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"Eltern-Kind-Bindung"


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Drucksache 214/1/13

... Nach geltender Rechtslage kann der Amtsvormund zum Wohl des Kindes entscheiden, dass ein Säugling unmittelbar nach der Entlassung aus der Geburtsklinik in einer Pflegefamilie mit dem Ziel der Adoption Aufnahme findet. Tritt die leibliche Mutter aus der Anonymität heraus und möchte ihr Kind zurückerhalten, so kann die für das Kind schädliche Herausnahme aus der Pflegefamilie nach § 1632 Absatz 4 BGB unterbunden werden. Weitere Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes sind unter anderem nach §§ 1666, 1666a und 1748 BGB möglich. Ob, und wenn ja innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Voraussetzungen ein Kind in die Obhut seiner leiblichen Mutter zurückgegeben werden kann, unterliegt nicht ausschließlich dem Willen der leiblichen Mutter, sondern hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Gemäß den vorliegenden entwicklungspsychologischen Erkenntnissen werden bereits bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres einzigartige Bindungsbeziehungen entwickelt. Eine gelebte sichere Eltern-Kind-Bindung gilt als wichtigster Schutzfaktor für die frühkindliche Entwicklung. Die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie kann für das Kind traumatische Folgen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/1/13




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 21 Absatz 2a Satz 2 PStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1674a Satz 2 BGB

12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 1747 Absatz 4 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 7 Nummer 1 und 3 § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 SchKG

14. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 25 Absatz 4 SchKG

15. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 26 Absatz 6 Satz 1 SchKG

16. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 26 Absatz 6a - neu - SchKG und Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 57 Absatz 1 Nummer 5 PStV

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 34 SchKG

18. Zu Artikel 8 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 214/13 (Beschluss)

... Nach geltender Rechtslage kann der Amtsvormund zum Wohl des Kindes entscheiden, dass ein Säugling unmittelbar nach der Entlassung aus der Geburtsklinik in einer Pflegefamilie mit dem Ziel der Adoption Aufnahme findet. Tritt die leibliche Mutter aus der Anonymität heraus und möchte ihr Kind zurückerhalten, so kann die für das Kind schädliche Herausnahme aus der Pflegefamilie nach § 1632 Absatz 4 BGB unterbunden werden. Weitere Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes sind unter anderem nach §§ 1666, 1666a und 1748 BGB möglich. Ob, und wenn ja innerhalb welchen Zeitraumes und unter welchen Voraussetzungen ein Kind in die Obhut seiner leiblichen Mutter zurückgegeben werden kann, unterliegt nicht ausschließlich dem Willen der leiblichen Mutter, sondern hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Gemäß den vorliegenden entwicklungspsychologischen Erkenntnissen werden bereits bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres einzigartige Bindungsbeziehungen entwickelt. Eine gelebte sichere Eltern-Kind-Bindung gilt als wichtigster Schutzfaktor für die frühkindliche Entwicklung. Die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie kann für das Kind traumatische Folgen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/13 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Ziffern 2, 3 und 5:

Zu Ziffer 6:

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 21 Absatz 2a Satz 2 PStG

8. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1674a Satz 2 BGB

9. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 1747 Absatz 4 Satz 2 BGB

10. Zu Artikel 7 Nummer 1 und 3 § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 SchKG

11. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 25 Absatz 4 SchKG

12. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 26 Absatz 6 Satz 1 SchKG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 26 Absatz 6a - neu - SchKG und Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 57 Absatz 1 Nummer 5 PStV

14. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 34 SchKG

15. Zu Artikel 8 Evaluierung


 
 
 


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