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"EU-Arbeitszeitrechts"


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Drucksache 874/10

... Seit 1993 gibt es in der Europäischen Union eine einheitliche Arbeitszeitregelung, und seit dem Jahr 2000 findet sie in allen Wirtschaftszweigen Anwendung. Die Arbeitszeitrichtlinie bildet einen der Eckpfeiler des EU-Sozialrechts, denn sie garantiert allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz vor überlangen Arbeitszeiten sowie die Einhaltung von Mindestruhezeiten. Sie enthält auch mehrere flexible Regeln, die der Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Länder, Branchen oder Arbeitnehmergruppen dienen. In den letzten Jahren wurde die Effektivität des EU-Arbeitszeitrechts in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt. Einige Richtlinienbestimmungen haben mit dem raschen Wandel der Arbeitsformen nicht Schritt gehalten, so dass die Richtlinie den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und der Unternehmen nicht mehr unbedingt gerecht wird. Außerdem haben Schwierigkeiten bei der Durchführung einiger ihrer Bestimmungen oder von Urteilen des Gerichtshofes zu Rechtsunsicherheit oder sogar dazu geführt, dass die Richtlinie in wichtigen Punkten nicht mehr in vollem Umfang eingehalten wird. Daher die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Richtlinie, die nach dem festen Willen der Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der intelligenten Regulierung erfolgen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 874/10




1. Einleitung

2. Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner5

3. die wichtigsten Arbeitszeitmodelle -TRENDS7

4. die wichtigsten sozialen wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie20

5. Optionen für die überarbeitung

5.1 Auf bestimmte Punkte ausgerichtete Überarbeitung

i Bereitschaftsdienst

ii Ausgleichsruhezeiten

5.2 Umfassende Überarbeitung

i Größere Flexibilität im Hinblick auf neue Arbeitsformen

ii Work-Life-Balance im Hinblick auf neue demografische Gegebenheiten

iii Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis

iv Mehrfachverträge

v Anwendungsbereich der Richtlinie und branchenspezifische Probleme

vi Opt-out

vii Bezahlter Jahresurlaub

viii Bessere Rechtsetzung

ix Durchsetzungs- und Kooperationsmaßnahmen

6. Nächste Schritte

7. Fragen an die Sozialpartner

3. Sind die EU-Sozialpartner, entweder branchenübergreifend oder auf Branchenebene, bereit, Verhandlungen über alle oder einen Teil der in dieser Mitteilung dargelegten Punkte aufzunehmen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die eine Änderung der Richtlinie unter Nutzung der von Artikel 155 AEUV gebotenen Möglichkeiten zuließe


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.