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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Einladungswesen"


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Drucksache 74/13

... (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsunddreißigsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren das Nähere über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu bestimmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den Richtlinien zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

§ 136a
Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 2b
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 511/12

... Ein zentrales Handlungsfeld des Nationalen Krebsplans ist die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung. Die Beteiligten sind sich einig, dass die gesetzlichen Leistungsangebote zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung (Zervixkarzinom-Screening) und Darmkrebsfrüherkennung entsprechend den Qualitätsempfehlungen der jeweiligen Europäischen Leitlinien organisatorisch und inhaltlich weiter zu entwickeln sind. Durch die Einführung eines Einladungswesens, die Bereitstellung verbesserter Informationen für die anspruchsberechtigten Versicherten, den Ausbau der Qualitätssicherung und eine Erfolgskontrolle soll die Krebsfrüherkennung effektiver werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 904/1/07

... Einführung eines verbindlichen Einladungswesens für die Früherkennungsuntersuchungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 904/1/07




1. Zum Entschließungstext, Satz 1, Nummer 1a - neu -

2. Zum Entschließungstext, Satz 1, Nummer 3 - neu -

3. Zur Begründung, Absatz 1 Satz 6, erster Spiegelstrich


 
 
 


Drucksache 904/07

... - die Einführung eines verbindlichen Einladungswesens für die Früherkennungsuntersuchungen



Drucksache 374/07

... 5. Unabhängig vom Ergebnis der oben erwähnten Überprüfung des Kinderfrüherkennungsprogramms durch den Gemeinsamen Bundesausschuss können Informationen über die Teilnahme bzw. Nicht-Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen bei der Identifizierung gefährdeter Familien nützlich sein. So kann die Nicht-Teilnahme ein Indiz - neben anderen - sein, dass die Eltern ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkommen. In diesen Fällen - auch das hat die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme zur Entschließung des Bundesrates (BR-Drs. 864/06) betont - kann die Einführung eines um Rückmeldemechanismen ergänzten Einladungswesens Anhaltspunkte für helfende Interventionen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. des öffentlichen Gesundheitsdienstes liefern. Ein solches Einladungswesen sollte aber in der Zuständigkeit der kommunalen Behörden unter Nutzung der Melderegisterdaten organisiert werden. Dafür spricht, dass dadurch alle Kinder unabhängig von ihrem Versichertenstatus erfasst werden. Bei fehlender Rückmeldung über eine durchgeführte Untersuchung kann von der gleichen Stelle, also den zuständigen Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Kinder- und Jugendhilfe, zeitnah nachgeforscht und ggf. bedarfsgerecht mit aufsuchenden Hilfen und/oder Einleitung von familiengerichtlichen Schritten reagiert werden. Solche Modelle werden in einigen Regionen bereits erfolgreich praktiziert. Die Eltern des Kindes erhalten ein Informations- und Einladungsschreiben zusammen mit einem Rückmeldeschein, der nach erfolgter Untersuchung (z.B. mit Arztstempel) an die kommunale Behörde zurückgesandt wird.

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Drucksache 374/07




Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls 3. Mai 2007

I. Allgemeines

II. Zu den geforderten Gesetzesänderungen im Einzelnen

III. Maßnahmen zum Kinderschutz aus Sicht der Bundesregierung


 
 
 


Drucksache 823/06 (Beschluss)

... III. Ein Kernproblem beim Kampf gegen Kindesvernachlässigung, -misshandlung und -missbrauch besteht in der Schwierigkeit, rechtzeitig Anhaltspunkte für Verdachtsfälle zu erkennen. Wie der Bundesrat mit Beschluss vom 19. Mai 2006, vgl. BR-Drucksache 56/06 (Beschluss), festgestellt hat, stellt die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen im Bereich des Gesundheitswesens eine wichtige Möglichkeit dar, Gefährdungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung von Kindern frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Der Bundesrat hat deshalb unter anderem ein verbindliches Einladungswesen gefordert und die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme aller Kinder unabhängig von ihrem Versichertenstatus zu prüfen. Das Saarland und Hessen haben sich darüber hinaus schon im Vorfeld des oben genannten Bundesratsbeschlusses für die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen eingesetzt. Zwar nimmt die ganz überwiegende Zahl der Kinder schon auf freiwilliger Basis an den Früherkennungsuntersuchungen teil. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade Kinder aus Familien mit erhöhtem Risiko von Vernachlässigung oder Misshandlung diese Termine nicht wahrnehmen. Auch geht die Inanspruchnahme seit einigen Jahren insgesamt und mit

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 823/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen


 
 
 


Drucksache 56/06 (Beschluss)

... - eine Rechtsgrundlage für ein verbindliches Einladungswesen für die Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U10/J1 durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Sozialhilfeträger zu schaffen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest

II. Der Bundesrat fordert

III. Maßnahmen der Länder


 
 
 


Drucksache 898/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat am 19. Mai 2006 eine Entschließung für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls gefasst, vgl. BR-Drucksache 56/06 (Beschluss). Diese Entschließung hat den Willen aller Länder zum Ausdruck gebracht, die Früherkennungsuntersuchungen zu nutzen, um gesundheitliche Kindeswohlgefährdungen früher zu erkennen, das Untersuchungsspektrum um Merkmale von Kindesvernachlässigung und Gewalt zu erweitern und einen Datenaustausch zu ermöglichen, der es den Gesundheits- und Jugendbehörden der Länder und Kommunen ermöglicht, bei Eltern, die ihre Kinder nicht bei Früherkennungsuntersuchungen vorgestellt haben, nachfassen zu können. Dieses Ziel sollte unter anderem dadurch erreicht werden, dass ein verbindliches Einladungswesen installiert wird.

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Drucksache 898/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen seiner Entschließung

A. Von besonderer Bedeutung und hoher Dringlichkeit sind:

A.1. in § 26 SGB V folgenden Absatz 1a - neu - einzufügen:

A.2. dem § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Nummer 15 - neu - anzufügen:

A.3. dem § 69 Abs. 1 SGB X folgende Nummer 4 - neu - anzufügen:

A.4. in § 47 SGB XII folgenden Satz 1a - neu - einzufügen:

A.5. dem § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII folgende Nummer 5 - neu - anzufügen:

A.6. dem § 178d Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag VVG folgenden Satz 3 - neu - anzufügen:

B. Über die Regelung in § 178d VVG hinaus können die Weitergabe der Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern im VVG und die Vertragsinhalte nicht geregelt werden.


 
 
 


Drucksache 56/1/06

... - eine Rechtsgrundlage für ein verbindliches Einladungswesen für die Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U10/J1 durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Sozialhilfeträger zu schaffen;

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Drucksache 56/1/06




2 Vorbemerkung:

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert:

III. Maßnahmen der Länder


 
 
 


Drucksache 823/06

... Der Bundesrat hat deshalb u.a. ein verbindliches Einladungswesen gefordert und die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme aller Kinder unabhängig von ihrem Versichertenstatus zu prüfen.


 
 
 


Drucksache 898/06

... Der Bundesrat hat am 19. Mai eine Entschließung für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls verabschiedet (Drs. 56/06). Diese Entschließung hat den Willen aller Länder zum Ausdruck gebracht, die Früherkennungsuntersuchungen zu nutzen, um gesundheitliche Kindeswohlgefährdungen früher zu erkennen, das Untersuchungsspektrum um Merkmale von Kindesvernachlässigung und Gewalt zu erweitern und einen Datenaustausch zu ermöglichen, der es den Gesundheits- und Jugendbehörden der Länder und Kommunen ermöglicht, bei Eltern, die ihre Kinder nicht bei Früherkennungsuntersuchungen vorgestellt haben, nachfassen zu können. Dieses Ziel sollte u. a. dadurch erreicht werden, dass ein verbindliches Einladungswesen installiert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 898/06




Entschließung

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen


 
 
 


Drucksache 56/06

... Eine Möglichkeit, sowohl ein gesundes Aufwachsen von Kindern zu erreichen als auch gröbste Vernachlässigungen zu vermeiden, besteht darin, die Teilnahmequote an Früherkennungsuntersuchungen im Bereich des Gesundheitswesens zu steigern und die Nichtteilnahme auch für Kontrollzwecke zu nutzen. Früherkennungsuntersuchungen sind ein Angebot an Familien mit Kindern, um eine Gefährdung der körperlichen, psychischen oder geistigen Entwicklung von Kindern frühzeitig zu erkennen und durch präventive Maßnahmen zu begegnen. Aufgrund der Häufigkeit und Regelmäßigkeit von Früherkennungsuntersuchungen könnten damit aber unter Umständen auch Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellen Missbrauch erkannt werden. Um diese Chance für alle Kinder zu gewährleisten, ist anzustreben, dass für jedes Kind diese Möglichkeit uneingeschränkt wahrgenommen wird. Dieses Angebot der Gesundheitsvorsorge wird von sehr vielen Eltern und Sorgeberechtigten bereits freiwillig wahrgenommen. Leider muss man davon ausgehen, dass gerade von Familien, in denen ein erhöhtes Risiko von Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung besteht diese Termine nicht wahrgenommen werden. Der Verzicht auf die kostenlos angebotene Gesundheitsvorsorge führt dazu, dass im Einzelfall möglicherweise dringend gebotene Behandlungen oder Präventionsmaßnahmen unterbleiben. Daher kann die Nichtteilnahme ein Indiz dafür sein, dass die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht zur Pflege ihrer Kinder nicht ausreichend nachkommen. Deshalb sind die Früherkennungsuntersuchungen des Gesundheitswesens so verbindlich zu gestalten, wie dies unter voller Ausschöpfung des verfassungsrechtlichen Rahmens möglich ist. Durch ein Einladungswesen soll eine Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen erreicht und damit ein gesundes und vor Vernachlässigung geschütztes Aufwachsen im Sinne des Kindeswohls sichergestellt werden. Soweit dies nicht erreicht wird, soll durch eine Meldung an die mit der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes betrauten Behörden die Möglichkeit zur Kontrolle und helfenden Intervention verbessert werden. Sowohl für das Einladungswesen als auch für die Meldungen sind die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der zur Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/06




Anlage

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert:


 
 
 


Drucksache 864/06

... 6. Die Bundesregierung begrüßt Maßnahmen zur weiteren Steigerung der Teilnahme, insbesondere der gefährdeten Kinder, an den Kinderuntersuchungen auf freiwilliger Basis. Dabei haben Einladungsmodelle ihren Stellenwert, in denen die Information über die Nichtteilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen als Element bei der Identifizierung gefährdeter Gruppen nutzbar gemacht wird. Zielgruppe müssen alle Kinder - unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus - sein. Aus diesen Gründen wäre eine Ansiedlung eines Einladungswesens bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zielführend.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.