkeitsgrenzen der Bestimmung erkennen. Der Bundesrat verkennt nicht, dass die Definitionen des Legislativvorschlags inhaltsgleich an Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) angelehnt sind; dies indes findet seine Erklärung in dem Umstand, dass die Entscheidung des Rates über das Gemeinschaftsverfahren (Neufassung) auf Artikel 308 EGV gestützt war und diese Bestimmung auch den weiten Bereich "schwerer Notfälle" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Gemeinschaftsverfahrens (Neufassung) abdeckte. Im einschlägigen Schrifttum werden für den Fall eines Neuerlasses der Ratsentscheidung deutliche Zweifel angemeldet, ob der sachlich engere Artikel 196 AEUV als Kompetenzgrundlage zur Verfügung steht (vgl. Grabitz/Hilf AEUV Artikel 196 Rn. 18). Der Bundesrat schließt sich diesen Zweifeln an und erwartet, dass der Begriff der Katastrophe näher am Normzweck des Artikels 196 AEUV als Extremereignis mit außergewöhnlichen Schadensfolgen beschrieben wird, die von den unmittelbar betroffenen Menschen nicht selbst bewältigt werden können.



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