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"Dopingkontrollen"
Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... Im Zentrum der öffentlichen Diskussion um Doping im Sport steht der Spitzensport. Auf diesen konzentrieren sich nachvollziehbar auch die Anstrengungen der Verbände zur Bekämpfung des Dopings mittels Dopingkontrollen. Die Erfahrungen mit der staatlichen, insbesondere der strafrechtlichen Dopingbekämpfung zeigen, dass Spitzensportler insoweit bisher nahezu unbehelligt bleiben. Ursache ist zum einen, dass sich Doping in diesem Bereich in einem gegen den Einblick von außen abgeschotteten Raum abspielt. Aber selbst wenn eine positive Dopingprobe vorliegt, ist ein Zugriff auf den Sportler sehr schwierig. Denn zum anderen fehlt es an ausreichenden rechtlichen Möglichkeiten, Spitzensportler für strafwürdiges Doping zu belangen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 223/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
Drucksache 223/2/07
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
... Personen, die von der Verwendbarkeit zum Doping ohne Warnhinweis keine Kenntnis gehabt hätten, könnten durch diesen zum Doping verleitet werden. Dies wäre insbesondere im Breitensport denkbar, der keinen Dopingkontrollen unterliegt. Dieses Problem sollte u. E. auch deshalb nicht unterschätzt werden, weil es sich z. T. um häufig angewendete, "
Drucksache 223/3/07
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
... " erreicht ist, lässt der Entwurf offen. Es erschließt sich aber nicht von selbst, wie er bestimmt werden sollte. Entsprechendes gilt für die Frage, wie der diesbezügliche Nachweis geführt werden sollte. Zwar sollen nach dem Entwurf Sachverständige zu Rate gezogen werden; einen umfassenden Überblick über den Grad der Verbreitung bestimmter Dopingmittel können diese jedoch schon deswegen nicht haben, weil Doping im Geheimen durchgeführt wird. Die Sachverständigen werden deshalb auf mehr oder minder gesicherte Schätzungen und Mutmaßungen angewiesen sein, die wesentlich auch vom Zufall durchgeführter Dopingkontrollen und dabei festgestellter Befunde bestimmt sind. Es ist zweifelhaft, ob Derartiges den Anforderungen an einen vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu führenden Nachweis genügen kann. Ferner konterkariert die Regierungsvorlage das von ihr verfolgte Ziel der Abwehr von Gesundheitsgefahren. Selbst als höchst gefährlich erkannte und tatsächlich in breitem Umfang missbrauchte Arzneimittel werden solange nicht erfasst, wie sie nach den naturgegeben beschränkten Erkenntnissen der Sachverständigen (noch) nicht in erheblichem Umfang angewendet werden. Der Gesetzentwurf nimmt damit in Kauf, dass solche höchst gefährlichen Dopingmittel in Handelsmengen besessen werden dürfen. Das erscheint schon wegen der davon ausgehenden und vom Entwurf im Grundsatz anerkannten Gesundheitsgefahren nicht hinnehmbar.
Drucksache 223/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) der Gesundheitsausschuss (G) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... - da sie Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurden, von der Hinweispflicht ausnimmt. Darunter würden beispielsweise auch Urtinkturen und niedrige Potenzen fallen, die durchaus bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen können. Des Weiteren könnte daraus abgeleitet werden, dass homöopathische Arzneimittel generell nicht zu Dopingzwecken geeignet sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb - neu - § 6a Abs. 1 AMG, § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b AMG
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - und Nummer 4 Buchstabe a § 6a Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG
4. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AMG
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4 § 6a Abs. 2a und § 95 AMG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c - neu - § 95 Abs. 5 - neu - AMG
7. Zu Artikel 2a - neu - § 100a Satz 1 Nr. 4 und 6 StPO
Drucksache 782/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
... Nach dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping war die gegenseitige Durchführung und Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten bisher nicht geregelt.
Drucksache 659/06
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Dopings im Sport
... - Die Verpflichtung von Leistungssportlern, die nach geltenden Verbandsregeln Dopingkontrollen unterliegen, zum Führen eines Arzneimittelpasses (Sportlerarzneimittelpass).
Suchbeispiele:
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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