[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-Zinsrichtlinie"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 338/13 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hält es gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Enthüllungen zu den "Offshore Leaks" für dringend geboten, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trocken zu legen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie zügig auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt wird. Damit Steuerhinterzieher jederzeit mit der Gefahr rechnen müssen, überführt zu werden, hält es der Bundesrat darüber hinaus für unabdingbar, den automatischen Auskunftsaustausch im Bereich der Finanzanlagen zumindest in Europa, besser weltweit, zum Standard zu machen. Anonyme Briefkastenfirmen und Stiftungen müssen auf den Prüfstand gestellt, Gewinnverlagerungen in Steueroasen bekämpft werden. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen müssen neu verhandelt und gegebenenfalls ausgesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug


 
 
 


Drucksache 600/1/13

... - Der Bundesrat hält es für dringend geboten, den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trockenzulegen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut dazu auf, sich mit allem Nachdruck dafür einzusetzen, dass der automatische Informationsaustausch insbesondere auch auf europäischer Ebene zum Standard wird. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und die Bemühungen der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie.



Drucksache 600/13 (Beschluss)

... - Der Bundesrat hält es für dringend geboten, den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trockenzulegen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut dazu auf, sich mit allem Nachdruck dafür einzusetzen, dass der automatische Informationsaustausch insbesondere auch auf europäischer Ebene zum Standard wird. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und die Bemühungen der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/13 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein


 
 
 


Drucksache 338/13

... 3. Der Bundesrat hält es gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Enthüllungen zu den "Offshore Leaks" für dringend geboten, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trocken zu legen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie zügig auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt wird. Damit Steuerhinterzieher jederzeit mit der Gefahr rechnen müssen, überführt zu werden, hält es der Bundesrat darüber hinaus für unabdingbar, den automatischen Auskunftsaustausch im Bereich der Finanzanlagen zumindest in Europa, besser weltweit zum Standard zu machen. Anonyme Briefkastenfirmen und Stiftungen müssen auf den Prüfstand gestellt, Gewinnverlagerungen in Steueroasen bekämpft werden. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen müssen neu verhandelt und gegebenenfalls ausgesetzt werden.



Drucksache 4/1/10

... Um eine zeitnahe Vereinnahmung der beim Bundeszentralamt für Steuern aufkommenden Feuerschutzsteuer durch die Länder zu gewährleisten, soll das jeweilige monatliche Aufkommen anhand der von der Finanzbehörde Hamburg wie bisher ermittelten Zerlegungsanteile auf die Länder verteilt und jeweils bis zum 15. des Folgemonats an diese durch das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen werden. Mit dieser Regelung wird an Verfahren angeknüpft, wie sie bei der Quellensteuer gemäß EU-Zinsrichtlinie und der Pauschsteuer für Mini-Jobs üblich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG

5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG Artikel 3 Nummer 1 und 2 § 9 Nummer 5 und § 36 Absatz 8b GewStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

Zu Artikel 5 Nummer 2

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG

16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG

17. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz Artikel 10 Absatz 4 Inkrafttreten

Artikel 7a
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 11
Absatz 1 FeuerschStG

§ 11
Absatz 3 FeuerschStG

§ 11
Absatz 4 FeuerschStG

18. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz

Artikel 9a
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

§ 3
Absatz 3 - neu - und § 3a ZuInvG

§ 6a
ZuInvG

§ 7
Absatz 1 Satz 1 - neu - und § 8 Satz 2 - neu - ZuInvG


 
 
 


Drucksache 4/10 (Beschluss)

... Zerlegungszahlungen unter den Ländern sind nur noch im Rahmen der endgültigen Abrechnung erforderlich. Um eine zeitnahe Vereinnahmung der beim Bundeszentralamt für Steuern aufkommenden Feuerschutzsteuer durch die Länder zu gewährleisten, soll das jeweilige monatliche Aufkommen anhand der von der Finanzbehörde Hamburg wie bisher ermittelten Zerlegungsanteile auf die Länder verteilt und jeweils bis zum 15. des Folgemonats an diese durch das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen werden. Mit dieser Regelung wird an Verfahren angeknüpft, wie sie bei der Quellensteuer gemäß EU-Zinsrichtlinie und der Pauschsteuer für Mini-Jobs üblich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG

5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG

10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG

11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG

12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz

Artikel 7a
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz

Artikel 9a
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes


 
 
 


Drucksache 876/08 (Beschluss)

... 1. Eine verbesserte EU-Zinsrichtlinie könnte dazu beitragen, die effektive Besteuerung von Zinserträgen umfassender zu gewährleisten und zugleich unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Der Bundesrat begrüßt daher im Grundsatz die Bestrebungen der Kommission, den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtline zu verbessern.



Drucksache 876/1/08

... 1. Eine verbesserte EU-Zinsrichtlinie könnte dazu beitragen, die effektive Besteuerung von Zinserträgen umfassender zu gewährleisten und zugleich unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Der Bundesrat begrüßt daher im Grundsatz die Bestrebungen der Kommission, den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtline zu verbessern.



Drucksache 740/13 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.