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"Drittschadenshaftungsrecht"


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Drucksache 876/04

... eine strenge, in der Höhe global und individuell begrenzte Gefährdungshaftung vorsieht, die sowohl die Interessen der hier völlig unbeteiligten Opfer als auch die Interessen der Airlines angemessen berücksichtigt. Einzig die globalen Haftungshöchstgrenzen des § 37 Abs. 1 LuftVG halten - jedenfalls in den höheren Gewichtskategorien - im internationalen Vergleich einer Überprüfung nicht stand: Laut einer von der ICAO nach Befragung seiner Mitgliedstaaten am 1. November 2002 veröffentlichten Studie kennen 61 % der teilgenommenen Mitgliedstaaten überhaupt keine globalen Haftungsbeschränkungen. Frankreich, Vereinigtes Königreich, Schweden und eine Vielzahl anderer Staaten haben sogar eine unbegrenzte Gefährdungshaftung. Eine Anpassung der globalen Haftungshöchstgrenzen an die Mindestdeckungen der EG-Verordnung Nr. 785/2004, die insbesondere auch eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen in den höheren Gewichtskategorien bringt, nähert damit einerseits das deutsche Drittschadenshaftungsrecht der internationalen Entwicklung an, gewährleistet andererseits aber mit der Begrenzung der Haftung ein Korrektiv zur strengen Gefährdungshaftung und eine Kalkulierbarkeit des Haftungsrisikos. Eine solche Kalkulierbarkeit ist Voraussetzung für eine Versicherbarkeit der Haftung, die nach derzeitigen Marktverhältnissen auch in Anbetracht der neuen Haftungshöchstgrenzen grundsätzlich gewährleistet sein dürfte, letztlich aber nicht von den Haftungshöchstgrenzen, sondern von den gesetzlichen Versicherungsdeckungen bestimmt wird. Diese werden durch die Änderung des § 37 Abs. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 876/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


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