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"Emissionsangaben"


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Drucksache 954/03 (Beschluss)

... die Angabe von Emissionsdaten als Betreiberpflicht formuliert. Auch der Betreiber spart keinen Aufwand, wenn er in diesem Falle keine Emissionserklärung abgeben würde. Für seine eigene Plausibilitätsprüfung, ob die Anlage den Emissionsmassenstrom nach § 3 Abs. 1 unterschreitet, benötigt er selbst Angaben zur Auslastung, zu den Betriebsstunden und zu den gehandhabten Stoffen. Die Abgabe einer Emissionserklärung sollte daher auch in diesen Fällen, wenn auch vereinfacht ohne Emissionsangaben, grundsätzlich vorgesehen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 954/03 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte 11. BImSchV)

2 Änderungen

1. Zu § 1

2. Zu § 1

3. Zu § 1 Satz 2 - neu -Dem § 1 ist folgender Satz anzufügen:

4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 - neu -

5. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

6. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 3

7. Zu § 3 Abs. 2

8. Zu § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 § 3 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

9. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

10. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

11. Zu § 4 Abs. 3 Satz 3

12. Zu § 4 Abs. 4

13. Zu § 4 Abs. 4

14. Zu Anhang 2 Spalte Inhalt der Emissionserklärung Zeile Betreiber, Werk/Betrieb, Anlagen und Anlageteile und Nebeneinrichtungen AN Fußnote 1 - neu -

15. Zu Anhang 2 Spalte Inhalt der Emissionserklärung Zeile Quellen

16. Zu Anhang 2 Spalte Erläuterung Zeile Quellen,

17. Zu Anhang 2 Spalte Erläuterung Zeile Emissionen

Entschließung


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.